{"id":1857,"date":"2011-06-30T12:15:11","date_gmt":"2011-06-30T10:15:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1857"},"modified":"2012-08-22T16:50:21","modified_gmt":"2012-08-22T14:50:21","slug":"ersatz-von-aufwendungen-vor-auseinandersetzung-einer-gbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ersatz-von-aufwendungen-vor-auseinandersetzung-einer-gbr\/","title":{"rendered":"Ersatz von Aufwendungen vor Auseinandersetzung einer GbR"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ersatz von Aufwendungen vor Auseinandersetzung einer GbR<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Bestehens einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) kann ein Gesellschafter, der Gesellschaftsverbindlichkeiten erf\u00fcllt, seine Mitgesellschafter &#8211; beschr\u00e4nkt auf deren Verlustanteil &#8211; auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen f\u00fcr erforderlich halten durfte und der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien des Rechtsstreits und eine weitere Verfahrensbeteiligte schlossen eine Vereinbarung, deren Gegenstand die Bebauung und Verwertung eines zuvor von der Kl\u00e4gerin erworbenen Baugrundst\u00fccks war. Der aus dem Gesch\u00e4ft erzielte \u00dcberschuss oder Verlust sollte zu 50 % auf die Kl\u00e4gerin, zu 40 % auf die Beklagte und zu 10 % auf die weitere Verfahrensbeteiligte aufgeteilt werden. Die Durchf\u00fchrung und \u00dcberwachung des Vorhabens oblag den Vertragsbeteiligten gemeinsam. Nachdem die letzte Wohneinheit im Jahr 2006 ver\u00e4u\u00dfert wurde, rechnete das finanzierende Kreditinstitut das Baukonto mit einer Verbindlichkeit von rd. 40.000 EUR ab. Diesen Saldo beglich die Kl\u00e4gerin aus ihren eigenen Mitteln, nachdem sie die Beklagte zuvor fruchtlos aufgefordert hatte, einen anteiligen Kontoausgleich vorzunehmen. Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Klage einen anteiligen Ausgleich und bekam vor dem Landgericht Recht. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab, da der erhobene Zahlungsanspruch mangels Auseinandersetzungsreife der GbR nicht f\u00e4llig sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtstreit an das OLG zur\u00fcck. Jeder Gesellschafter der GbR kann bereits w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft die von ihm gemachten Aufwendungen, die er f\u00fcr erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen. Zwar richtet sich der Ersatzanspruch (\u00a7\u00a7 713, 670 BGB) prim\u00e4r gegen die Gesellschaft als solche und ist aus ihrem Verm\u00f6gen zu begleichen. Kann der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen, kann er gegen seine Mitgesellschafter, beschr\u00e4nkt auf deren Verlustanteil, R\u00fcckgriff nehmen. Dabei gen\u00fcgt, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem vorliegenden Urteil hat sich der BGH erneut zur Frage des Ausgleichsanspruchs eines GbR-Gesellschafters ge\u00e4u\u00dfert, wenn dieser auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft leistet. Entgegen der bisherigen Auffassung kann der Gesellschafter einen Aufwendungsersatzanspruch gegen seine Mitgesellschafter nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz herleiten. Nach bisheriger Rechtsprechung richtete sich der Anspruch nur gegen das Gesellschaftsverm\u00f6gen. Ein anteiliger Ausgleichsanspruch wurde bislang aus der gesamtschuldnerischen Haftung (\u00a7 426 BGB) hergeleitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ersatz von Aufwendungen vor Auseinandersetzung einer GbR Kernaussage W\u00e4hrend des Bestehens einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) kann ein Gesellschafter, der Gesellschaftsverbindlichkeiten erf\u00fcllt, seine Mitgesellschafter &#8211; beschr\u00e4nkt auf deren Verlustanteil &#8211; auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen f\u00fcr erforderlich halten durfte und der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verf\u00fcgung stehen. 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