{"id":1826,"date":"2011-06-30T11:48:14","date_gmt":"2011-06-30T09:48:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1826"},"modified":"2012-08-23T11:04:18","modified_gmt":"2012-08-23T09:04:18","slug":"arztlicher-vergutungsanspruch-gegen-privatpatienten-entsteht-mit-rechnungserteilung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arztlicher-vergutungsanspruch-gegen-privatpatienten-entsteht-mit-rechnungserteilung\/","title":{"rendered":"\u00c4rztlicher Verg\u00fctungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00c4rztlicher Verg\u00fctungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen betr\u00e4gt 3 Jahre. Grunds\u00e4tzlich beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und f\u00e4llig ist. Die Erteilung einer Rechnung ist in der Regel keine F\u00e4lligkeitsvoraussetzung. Bei \u00e4rztlichen Honorarforderungen wird nach einer eine Sondervorschrift der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte (\u00a7 12 GO\u00c4) die Verg\u00fctung f\u00fcr \u00e4rztliche Leistungen erst f\u00e4llig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist. Erst dann beginnt auch die Verj\u00e4hrungsfrist zu laufen. \u00c4hnliche Sondervorschriften, die f\u00fcr die F\u00e4lligkeit eine Rechnungsstellung fordern, existieren f\u00fcr Werklohnforderungen (wenn VOB\/B 16 Nr. 3 anwendbar ist), Architektenhonorare oder Nachforderungen von Versorgungsunternehmen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte war bei dem Kl\u00e4ger von Juni 2003 bis September 2004 in fach\u00e4rztlicher urologischer Behandlung. Der Kl\u00e4ger berechnete seine Leistungen mit Rechnungen vom Dezember 2006 und Dezember 2007. Der Beklagte bezahlte beide Rechnungen nicht. Der Kl\u00e4ger beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Widerspruch erhob, weil die Forderungen verj\u00e4hrt seien. Das Amtsgericht gab der Klage schlie\u00dflich statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Einreichung des Mahnbescheids wurde die Verj\u00e4hrung der Forderungen gehemmt. Eine Verj\u00e4hrung der Forderungen ist nicht eingetreten, denn nach den Vorschriften der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte ist die Erteilung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Geb\u00fchrenrechnung Voraussetzung f\u00fcr die F\u00e4lligkeit des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr die \u00e4rztliche Leistung. Die Verj\u00e4hrung beginnt daher nicht bereits mit Ende des Jahres der Leistungserbringung, sondern mit dem Ende des Jahres der Rechnungsstellung. F\u00fcr eine Verwirkung des Honoraranspruchs ist auch der Zeitablauf allein nicht ausreichend. Hinzutreten m\u00fcssen weitere Umst\u00e4nde, z. B. ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Rechnungsstellung kann ein Arzt den Beginn der Verj\u00e4hrung hinausz\u00f6gern. Privatrechnungen sind daher zeitnah zu erstellen. Der Honoraranspruch eines Arztes kann im Einzelfall dann verwirkt sein, wenn dieser mit der Stellung seiner Rechnung mehr als 3 Jahre nach Leistungserbringung zuwartet. Der Patient ist in diesen F\u00e4llen h\u00e4ufig zu sch\u00fctzen, da die Rechnung erschwert auf Richtigkeit gepr\u00fcft werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4rztlicher Verg\u00fctungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung Rechtslage Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen betr\u00e4gt 3 Jahre. 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