{"id":1850,"date":"2011-06-30T12:08:23","date_gmt":"2011-06-30T10:08:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1850"},"modified":"2012-08-23T10:49:29","modified_gmt":"2012-08-23T08:49:29","slug":"anerkennung-von-grenzuberschreitenden-organschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anerkennung-von-grenzuberschreitenden-organschaften\/","title":{"rendered":"Anerkennung von grenz\u00fcberschreitenden Organschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anerkennung von grenz\u00fcberschreitenden Organschaften<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet sich eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft, ihren gesamten Gewinn als Organgesellschaft an ein anderes gewerbliches Unternehmen als Organtr\u00e4ger abzuf\u00fchren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Organtr\u00e4ger zuzurechnen. Die Organschaft eignet sich somit insbesondere zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb von Konzernen. Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist dabei u. a., dass der Organtr\u00e4ger die Stimmrechtsmehrheit bei der Organgesellschaft innehat und seine Gesch\u00e4ftsleitung (fr\u00fcher zus\u00e4tzlich auch Sitz) im Inland hat. Dies gilt f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer ebenso wie f\u00fcr die Gewerbesteuer. Fraglich ist allerdings, ob der strikte Inlandsbezug der Organschaft den Anforderungen des Europa- und des Abkommensrechts standh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin war eine inl\u00e4ndische GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts (public privat company) war. Letztere gew\u00e4hrte der inl\u00e4ndischen GmbH im Streitjahr 1999 hohe Darlehensbetr\u00e4ge, f\u00fcr die in 1999 Darlehenszinsen anfielen. Die klagende GmbH begehrte als Organgesellschaft behandelt zu werden, so dass eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer unterbleiben w\u00fcrde. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht Hessen folgten dieser Auffassung nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Kl\u00e4gerin im Ergebnis jedoch nunmehr recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH erkennt vorliegend die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der britischen Muttergesellschaft und der deutschen Tochter-GmbH an. Zwar k\u00f6nne die Obergesellschaft mangels inl\u00e4ndischer Gesch\u00e4ftsleitung nach dem Gesetzeswortlaut nicht Organtr\u00e4ger sein. Allerdings sei der strikte Inlandsbezug ein Versto\u00df gegen das im DBA-Gro\u00dfbritannien vereinbarte Diskriminierungsverbot. Danach d\u00fcrfen Inlandsunternehmen, die von im Ausland ans\u00e4ssigen Gesellschaftern beherrscht werden, steuerlich nicht schlechter behandelt werden als von Inl\u00e4ndern beherrschte Inlandsunternehmen. Da die Organschaft schon nach abkommensrechtlichen Grunds\u00e4tzen anzuerkennen war, konnte der BFH die interessante Frage nach der Europarechtskonformit\u00e4t der Organschaftsregelungen offen lassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil kann zwar nicht unmittelbar auf das geltende Recht \u00fcbertragen werden, da nach aktuellem Recht (neben der k\u00f6rperschaftsteuerlichen) nunmehr auch die gewerbesteuerliche Organschaft den Abschluss eines Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags verlangt. Es ist jedoch fraglich, ob das Erfordernis eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags europarechtlichen Anforderungen entspricht. Sofern diese Voraussetzung zuk\u00fcnftig aus europarechtlichen Gr\u00fcnden aufgehoben wird, k\u00e4me dem Urteil zuk\u00fcnftig in grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten erhebliche Bedeutung zu. In diesen F\u00e4llen w\u00e4ren grenz\u00fcberschreitende Organschaften dann anzuerkennen, wenn die sonstigen Organschaftsvoraussetzungen erf\u00fcllt w\u00e4ren und das ma\u00dfgebliche DBA ein Diskriminierungsverbot i. S. d. Art. 24 Abs. 5 OECD-Musterabkommen beinhaltet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anerkennung von grenz\u00fcberschreitenden Organschaften Kernproblem Verpflichtet sich eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft, ihren gesamten Gewinn als Organgesellschaft an ein anderes gewerbliches Unternehmen als Organtr\u00e4ger abzuf\u00fchren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Organtr\u00e4ger zuzurechnen. 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