{"id":18500,"date":"2013-04-03T19:46:54","date_gmt":"2013-04-03T17:46:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=18500"},"modified":"2013-04-04T04:13:58","modified_gmt":"2013-04-04T02:13:58","slug":"honorareinnahmen-eines-rechtsanwalts-eines-mehrjahrigen-mandats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/honorareinnahmen-eines-rechtsanwalts-eines-mehrjahrigen-mandats\/","title":{"rendered":"Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts eines mehrj\u00e4hrigen Mandats"},"content":{"rendered":"<h2>Abgrenzung zwischen den berufs\u00fcblichen und den au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften eines Rechtsanwalts<\/h2>\n<p>Urteil vom 30.01.13 \u00a0 III R 84\/11<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84\/11 seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung best\u00e4tigt, wonach die Vereinnahmung eines berufs\u00fcblichen Honorars f\u00fcr die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats bei einem Rechtsanwalt nicht zu au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften f\u00fchrt.<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Rechtsanwalt, bearbeitete \u00fcber mehrere Jahre hinweg ein gr\u00f6\u00dferes Erbrechtsmandat. Nach &#8211; erfolgreichem &#8211; Abschluss des Auftrags erhielt er von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung. Er sah in dieser Zahlung eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit und beantragte daher die Anwendung der Tariferm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Der BFH folgte dem nicht. Er bekr\u00e4ftigte vielmehr seine jahrzehntealte Rechtsprechung, wonach die Anwendung der Tariferm\u00e4\u00dfigung auf besondere, au\u00dfergew\u00f6hnliche T\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nkt ist, die von der \u00fcblichen T\u00e4tigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein m\u00fcssen. Zum Zweck der Abgrenzung hat der BFH verschiedene Fallgruppen entwickelt, die im Streitfall jedoch nicht einschl\u00e4gig waren. Er wies au\u00dferdem darauf hin, dass mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten bei Rechtsanw\u00e4lten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern nicht un\u00fcblich sind und eine Tarifgl\u00e4ttung schon durch die H\u00e4ufigkeit und Regelm\u00e4\u00dfigkeit, mit der mehrj\u00e4hrige Auftr\u00e4ge angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, bewirkt wird.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Bundesfinanzhof<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Abgrenzung zwischen den berufs\u00fcblichen und den au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften eines Rechtsanwalts <\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Vereinnahmung eines berufs\u00fcblichen Honorars f\u00fcr die Bearbeitung eines mehrj\u00e4hrigen Mandats f\u00fchrt bei einem Rechtsanwalt nicht zu au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 EStG .<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG Hamburg vom 28.\u00a0September 2009 5\u00a0K\u00a0201\/08 BFH III R 84\/11<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt. Er \u00fcbt diese T\u00e4tigkeit in einer Einzelpraxis aus.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Im M\u00e4rz 2003 wurde der Kl\u00e4ger von einem Geschwisterpaar in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Die Mandanten waren die gesetzlichen Erben, und zwar die Nichte und der Neffe der Erblasserin, die ein Verm\u00f6gen von ca. 10\u00a0Mio.\u00a0\u20ac hinterlassen hatte. Da sich aufgrund eines notariellen Erbvertrages eine weitere Person namens E. ber\u00fchmte, Erbe zu sein, kam es zu einem Rechtsstreit. Der Kl\u00e4ger vertrat die Nichte der Erblasserin in einer Erbfeststellungsklage vor dem Landgericht (LG) und beide Mandanten im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht sowie als Gesch\u00e4digte in einem Strafverfahren gegen E., den Notar R. sowie einen weiteren Hintermann S. Das LG kam im Strafverfahren aufgrund eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu dem Schluss, dass die vorgelegten Urkunden, insbesondere der Erbvertrag, s\u00e4mtlich gef\u00e4lscht waren. S. wurde die Herausgabe der von ihm verschobenen Verm\u00f6genswerte auferlegt, was im Herbst 2006 auch geschah. E. und R. wurden strafrechtlich verurteilt. Das LG gab der Erbfeststellungsklage mit Vers\u00e4umnisurteil im Herbst des Jahres 2006 statt, nachdem es zuvor mit Beschluss vom 23.