{"id":18574,"date":"2013-04-04T02:47:08","date_gmt":"2013-04-04T00:47:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=18574"},"modified":"2013-04-04T02:47:08","modified_gmt":"2013-04-04T00:47:08","slug":"steuerschuldnerschaft-von-personen-die-geschmuggelte-zigaretten-erwerben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerschuldnerschaft-von-personen-die-geschmuggelte-zigaretten-erwerben\/","title":{"rendered":"Steuerschuldnerschaft von Personen, die geschmuggelte Zigaretten erwerben"},"content":{"rendered":"<h2>Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der inl\u00e4ndische Hehler, der nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens die Zigaretten im Inland \u00fcbernimmt, Steuerschuldner i. S. des \u00a7 19 TabStG ist (Az. VII R 44\/11).<\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Steht Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Unterabs.\u00a02 der Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren unbeschadet seines systematischen Zusammenhangs mit Art.\u00a07 Abs.\u00a03 der Richtlinie 92\/12\/EWG einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken in Besitz h\u00e4lt, nicht Steuerschuldner wird, wenn sie die Waren erst nach Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer anderen Person erworben hat?<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>TabStG \u00a7 12 Abs. 1<br \/>\nTabStG \u00a7 19<br \/>\nRichtlinie 92\/12\/E<br \/>\nWG Art. 6 Abs. 1<br \/>\nRichtlinie 92\/12\/E<br \/>\nWG Art. 7 Abs. 1, 2 und 3,Art. 9 Abs. 1<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG Hamburg vom 24.\u00a0Mai 2011 4\u00a0K\u00a030\/11<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurde mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil wegen gewerbsm\u00e4\u00dfiger Steuerhehlerei in vier F\u00e4llen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In den Urteilsgr\u00fcnden f\u00fchrte das Strafgericht aus, der Kl\u00e4ger habe von einer Organisation, die sich mit dem Schmuggel unverzollter und unversteuerter Zigaretten besch\u00e4ftigt habe, mehrfach unverzollte und unversteuerte Zigaretten abgenommen, um diese weiterzuverkaufen. Mit Bescheid vom 28.\u00a0Juli 2010 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt) den Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch mit drei weiteren Schuldnern wegen Tabaksteuer nebst Zinsen in Anspruch. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steueranspruch ergebe sich aus \u00a7\u00a019 Satz\u00a01 des Tabaksteuergesetzes (TabStG ) in der zur Tatzeit (Oktober 2008) geltenden Fassung. Im Streitfall seien Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen au\u00dferhalb eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht worden. Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen, die sich das Gericht zu eigen mache, habe der Kl\u00e4ger wiederholt unverzollte und unversteuerte Zigaretten von einer Gruppe von Schmugglern in der Absicht bezogen, diese weiterzuverkaufen und davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem die Zigaretten in das Steuergebiet verbracht worden seien, habe der Kl\u00e4ger sie als Empf\u00e4nger in Besitz genommen, so dass er nach \u00a7\u00a019 Satz\u00a02 TabStG Steuerschuldner geworden sei.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Nach Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Unterabs.\u00a01 der Richtlinie 92\/12\/EWG (Richtlinie 92\/12\/EWG) des Rates vom 25.\u00a0Februar 1992 \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr.\u00a0L\u00a076\/1) seien als Steuerschuldner beim Verbringen oder Versenden einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das inl\u00e4ndische Steuergebiet alle Personen anzusehen, die Herrschaft \u00fcber die Ware erlangten. Somit komme auch ein weiterer Empf\u00e4nger im Steuergebiet, z.B. ein Zwischenh\u00e4ndler oder ein Abnehmer, als Steuerschuldner in Betracht. Diese Auslegung stehe im Einklang mit der Festlegung der Zollschuldner in Art.\u00a0202 und 203 des Zollkodex. Empf\u00e4nger i.S. des \u00a7\u00a019 Satz\u00a02 TabStG k\u00f6nne somit auch eine Person sein, die den Besitz an den Tabakwaren erst nach der Beendigung des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs erlange.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der Empf\u00e4nger nicht mehr sein k\u00f6nne, wer den Besitz an den Tabakwaren erst nach Beendigung des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs erlange (BGH-Urteil vom 2.\u00a0Februar 2010 1\u00a0StR\u00a0635\/09 , Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht \u2014NStZ\u2014 2010, 644), k\u00f6nne nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Gegen das Urteil des FG hat der Kl\u00e4ger Revision eingelegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7\u00a0121 Satz\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a074 der Finanzgerichtsordnung ) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.\u00a0267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union die nachfolgende Frage zur Vorabentscheidung vor:<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Steht Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Unterabs.\u00a02 der Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren unbeschadet seines systematischen Zusammenhangs mit Art.\u00a07 Abs.\u00a03 der Richtlinie 92\/12\/EWG einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken in Besitz h\u00e4lt, nicht Steuerschuldner wird, wenn sie die Waren erst nach Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer anderen Person erworben hat?<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Nach Auffassung des Senats sind f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls die folgenden unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen von Bedeutung:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Unionsrecht<\/span><\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Richtlinie 92\/12\/EWG<\/p>\n<p>Art.\u00a06 Abs.\u00a01:<\/p>\n<p>Die Verbrauchsteuer entsteht mit der \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gem\u00e4\u00df Artikel\u00a014 Absatz\u00a03.<\/p>\n<p>Art.\u00a07 Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 und Abs.