{"id":1839,"date":"2011-06-30T11:57:04","date_gmt":"2011-06-30T09:57:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1839"},"modified":"2012-08-23T10:53:16","modified_gmt":"2012-08-23T08:53:16","slug":"ruckstellungen-fur-aufbewahrung-von-geschaftsunterlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckstellungen-fur-aufbewahrung-von-geschaftsunterlagen\/","title":{"rendered":"R\u00fcckstellungen f\u00fcr Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckstellungen f\u00fcr Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2002 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals fest, dass R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen handels- sowie steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich zu bilden sind. Die Berechnung dieser R\u00fcckstellung er\u00f6ffnete in der Vergangenheit allerdings unter anderem wegen individueller Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) f\u00fcr unterschiedliche Arten von Gesch\u00e4ftsunterlagen und divergierender Meinungen \u00fcber die korrekte Berechnung einen gewissen Interpretationsspielraum.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Betreiber einer Apotheke; er erzielt hieraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. F\u00fcr die Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen bildete er im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine R\u00fcckstellung von 10.700 EUR. Er hatte daf\u00fcr die j\u00e4hrlich entstehenden Kosten f\u00fcr die Aufbewahrung von 1.070 EUR mit 10 multipliziert. Er nahm als Aufbewahrungsfrist f\u00fcr alle Unterlagen 10 Jahre an; zudem ber\u00fccksichtigte er durch den Faktor 10 den Umstand, dass sein Archiv zwar j\u00e4hrlich durch Aussonderung von bereits mehr als 10 Jahre alter Unterlagen entlastet werde, dieser frei werdende Stauraum aber auch gleichzeitig mit neuen Unterlagen aufgef\u00fcllt w\u00fcrde. Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Der Kl\u00e4ger unterlag schlie\u00dflich vor dem BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellte klar, dass lediglich die am Bilanzstichtag bereits entstandenen Unterlagen f\u00fcr die Berechnung der Aufbewahrungsr\u00fcckstellung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Dabei ist, ausgehend von einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren f\u00fcr alle Gesch\u00e4ftsunterlagen, der vereinfachende Ansatz der Finanzverwaltung, d. h. die Annahme einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren, nicht zu beanstanden. Diese ermittelt sich aus dem Durchschnitt der Restaufbewahrungsdauer aller am Bilanzstichtag bereits vorhandenen Unterlagen ([10+1]:2 = 5,5).<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH schr\u00e4nkt den Interpretationsspielraum f\u00fcr die Berechnung der Aufbewahrungsr\u00fcckstellung bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung in Zukunft entstehender Unterlagen ein. Damit schafft er Rechtssicherheit f\u00fcr die Bilanzierenden, die ihre R\u00fcckstellung mit Hilfe der vereinfachenden Formel der Finanzverwaltung ermitteln. Dass im vorliegenden Fall entschieden wurde, dass noch nicht verursachte Kosten bei der Berechnung der R\u00fcckstellung nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, war zu erwarten. Angesichts des in aller Regel lediglich steuerstundenden Effekts dieser R\u00fcckstellung im Jahr ihrer Bildung ist eine m\u00f6glichst einfache, von der Finanzverwaltung akzeptierte Ermittlungsmethode zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckstellungen f\u00fcr Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen Kernaussage Im Jahr 2002 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals fest, dass R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen handels- sowie steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich zu bilden sind. 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