\u00a0Dezember 2003 Prozesskostenhilfe (PKH) gew\u00e4hrt hatte. Der Kl\u00e4ger verzichtete allerdings darauf, Vorsch\u00fcsse gegen\u00fcber der Staatskasse geltend zu machen. Die Vorsch\u00fcsse h\u00e4tten sich wegen der im PKH-Recht vorgesehenen Begrenzung des Gegenstandswerts auf maximal 1.018\u00a0\u20ac belaufen. Vorschussanspr\u00fcche gegen\u00fcber seinen Mandanten machte der Kl\u00e4ger schon deswegen nicht geltend, weil diese nicht zahlungsf\u00e4hig waren.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0S. \u00fcberwies schlie\u00dflich an die Mandanten des Kl\u00e4gers auf dessen Anwaltskonto den Betrag von 100.173,09\u00a0\u20ac. Nachdem die beiden Mandate betreffend die Erbrechtsklage und die Vertretung als Gesch\u00e4digte im Strafverfahren Ende 2006 beendet waren, trafen der Kl\u00e4ger und die beiden Mandanten Ende Dezember 2006 zwei Honorarvereinbarungen, die die Zahlung von 40.000\u00a0\u20ac f\u00fcr die Erbrechtsklage und von 14.500\u00a0\u20ac f\u00fcr die Vertretung im Strafverfahren vorsahen. Die Betr\u00e4ge wurden mit der von S. auf das Anwaltskonto \u00fcberwiesenen Summe verrechnet.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Der Jahresgewinn des Kl\u00e4gers aus seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit belief sich im Jahr 2003 auf 18.768,51\u00a0\u20ac, im Jahr 2004 auf .\/.\u00a0768,60\u00a0\u20ac, im Jahr 2005 auf 20.392,33\u00a0\u20ac, im Jahr 2006 auf 61.931,06\u00a0\u20ac, im Jahr 2007 auf 67.517,67\u00a0\u20ac und im Jahr 2008 auf 45.984,03\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Ohne die Honorare aus der Erbrechtsangelegenheit h\u00e4tte sich der Jahresgewinn des Kl\u00e4gers in 2006 aus seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit somit auf 7.431,06\u00a0\u20ac (61.931,06\u00a0\u20ac .\/. 54.500\u00a0\u20ac) belaufen.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Dem Begehren der Kl\u00e4ger, die aufgrund der Honorarvereinbarungen vom Dezember 2006 erzielten Einnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG ) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu unterwerfen, entsprachen weder der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) noch das Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die unzutreffende Anwendung des \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 EStG durch das FG. Dessen Auffassung, freiberuflich t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4lte k\u00f6nnten wegen ihres typischerweise schwankenden Einkommens keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte im Sinne der genannten Vorschrift haben, versto\u00dfe bereits gegen den Gesetzeswortlaut. Denn der Kl\u00e4ger habe zweifellos f\u00fcr die Vertretung seiner Mandanten eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit erhalten. Au\u00dferdem verletze die vom FG vertretene Auslegung den Grundsatz der Gleichbehandlung der Einkunftsarten. Die Tariferm\u00e4\u00dfigung werde ihm allein wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit zur Gruppe der Freiberufler versagt. Das Argument des typischerweise schwankenden Einkommens stelle keinen sachlichen Grund dar, sondern diskriminiere willk\u00fcrlich seine Berufsgruppe gegen\u00fcber Steuerpflichtigen mit gleichm\u00e4\u00dfigem Jahreseinkommen. Die \u201enaturgegebene\u201d Benachteiligung der unternehmerisch t\u00e4tigen Steuerpflichtigen durch den progressiven Tarif werde durch die Versagung der Tarifbeg\u00fcnstigung noch verst\u00e4rkt. Die Behauptung vom typischerweise schwankenden Einkommen sei \u00fcberdies empirisch nicht belegt; bei \u00c4rzten mit einem bestimmten Patientenstamm d\u00fcrfte das Einkommen keinen nennenswerten Schwankungen unterliegen. Letztlich w\u00fcrden nur Staatsbedienstete in den Genuss der Steuererm\u00e4\u00dfigung kommen k\u00f6nnen. Die von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen der ausnahmsweisen Anwendung des \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 EStG auf Freiberufler habe keine Grundlage im Gesetzwortlaut und konterkariere den Zweck des \u00a7\u00a034 EStG . Entsprechende Einschr\u00e4nkungen gebe es bei abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigten Steuerpflichtigen nicht. Mit