{"id":1836,"date":"2011-06-30T11:55:53","date_gmt":"2011-06-30T09:55:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1836"},"modified":"2012-08-09T09:40:52","modified_gmt":"2012-08-09T07:40:52","slug":"anspruch-aus-darlehensvertrag-zahlt-zur-insolvenzmasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-aus-darlehensvertrag-zahlt-zur-insolvenzmasse\/","title":{"rendered":"Anspruch aus Darlehensvertrag z\u00e4hlt zur Insolvenzmasse"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anspruch aus Darlehensvertrag z\u00e4hlt zur Insolvenzmasse<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gl\u00e4ubiger zuzuwenden, geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zur Insolvenzmasse. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dies auch dann gilt, wenn der Kredit nicht unmittelbar an den Beg\u00fcnstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zun\u00e4chst auf das Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts \u00fcberwiesen und von dort an den Beg\u00fcnstigten weitergeleitet wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin. Im Juni 2003 stellte der Beklagte, gest\u00fctzt auf Steuerforderungen in H\u00f6he von rd. 71.000 EUR, einen ersten Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, mit ihren Gl\u00e4ubigern zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber eine einverst\u00e4ndliche Schuldenbereinigung zu verhandeln. Im Rahmen dieses Auftrages vereinbarte der Rechtsanwalt namens der Schuldnerin mit dem Beklagten, dass bei sofortiger Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 EUR auf die offene Steuerschuld der Insolvenzantrag zur\u00fcckgenommen werde. Weil die Schuldnerin nicht zur Aufbringung dieses Teilbetrags in der Lage war, \u00fcberwies ihr Lebensgef\u00e4hrte entsprechend der zun\u00e4chst m\u00fcndlich, sp\u00e4ter schriftlich getroffenen Vereinbarung das Geld auf ein Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts zur Weiterleitung an den Beklagten. Dieser erkl\u00e4rte nach Erhalt des Geldes im September 2003 den Insolvenzantrag f\u00fcr erledigt. Im Oktober 2004 stellte der Beklagte wegen Abgabenr\u00fcckst\u00e4nden in H\u00f6he von rd. 115.000 EUR erneut Insolvenzantrag. Im Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger focht die Zahlung an den Beklagten wegen vors\u00e4tzlicher Gl\u00e4ubigerbenachteiligung (\u00a7 133 Abs. 1 InsO) an. Nach Erfolglosigkeit der Klage in den Unterinstanzen wies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (\u00a7 129 Abs. 1 InsO) setzt jede Anfechtung eine Rechtshandlung voraus, die die sp\u00e4teren Insolvenzgl\u00e4ubiger benachteiligt. Eine solche objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung tritt ein, wenn sich die Befriedigungsm\u00f6glichkeiten der Insolvenzgl\u00e4ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g\u00fcnstiger gestaltet h\u00e4tten. Dies kann geschehen durch eine Verringerung des Aktivverm\u00f6gens oder eine Vermehrung der Passiva. Hier wurde das Aktivverm\u00f6gen der Schuldnerin durch die Zahlung an den Beklagten gl\u00e4ubigerbenachteiligend verk\u00fcrzt. Die nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (\u00a7 143 Abs. 1 InsO) zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Werte m\u00fcssen nicht unmittelbar aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners stammen. Anfechtbar k\u00f6nnen vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Verm\u00f6gensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gew\u00fcnschten Empf\u00e4nger verschiebt. F\u00fcr den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. Um eine derartige mittelbare Zuwendung handelt es sich auch hier. Die Schuldnerin hatte gegen den Lebensgef\u00e4hrten zwar keinen Anspruch auf Abschluss des Darlehensvertrages. Die mittelbare Zuwendung konnte aber nur infolge und nach Einr\u00e4umung des von der Schuldnerin erbetenen Kredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Verm\u00f6gen des Lebensgef\u00e4hrten herr\u00fchrende Zahlungsfluss ist deshalb der Schuldnerin zuzurechnen. So hat auch der Beklagte die \u00fcber das Fremdgeldkonto des eingeschalteten Rechtsanwalts erfolgte Zahlung des Lebensgef\u00e4hrten als Leistung der Schuldnerin in Erf\u00fcllung der im Ratenzahlungsvergleich vereinbarten Bedingungen verstanden. Auch der Anspruch eines (Insolvenz-)Schuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zuzuwenden, geh\u00f6rt zur Insolvenzmasse. Das gilt auch bei einer nicht unmittelbaren Auszahlung &#8211; aber sp\u00e4teren Weiterleitung &#8211; an den Beg\u00fcnstigten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4re die Zahlung des Mittlers nicht anfechtbar, w\u00e4re ein Schuldner regelm\u00e4\u00dfig in der Lage, eigene Verm\u00f6genswerte einem Einzelgl\u00e4ubiger unanfechtbar zu \u00fcbertragen. Er m\u00fcsste lediglich eine Zwischenperson einschaltet, f\u00fcr die von dieser zu erbringende Leistung als Zweckbindung die Befriedigung des von ihm ausgew\u00e4hlten Gl\u00e4ubigers vereinbaren und die Auszahlung \u00fcber ein Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Zahlungsmittler beauftragten Dritten vornehmen lassen. Damit k\u00f6nnte die Durchsetzung von R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcchen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften begr\u00fcndet sind, weitgehend unterlaufen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspruch aus Darlehensvertrag z\u00e4hlt zur Insolvenzmasse Kernaussage Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gl\u00e4ubiger zuzuwenden, geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zur Insolvenzmasse. 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