{"id":1843,"date":"2011-06-30T12:01:43","date_gmt":"2011-06-30T10:01:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1843"},"modified":"2012-08-23T10:50:54","modified_gmt":"2012-08-23T08:50:54","slug":"verluste-aus-liebhaberei-bei-einer-gmbh-sind-verdeckte-gewinnausschuttung-vga","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verluste-aus-liebhaberei-bei-einer-gmbh-sind-verdeckte-gewinnausschuttung-vga\/","title":{"rendered":"Verluste aus Liebhaberei bei einer GmbH sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verluste aus Liebhaberei bei einer GmbH sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob die von einem Steuerpflichtigen erzielten Verluste steuerlich anzuerkennen sind oder ob sie dem steuerlich irrelevanten (Privat-)Bereich der Liebhaberei zuzuordnen sind, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Dies kann auch Pr\u00fcfgegenstand bei einer GmbH sein. Erzielt n\u00e4mlich eine Kapitalgesellschaft auf Dauer Verluste, so kann hierin eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) an ihre Gesellschafter vorliegen, wenn und soweit die von der Gesellschaft get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte im privaten Interesse der Gesellschafter liegen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin war eine GmbH, an der 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt waren. Kerngesch\u00e4ft der Gesellschaft waren Dienstleistungen im Bereich des Bef\u00f6rderungsverkehrs. Daneben betrieb sie seit 1996\/1997 die Zucht und den Vertrieb von Fleischrindern. Vor Aufnahme der Rinderzucht hatten die beiden Gesellschafter bereits eine private Pferdehaltung betrieben. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung der Jahre 1997-2003, die Verluste der Rinderzucht jeweils im 5-stelligen Bereich feststellte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Rinderzucht einen steuerlichen &#8222;Liebhabereibetrieb&#8220; darstelle und somit die Verluste als vGA zu behandeln seien. Die GmbH erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde vom Finanzgericht abgelehnt; die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bescheide. Vielmehr sei die Tatsache, dass die GmbH au\u00dferhalb ihres Kerngesch\u00e4fts Verluste aus einer Rinderzucht \u00fcber einen geschlossenen Zeitraum von 11 Jahre erzielte, ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr, dass die Gesellschaft die Rinderzucht nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschafter unterhalte. Die Pr\u00fcfung, ob die Gesellschaft im Eigen- oder Gesellschafterinteresse handele, sei dabei grunds\u00e4tzlich nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei nat\u00fcrlichen Personen und Personengesellschaften f\u00fcr die Abgrenzung der auf Einkunftserzielung gerichteten T\u00e4tigkeit von der steuerlich unbeachtlichen &#8222;Liebhaberei&#8220; gelten w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss ist zwar nur im Aussetzungsverfahren ergangen, so dass eine abschlie\u00dfende Beurteilung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Zweifelsfragen nicht erfolgte. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren zu einer anderen Entscheidung gelangen wird. Dem &#8222;Vorwurf&#8220; der Liebhaberei kann sich der Steuerpflichtige wohl nur noch entziehen, wenn er eine \u00fcberzeugende und belastbare Prognose zum Erzielen eines Totalgewinns darlegen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verluste aus Liebhaberei bei einer GmbH sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) Kernproblem Die Frage, ob die von einem Steuerpflichtigen erzielten Verluste steuerlich anzuerkennen sind oder ob sie dem steuerlich irrelevanten (Privat-)Bereich der Liebhaberei zuzuordnen sind, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Dies kann auch Pr\u00fcfgegenstand bei einer GmbH sein. 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