{"id":1832,"date":"2011-06-30T11:51:40","date_gmt":"2011-06-30T09:51:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1832"},"modified":"2012-08-23T10:54:05","modified_gmt":"2012-08-23T08:54:05","slug":"stempelaufdruck-dokumentiert-nicht-ausreichend-die-vertretung-der-gbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stempelaufdruck-dokumentiert-nicht-ausreichend-die-vertretung-der-gbr\/","title":{"rendered":"Stempelaufdruck dokumentiert nicht ausreichend die Vertretung der GbR"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stempelaufdruck dokumentiert nicht ausreichend die Vertretung der GbR<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wenn ein unterzeichnender Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) auch f\u00fcr die \u00fcbrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter handeln will, muss dies zur Wahrung der Schriftform eines Vertrages stets deutlich werden. Selbst wenn durch einen Stempelzusatz offensichtlich ist, dass durch die Unterschrift eines einzelnen Gesellschafters die GbR verpflichtet werden soll, reicht dies nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien stritten um die wirksame Beendigung eines Mietvertrages mit fester Laufzeit. Den Mietvertrag hatte f\u00fcr die klagende Mieterin, eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen &#8222;R-GbR&#8220;, einer der Gesellschafter unterzeichnet. \u00dcber seiner Unterschrift befand sich ein Firmenstempel mit dem Aufdruck &#8222;R-GbR&#8220;. Unstreitig waren die GbR-Gesellschafter gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Kl\u00e4gerin k\u00fcndigte das Mietverh\u00e4ltnis vorzeitig; sie meinte, dazu berechtigt zu sein, weil der Mietvertrag nicht die erforderliche Schriftform einhielt. Die Unwirksamkeit folge aus dem unzureichenden Vertreterzusatz bei der Unterschrift des Gesellschafters unter dem Mietvertrag. Die Klage auf Feststellung der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses war wirksam. Die Schriftform des Mietvertrages war nicht gewahrt, weil der Unterschrift des Gesellschafters nicht entnommen werden konnte, dass er den Vertrag auch f\u00fcr weitere Gesellschafter der klagenden GbR mitunterzeichnet hatte. Zwar war aufgrund des Stempelaufdrucks zweifellos erkennbar, dass der Gesellschafter jedenfalls nicht f\u00fcr sich, sondern f\u00fcr die GbR handelte. Jedoch h\u00e4tte die Unterschrift deutlich zum Ausdruck bringen m\u00fcssen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet wurde, weil der unterschreibende Gesellschafter nur als Teil der gemeinsam zur Vertretung berechtigten Gesellschafterrunde gehandelt hatte. Auch der Stempelaufdruck dokumentierte nicht ausreichend zuverl\u00e4ssig eine Vertretung der \u00fcbrigen Gesellschafter.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Um den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gen\u00fcgen, sollte bei einem Mietvertrag mit Personenmehrheiten immer erkennbar sein, ob ein unterzeichnender Gesellschafter nur f\u00fcr sich oder auch als Vertreter der anderen handelt. Dies geschieht regelm\u00e4\u00dfig durch den Vermerk &#8222;i. V.&#8220; und dient dem Zweck, auszuschlie\u00dfen, dass vorgesehen war, auch die restlichen Gesellschafter sollten den Vertrag mitunterschreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stempelaufdruck dokumentiert nicht ausreichend die Vertretung der GbR Kernaussage Wenn ein unterzeichnender Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) auch f\u00fcr die \u00fcbrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter handeln will, muss dies zur Wahrung der Schriftform eines Vertrages stets deutlich werden. 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