dem Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2006 IV\u00a0R\u00a057\/05 (BFHE 216, 247 , BStBl II 2007, 180) habe der Bundesfinanzhof (BFH) einen z\u00f6gerlichen Kurswechsel eingeleitet und im Ergebnis die Fallgruppenbildung aufgegeben. Nach diesem Urteil sei f\u00fcr die Tariferm\u00e4\u00dfigung lediglich Voraussetzung, dass die geballte Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lasse. Dass die Verg\u00fctung erst nach einem vorangegangenen Rechtsstreit gezahlt worden sei, stelle nur ein konkretes Beispiel f\u00fcr das \u201etypischerweise Erwartenlassen\u201d einer abzumildernden Progressionswirkung dar. Selbst bei Beibehaltung der Fallgruppenbildung m\u00fcsse im Streitfall in Fortentwicklung des genannten BFH-Urteils eine neue Fallgruppe gebildet werden. Ein Freiberufler habe jedenfalls dann au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte, wenn er ohne ihm zuzurechnende Gr\u00fcnde die Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit in den jeweiligen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht erhalte und ihm die Verg\u00fctung erst sp\u00e4ter in einem Veranlagungszeitraum nach Wegfall der Hinderungsgr\u00fcnde zusammengeballt zuflie\u00dfen w\u00fcrde. Im Streitfall habe er keine M\u00f6glichkeit gehabt, die Zusammenballung zu verhindern. Auf die von \u00a7\u00a09 des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes (RVG) beziehungsweise vom vormals geltenden \u00a7\u00a017 der Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung (BRAGO ) einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, Vorsch\u00fcsse zu verlangen, k\u00f6nne er nicht verwiesen werden, weil seine Mandanten finanziell nicht in der Lage gewesen seien, Vorschusszahlungen zu leisten und das Beharren auf einer Zahlung eine Mandatsk\u00fcndigung h\u00e4tte provozieren k\u00f6nnen. Eine Einnahmengl\u00e4ttung durch Vorschusszahlungen, wie im BFH-Urteil vom 10.\u00a0Februar 1972 IV\u00a0R\u00a08\/68 (BFHE 105, 255 , BStBl II 1972, 529) angesprochen, sei im Streitfall demnach nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3.\u00a0Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.\u00a0Oktober 2008 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf 5.618\u00a0\u20ac und der Solidarit\u00e4tszuschlag auf 207,35\u00a0\u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014 ). Das FG hat zu Recht den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nicht auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Einnahmen angewandt. Berufs\u00fcbliche Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts f\u00fchren zu laufenden Gewinnen, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG ist die auf au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer nach besonderen Regeln zu berechnen. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 EStG Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten in Betracht.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0F\u00fcr die Anwendung der bei au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften vorgesehenen Tariferm\u00e4\u00dfigung reicht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH grunds\u00e4tzlich nicht aus, dass ein freiberuflich t\u00e4tiger Steuerpflichtiger f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit ein berufs\u00fcbliches Honorar erh\u00e4lt. Zum Zwecke der Abgrenzung der dem gew\u00f6hnlichen Tarif unterliegenden laufenden Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit von den erm\u00e4\u00dfigt besteuerten au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften sind auch solche Eink\u00fcnfte, die Ertrag einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit darstellen, nur dann den au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich w\u00e4hrend mehrerer Jahre ausschlie\u00dflich einer bestimmten Sache gewidmet und die Verg\u00fctung daf\u00fcr in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckende Sondert\u00e4tigkeit, die von der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelm\u00e4\u00dfigen Gewinnbetrieb geh\u00f6rt, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil in BFHE 216, 247 , BStBl II 2007, 180, m.w.N.). Auch wenn eine einmalige Sonderzahlung f\u00fcr langj\u00e4hrige Dienste aufgrund einer arbeitnehmer\u00e4hnlichen Stellung geleistet wird, kommt \u00a7\u00a034 EStG zur Anwendung (BFH-Urteil vom 7.