{"id":1820,"date":"2011-06-30T11:45:47","date_gmt":"2011-06-30T09:45:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1820"},"modified":"2012-08-23T11:00:43","modified_gmt":"2012-08-23T09:00:43","slug":"illegale-downloads-beschwerderecht-im-auskunftsverfahren-nach-dem-urhebergesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/illegale-downloads-beschwerderecht-im-auskunftsverfahren-nach-dem-urhebergesetz\/","title":{"rendered":"Illegale Downloads: Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Illegale Downloads: Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln erl\u00e4sst seit einiger Zeit fortlaufend eine Vielzahl von Beschl\u00fcssen in Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz (\u00a7 101 Abs. 9 UrhG). Hintergrund ist das illegale so genannte File-Sharing in Tauschb\u00f6rsen: Bei Rechtsverletzungen im Internet kann der Urheber eines Werkes zwar regelm\u00e4\u00dfig die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermitteln (lassen); er wei\u00df aber nicht, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Die Regelung in \u00a7 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausma\u00df einen Anspruch auf Auskunft gegen\u00fcber Internetprovidern. Er kann verlangen, dass die Verletzter ihm Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen m\u00fcssen. Solche Auskunftsanspr\u00fcche sind regelm\u00e4\u00dfig nur die erste Stufe einer Handlungskette, die der Urheber zur Abwehr der angeblichen Rechtsverletzung einleiten wird. Mit den vom Internetprovider erlangten Informationen kann er einzelne Nutzer identifizieren, die unter Umst\u00e4nden seine Urheberrechte verletzt haben (zum Beispiel Personen, die mutma\u00dflich Musikdateien in File-Sharing-Netzwerken heruntergeladen und eingestellt haben). Mit dem Gestattungsbeschluss ist das Verfahren zun\u00e4chst abgeschlossen. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln entschied nun, dass dem Anschlussinhaber im Auskunftsverfahren gegebenenfalls ein Beschwerderecht zusteht (\u00a7 62 FamFG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Musikunternehmen, das die Urheberrechte seiner K\u00fcnstler wahrnimmt, hatte festgestellt, dass ein Pop-Album in einer Internet-Tauschb\u00f6rse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht K\u00f6ln hatte dem beteiligten Internet-Provider auf Antrag der Musikfirma gestattet, Auskunft \u00fcber Namen und Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die IP-Adresse zugewiesen war und von dessen Anschluss das Album angeboten wurde. Die so benannte Anschlussinhaberin wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und Kosten\u00fcbernahme oder Zahlung eines abschlie\u00dfenden Vergleichsbetrages von 1.200 EUR aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde wehrt sie sich dagegen, dass der Provider ihre Daten auf Gestattung des Landgerichts weitergegeben hat, ohne sie davon zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln bejahte das Beschwerderecht der Anschlussinhaberin. Sie habe ein Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachtr\u00e4glich feststellen zu lassen. Der Anschlussinhaber wird durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeintr\u00e4chtigt, weil sich der Rechtsinhaber nach Auskunftserteilung zun\u00e4chst an ihn wendet und er gezwungen wird, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu verteidigen. Diese Verteidigung w\u00e4re ohne das Beschwerderecht im Anordnungsverfahren aber wesentlich erschwert. Denn der Anschlussinhaber k\u00f6nnte die aus seiner Sicht unrichtigen Feststellungen des anordnenden Gerichts erst in einem sp\u00e4teren Klageverfahren \u00fcberpr\u00fcfen lassen, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Im Rahmen seiner Beschwerde wird der Anschlussinhaber aber nicht mit Einw\u00e4nden geh\u00f6rt wie z. B. er selbst habe den Internet-Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt. Diese spielen im Gestattungsverfahren keine Rolle. Im konkreten Fall war die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt, weil das gewerbliche Ausma\u00df der Urheberrechtsverletzung nicht feststellbar war. Bei einem vor fast 2 Jahren erschienenen Musikalbum m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma\u00df annehmen zu k\u00f6nnen. Das OLG lie\u00df die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen des Auskunftsverfahrens wird nicht gepr\u00fcft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird z. B. auch nicht dar\u00fcber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungen\u00fcgend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschb\u00f6rsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch \u00fcber die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen. Erst nachdem der Urheber die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber erhalten hat, kann er auf der zweiten Stufe &#8211; zumeist \u00fcber au\u00dfergerichtliche Abmahnungen &#8211; gesonderte rechtliche Schritte gegen die ermittelten Nutzer (Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren) einleiten. F\u00fchren diese nicht zu einer au\u00dfergerichtlichen Einigung und wird sodann der Rechtsweg beschritten (insbesondere zur Kl\u00e4rung der vorgenannten Fragen, die nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind), handelt es sich dabei um gesonderte, von dem Auskunftsbegehren zu trennende Verfahren, die vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Illegale Downloads: Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz Einf\u00fchrung Das Landgericht K\u00f6ln erl\u00e4sst seit einiger Zeit fortlaufend eine Vielzahl von Beschl\u00fcssen in Auskunftsverfahren nach dem Urhebergesetz (\u00a7 101 Abs. 9 UrhG). 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