{"id":1823,"date":"2011-06-30T11:47:13","date_gmt":"2011-06-30T09:47:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1823"},"modified":"2012-08-23T10:59:54","modified_gmt":"2012-08-23T08:59:54","slug":"bei-psychischem-druck-durch-fa-kann-einspruchsrucknahme-unwirksam-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-psychischem-druck-durch-fa-kann-einspruchsrucknahme-unwirksam-sein\/","title":{"rendered":"Bei psychischem Druck durch FA kann Einspruchsr\u00fccknahme unwirksam sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei psychischem Druck durch FA kann Einspruchsr\u00fccknahme unwirksam sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, richtet zun\u00e4chst einen Einspruch an das zust\u00e4ndige Finanzamt. Nimmt der Steuerpflichtige den Einspruch sp\u00e4ter zur\u00fcck, etwa weil er die Erfolgsaussichten als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskr\u00e4ftig und kann im Regelfall nicht mehr ge\u00e4ndert werden. Das gilt dann nicht, wenn die R\u00fccknahme des Einspruchs unwirksam ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass eine unwirksame Einspruchsr\u00fccknahme dann vorliegt, wenn die Finanzbeh\u00f6rde in unzul\u00e4ssiger Weise auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen eingewirkt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer GmbH, die f\u00fcr diese einen zun\u00e4chst eingelegten Einspruch zur\u00fcckgenommen hatte, machte geltend, sie sei vom Finanzamt zu diesem Schritt gen\u00f6tigt worden. Dies sei durch die Anordnung und Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung geschehen sowie durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren. Ferner habe sie sich durch ein 4 Monate vor der Einspruchsr\u00fccknahme an sie gesandtes Schreiben des beklagten Finanzamtes unter Druck gesetzt gef\u00fchlt, in dem ihr die Festsetzung einer &#8211; irrt\u00fcmlich in Euro statt in DM ausgewiesenen und damit zu hohen &#8211; Zahllast f\u00fcr den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei. Die Kl\u00e4gerin blieb vor dem Finanzgericht erfolglos; die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hielt das kl\u00e4gerische Vorbringen nicht f\u00fcr ausreichend, um eine Unwirksamkeit der Einspruchsr\u00fccknahme zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein unzul\u00e4ssige Einwirkung der Beh\u00f6rde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Psychischer Druck, der von einem Erl\u00e4uterungsschreiben des Finanzamtes und der Einleitung eines Strafverfahrens ausgeht, ist jedenfalls dann nicht geeignet, die R\u00fccknahme des Einspruchs als unwirksam anzusehen, wenn zwischen diesen Ereignissen und der Einspruchsr\u00fccknahme mehrere Monate liegen und der Steuerpflichtige sich in der Zwischenzeit in sachgerechter Weise mit der Finanzbeh\u00f6rde auseinandersetzt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>An die Unwirksamkeit einer Einspruchsr\u00fccknahme gegen einen Steuerbescheid sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein daf\u00fcr erforderlicher, seitens der Beh\u00f6rde ausge\u00fcbter, psychischer Druck ist allerdings regelm\u00e4\u00dfig weder in der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei psychischem Druck durch FA kann Einspruchsr\u00fccknahme unwirksam sein Kernaussage Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, richtet zun\u00e4chst einen Einspruch an das zust\u00e4ndige Finanzamt. 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