\u00a0Juli 2004 XI\u00a0R\u00a044\/03 , BFHE 208, 110 , BStBl II 2005, 276). Daneben hat der IV.\u00a0Senat des BFH au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte auch f\u00fcr den Fall bejaht, dass dem Steuerpflichtigen eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zuflie\u00dft (BFH-Urteil in BFHE 216, 247 , BStBl II 2007, 180).<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a02. Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei den Verg\u00fctungen, die der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit der Erbrechtsangelegenheit erhalten hat, nicht um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte. Der Kl\u00e4ger war, was von ihm selbst nicht angezweifelt wird, weder in einer arbeitnehmer\u00e4hnlichen Stellung, noch hat er eine abgrenzbare Sondert\u00e4tigkeit entfaltet. Er hat sich auch nicht w\u00e4hrend mehrerer Jahre ausschlie\u00dflich einer bestimmten Sache gewidmet. Vielmehr hat er einen f\u00fcr den Beruf des Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgef\u00fchrt und nach Mandatsende abgerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 17.\u00a0Februar 1993 I\u00a0R\u00a0119\/91 , BFH\/NV 1993, 593 ). Die erhaltene Verg\u00fctung hat er nicht als Nachzahlung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten, so dass, ungeachtet der Frage, ob der Senat der Rechtsauffassung des IV.\u00a0Senats in dessen Urteil in BFHE 216, 247 , BStBl II 2007, 180 beitreten k\u00f6nnte, auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des \u00a7\u00a034 EStG ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a03. Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten seine auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs \u2014RFH\u2014 (z.B. RFH-Urteile vom 19.\u00a0Juni 1923 VIe\u00a0A\u00a010\/13, RFHE 12, 228 betreffend Rechtsanwalt; vom 16.\u00a0Dezember 1931 VI\u00a0A\u00a01277\/31, RStBl 1932, 169 betreffend Ingenieur; vom 19.\u00a0Februar 1936 VI\u00a0A\u00a071\/36, RStBl 1936, 651 betreffend Testamentsvollstreckert\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts; vom 21.\u00a0September 1944 IV\u00a0139\/43, RStBl 1944, 748 betreffend Rechtsanwalt) zur\u00fcckgehende Rechtsprechung zur Anwendung des \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 EStG \u2014bzw. der Vorg\u00e4ngervorschriften\u2014 im Bereich der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit wiederholt im Hinblick auf verschiedentlich erhobene Einwendungen \u00fcberpr\u00fcft und stets daran festgehalten, dass die Anwendung der Tariferm\u00e4\u00dfigung auf besondere T\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nkt ist, die von der \u00fcblichen T\u00e4tigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein m\u00fcssen (z.B. BFH-Urteile vom 10.\u00a0Mai 1961 IV\u00a0275\/59\u00a0U , BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 22.\u00a0Mai 1975 IV\u00a0R\u00a033\/72, BFHE 116, 136 , BStBl II 1975, 765; in BFH\/NV 1993, 593 ). Auch der erkennende Senat sieht keine Veranlassung zu einer \u00c4nderung oder Fortentwicklung dieser Rechtsprechung. Die Einwendungen der Revision sind nicht stichhaltig.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0a) Grundlage der st\u00e4ndigen Rechtsprechung ist der Befund, dass mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten und die hierf\u00fcr erhaltenen Verg\u00fctungen bei freiberuflich t\u00e4tigen Steuerpflichtigen nicht un\u00fcblich sind, h\u00e4ufig sogar die Regel sein d\u00fcrften. Zu denken ist etwa an einen forensisch t\u00e4tigen Rechtsanwalt, der angesichts der Dauer der vorgerichtlichen Auseinandersetzung und der in Deutschland \u00fcblichen gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten nicht selten mehrj\u00e4hrig i.S. des \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 EStG \u2014daf\u00fcr gen\u00fcgt bereits ein 13\u00a0Monate dauerndes Mandat\u2014 in Anspruch genommen wird. Dass, von den streitigen Einnahmen abgesehen, noch weitere Honorareinnahmen aus einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers herr\u00fchren, erscheint auch im Streitfall nicht fernliegend. Die Bearbeitung der an Architekten oder Ingenieure erteilten Auftr\u00e4ge wird ebenfalls vielfach mehr als ein Jahr ben\u00f6tigen. Ohne Einschr\u00e4nkung des Gesetzeswortlauts w\u00e4ren damit erhebliche