{"id":1829,"date":"2011-06-30T11:49:50","date_gmt":"2011-06-30T09:49:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1829"},"modified":"2018-03-22T11:19:23","modified_gmt":"2018-03-22T09:19:23","slug":"elektronische-einkommensteuererklaerung-ohne-elektronische-signatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-einkommensteuererklaerung-ohne-elektronische-signatur\/","title":{"rendered":"Elektronische Einkommensteuererkl\u00e4rung ohne elektronische Signatur"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Elektronische Einkommensteuererkl\u00e4rung ohne elektronische Signatur kann steuerlich bedeutend seinKernaussage<\/strong><\/h2>\n<p>Fehlt bei einer per &#8222;<strong>Elster<\/strong>&#8220; \u00fcbermittelten Steuererkl\u00e4rung die <strong>elektronische Signatur<\/strong>, ist die Erkl\u00e4rung mangels Einhaltung der Formvorschrift nicht wirksam. Sie kann aber steuerliche Bedeutung erlangen, z. B. als schlichter \u00c4nderungsantrag.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt erlie\u00df am 23.7.2008 einen gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten Sch\u00e4tzbescheid, da diese auch nach Aufforderung keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht hatte. Um das Finanzamt von der \u00fcberh\u00f6hten Sch\u00e4tzung abzubringen, holte die Kl\u00e4gerin am 29.7.2008 per elektronischer Steuererkl\u00e4rung &#8222;Elster&#8220; die Erkl\u00e4rung nach. Allerdings enthielt diese keine elektronische Signatur. Den eigenh\u00e4ndig unterzeichneten komprimierten Papierausdruck reichte die Kl\u00e4gerin erst am 22.9.2008, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verweigerte die begehrte \u00c4nderung zugunsten der Kl\u00e4gerin und argumentierte, dass die unterschriebene Steuererkl\u00e4rung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen und daher wegen Fristablaufes nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sei. Die zuvor eingereichte elektronische Erkl\u00e4rung habe mangels Unterschrift keine Rechtswirkung. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Kl\u00e4gerin Recht. Die \u00fcber Elster \u00fcbermittelten Daten sind nicht unbeachtlich, sondern sind als <strong>Antrag auf schlichte \u00c4nderung des Steuerbescheides<\/strong> zu interpretieren. F\u00fcr diesen Antrag gilt anders als f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung oder das Rechtsmittel des Einspruchs kein Unterschriftenerfordernis. Der \u00c4nderungsantrag kann auch formlos, z. B. telefonisch oder stillschweigend, gestellt werden. Entscheidend ist, dass konkretisiert wird, inwieweit und aus welchen Gr\u00fcnden der ergangene Steuerbescheid zu \u00e4ndern ist. Ob das beklagte Finanzamt den Antrag auf schlichte \u00c4nderung als solchen erkennt, ist unbeachtlich. Da die Elster\u00fcbertragung innerhalb der Einspruchsfrist stattfand, wurde das beklagte Finanzamt vom Gericht zur \u00c4nderung verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Einen \u00c4nderungsantrag beim Finanzamt stellen oder dort einen Einspruch einlegen kann der Steuerpflichtige nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Bescheids. Danach wird der Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig, und ist grunds\u00e4tzlich nicht mehr \u00e4nderbar. Die Fristen sind daher in jedem Fall zu beachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische Einkommensteuererkl\u00e4rung ohne elektronische Signatur kann steuerlich bedeutend seinKernaussage Fehlt bei einer per &#8222;Elster&#8220; \u00fcbermittelten Steuererkl\u00e4rung die elektronische Signatur, ist die Erkl\u00e4rung mangels Einhaltung der Formvorschrift nicht wirksam. Sie kann aber steuerliche Bedeutung erlangen, z. B. als schlichter \u00c4nderungsantrag. 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