Teile der von Freiberuflern erzielten Eink\u00fcnfte keine laufenden Gewinne, sondern bei Bezahlung zum Zeitpunkt der Auftragsbeendigung (vgl. z.B. \u00a7\u00a015 der Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure und \u00a7\u00a7\u00a08, 10 RVG) au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte. Dies w\u00fcrde nicht nur zu ganz erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchf\u00fchrung der Veranlagungsarbeiten f\u00fchren (zu diesem Praktikabilit\u00e4tsargument bereits RFH-Urteil in RStBl 1932, 169; BFH-Urteil in BFHE 116, 136 , BStBl II 1975, 765). Was sachlich deutlich schwerer wiegt, ist der Umstand, dass die berufs\u00fcblichen Eink\u00fcnfte von Freiberuflern in betr\u00e4chtlichem Umfang nicht dem Regelsteuersatz unterliegen w\u00fcrden, was diese Personengruppe gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen privilegieren w\u00fcrde, die, wie z.B. Arbeitnehmer, ihre berufs\u00fcblichen Eink\u00fcnfte \u201enormal\u201d versteuern m\u00fcssen. Daher geht das Revisionsvorbringen zur angeblichen Diskriminierung einer ganzen Berufsgruppe schon im Ansatzpunkt fehl.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0In Folge der H\u00e4ufigkeit und Regelm\u00e4\u00dfigkeit, mit der mehrj\u00e4hrige Auftr\u00e4ge von Freiberuflern typischerweise angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, gehen Verg\u00fctungen \u2014auch ohne Vorschusszahlungen\u2014 f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten kontinuierlich in die Gewinnermittlung der jeweiligen Veranlagungszeitr\u00e4ume ein und sorgen schon hierdurch, jedenfalls bei halbwegs stabiler Auftragslage, f\u00fcr die von \u00a7\u00a034 EStG bezweckte Tarifgl\u00e4ttung (so zutreffend bereits Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925 , II.\u00a0Band, S.\u00a0956). Bei instabiler Auftragslage oder \u00fcberhaupt bei wechselhaftem unternehmerischen Erfolg in einzelnen Jahren sind die daraus resultierenden Steuersatzunterschiede von den betroffenen Steuerpflichtigen hinzunehmen. Denn \u00a7\u00a034 EStG dient nicht dazu, die nachteiligen Folgen temporal schwankender Eink\u00fcnfte generell auszugleichen (vgl. RFH-Urteil in RStBl 1936, 651). Dass im Streitfall die mit dem Erbrechtsmandat verbundenen Honorareinnahmen im Vergleich zu den \u00fcbrigen Einnahmen des Kl\u00e4gers betragsm\u00e4\u00dfig weit herausragten und zur \u201eschwankenden\u201d Einnahmesituation gef\u00fchrt haben, ist im Wesentlichen Folge des in der Akquisition und Bearbeitung eines Gro\u00dfmandats zu erblickenden unternehmerischen Erfolgs. Die sich aus dem Vergleich zu anderen Mandaten ergebende relative \u201eGr\u00f6\u00dfe\u201d eines Einzelmandats kann f\u00fcr sich genommen nicht zur Annahme \u201eau\u00dferordentlicher\u201d Eink\u00fcnfte und zur Anwendung der Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0b) F\u00fcr die hiernach gebotene Abgrenzung zwischen berufs\u00fcblichen Honoraren und au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften hat die Rechtsprechung die oben erw\u00e4hnten Fallgruppen gebildet. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, eine neue Fallgruppe zu entwickeln bzw. eine bestehende zu erweitern.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0aa) Die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall von seinen Mandanten keine Vorschusszahlungen erlangen konnte, \u00e4ndert an der Berufs\u00fcblichkeit des Honorars nichts. Honorareinnahmen sind nicht deshalb \u201eau\u00dferordentlich\u201d oder atypisch, weil der Auftraggeber finanziell nicht oder kaum in der Lage ist, Vorschusszahlungen zu leisten. Wenn es rechtlich auf den Umstand ank\u00e4me, ob eine Vorschusszahlung realisierbar ist oder nicht, w\u00e4re die Abgrenzbarkeit laufender von au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften zudem in der Praxis kaum zu leisten. Denn bei einer Vielzahl von Mandaten m\u00fcssten die wahren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtleistung eines Vorschusses (Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, R\u00fccksichtnahme auf eine langj\u00e4hrige Kundenbeziehung, Gefahr der Mandatsk\u00fcndigung bei als unangemessen empfundenem Vorschussverlangen, Bewilligung von PKH, Zahlungsunf\u00e4higkeit des Auftraggebers u.\u00e4.) ermittelt werden, um die von Amts wegen vorzunehmende Entscheidung \u00fcber den anzuwendenden Tarif treffen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich l\u00e4sst die M\u00f6glichkeit der Bewilligung von PKH und der hieraus resultierende, gegen die Staatskasse gerichtete Vorschussanspruch des Anwalts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a045, 47 RVG (entspricht \u00a7\u00a7\u00a0121 , 127 BRAGO) eine Zusammenballung von Eink\u00fcnften mit entsprechender Progressionswirkung nicht typischerweise erwarten. Der Einwand der Kl\u00e4ger, dass die Verg\u00fctung nach PKH-Grunds\u00e4tzen im Streitfall im Vergleich zum Gegenstandswert wegen einer gesetzlichen Geb\u00fchrendeckelung recht niedrig gewesen w\u00e4re (vgl. \u00a7\u00a049 RVG, \u00a7\u00a0123 BRAGO ), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die H\u00f6he der im Einzelfall gezahlten Verg\u00fctung ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a034 EStG nicht rechtserheblich. Auch bei einem \u201ekleinen\u201d mehrj\u00e4hrigen Mandat m\u00fcsste, wollte man der Revision folgen, die Tariferm\u00e4\u00dfigung grunds\u00e4tzlich gew\u00e4hrt werden. Bei einem solchen Mandat h\u00e4tten Vorschusszahlungen auf der Grundlage der \u00a7\u00a7\u00a047 RVG, 127 BRAGO aber durchaus Gewicht, da bei niedrigen Gegenstandswerten der beigeordnete Rechtsanwalt dieselben Geb\u00fchren erh\u00e4lt wie ein Wahlanwalt (M\u00fcller-Rabe in Gerold\/Schmidt, Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz, Kommentar, 20.\u00a0Aufl. 2012, \u00a7\u00a049 Rz\u00a04).<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0bb) Die vom Kl\u00e4ger auf der Basis des BFH-Urteils in BFHE 216, 247 , BStBl II 2007, 180 begehrte Fortentwicklung der dort angesprochenen Fallgruppe kommt nicht in Betracht. Der Entscheidung des IV.\u00a0Senats lag nicht der Normalfall der \u00fcblichen Honorierung einer typischen freiberuflichen Leistung zugrunde, sondern ein au\u00dferordentliches, nicht dem normalen Ablauf entsprechendes Ereignis. Erst dieses ungew\u00f6hnliche, also gerade nicht berufstypische Geschehen f\u00fchrte zu einem zusammengeballten Einnahmenzufluss, der eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lie\u00df. Dieses atypische Ereignis war ein mit der kassen\u00e4rztlichen Vereinigung gef\u00fchrter Prozess \u00fcber die \u2014erst durch ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) gekl\u00e4rte\u2014 Punktbewertung psychotherapeutischer Leistungen (vgl. BSG-Urteil vom 25.\u00a0August 1999 B\u00a06\u00a0KA\u00a014\/98\u00a0R , BSGE 84, 235), die nach dem Obsiegen des Steuerpflichtigen zu einer einmaligen Nachzahlung f\u00fcr die Vielzahl der in mehreren zur\u00fcckliegenden Jahren erbrachten \u00e4rztlichen Leistungen f\u00fchrte. Damit ist der vorliegende Fall einer gew\u00f6hnlichen Honorierung eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar. An der Vergleichbarkeit w\u00fcrde es entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch dann fehlen, wenn ein Rechtsanwalt sein berufs\u00fcbliches Honorar f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit nicht durch freiwillige Zahlung des Mandanten, sondern erst aufgrund einer Honorarklage erhielte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung zwischen den berufs\u00fcblichen und den au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften eines Rechtsanwalts Urteil vom 30.01.13 \u00a0 III R 84\/11 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84\/11 seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung best\u00e4tigt, wonach die Vereinnahmung eines berufs\u00fcblichen Honorars f\u00fcr die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats bei einem Rechtsanwalt nicht zu au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/honorareinnahmen-eines-rechtsanwalts-eines-mehrjahrigen-mandats\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts eines mehrj\u00e4hrigen Mandats<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1730,63,1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18500"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18500"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18500\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18500"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18500"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18500"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}