\u00a03:<\/p>\n<p>(1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich die Waren befinden.<\/p>\n<p>(2) Werden Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gem\u00e4\u00df Artikel\u00a06 \u00fcbergef\u00fchrt worden sind, innerhalb eines anderen Mitgliedstaats geliefert, zur Lieferung bestimmt oder f\u00fcr den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, oder einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtung bereitgestellt, so entsteht der Verbrauchsteueranspruch unbeschadet des Artikels\u00a06 in diesem anderen Mitgliedstaat.<\/p>\n<p>(3) Die Verbrauchsteuer wird je nach Fallgestaltung von der Person geschuldet, die die Lieferung vornimmt, oder die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt, oder von der Person, dem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten oder der \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtung, bei der die Waren innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind, bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Art.\u00a09 Abs.\u00a01:<\/p>\n<p>Unbeschadet der Artikel\u00a06, 7 und 8 entsteht die Verbrauchsteuer, wenn die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrten Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden.<\/p>\n<p>In diesem Fall wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, auf dessen Gebiet sich die Waren befinden, und von der Person, in deren Besitz sie sich befinden.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0TabStG<\/p>\n<p>\u00a7\u00a012 Abs.\u00a01:<\/p>\n<p>F\u00fcr Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen m\u00fcssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a019:<\/p>\n<p>Werden Tabakwaren unzul\u00e4ssigerweise entgegen \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und der Empf\u00e4nger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuerschuldner hat \u00fcber Tabakwaren, f\u00fcr die die Steuer entstanden ist, unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach \u00a7\u00a0215 der Abgabenordnung sicherzustellen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Die rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Die Entscheidung \u00fcber die Revision h\u00e4ngt von der Frage ab, ob Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG dahingehend auszulegen ist, dass die Steuer von jeder Person geschuldet wird, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz h\u00e4lt, oder ob diese Vorschrift dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen ist, dass die Steuer nur von derjenigen Person geschuldet wird, die die Waren erstmals zu gewerblichen Zwecken in dem anderen Mitgliedstaat in Besitz h\u00e4lt. Die letztgenannte Deutung f\u00fchrte dazu, dass in F\u00e4llen, in denen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb des anderen Mitgliedstaats in einer Reihe von Transaktionen nacheinander an verschiedene Personen \u00fcbergeben werden, nur der Erstbesitzer in der Kette als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a01. Nach den nationalen Vorschriften entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren unzul\u00e4ssigerweise entgegen \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 TabStG , d.h. ohne deutsche Steuerzeichen, aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht werden, mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet (\u00a7\u00a019 Satz\u00a01 TabStG ). Steuergebiet ist nach \u00a7\u00a01 Satz\u00a02 TabStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B\u00fcsingen und ohne die Insel Helgoland. Die vom Kl\u00e4ger bezogenen Zigaretten sind au\u00dferhalb eines Steueraussetzungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht worden. Zudem waren im Zeitpunkt des \u00dcberschreitens der Grenze an den Kleinverkaufspackungen keine deutschen Steuerzeichen angebracht, wie dies nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 TabStG erforderlich gewesen w\u00e4re. Au\u00dfer Frage steht, dass die Zigaretten nicht dem ausschlie\u00dflich privaten Konsum der an ihrem Verbringen Beteiligten dienen sollten. Vielmehr waren sie f\u00fcr den Weiterverkauf im Steuergebiet bestimmt. F\u00fcr die zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten ist somit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Satz\u00a01 TabStG im Zeitpunkt des Grenz\u00fcbertritts die Tabaksteuer entstanden. Steuerschuldner ist nach den nationalen Bestimmungen (\u00a7\u00a019 Satz\u00a02 TabStG ) sowohl derjenige, der die Tabakwaren verbringt oder versendet, als auch der Empf\u00e4nger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a02. Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG die steuerrechtliche Inanspruchnahme lediglich des Erstbesitzers zul\u00e4sst, oder ob nach den unionsrechtlichen Vorgaben jede Person, die in einem Mitgliedstaat mit unversteuerten Waren angetroffen wird, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats stammen, als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch zu nehmen ist. Diese Zweifel ergeben sich aus dem in Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG aufgenommenen Hinweis, nach dem die Verbrauchsteuer unbeschadet der Artikel\u00a06, 7 und 8 Richtlinie 92\/12\/EWG entsteht.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0F\u00fcr den Fall, dass bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrte Waren innerhalb eines anderen Mitgliedstaats geliefert oder f\u00fcr den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, bereitgestellt werden, wird die Verbrauchsteuer gem\u00e4\u00df Art.\u00a07 Abs.\u00a03 Richtlinie 92\/12\/EWG je nach Fallgestaltung von der Person geschuldet, die die Lieferung vornimmt oder die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt, oder von der Person bzw. von dem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten, bei denen die Waren bereitgestellt werden. In Bezug auf die Person des Steuerschuldners stellt Art.\u00a07 Abs.\u00a03 Richtlinie 92\/12\/EWG lediglich auf die Vornahme einer Lieferung, den Besitz zur Lieferung bestimmter Waren und die Bereitstellung von Waren ab. Der Wortlaut der Vorschrift k\u00f6nnte ein Normverst\u00e4ndnis nahelegen, nach dem nur die erstmalige Lieferung oder die erstmalige Inbesitznahme einer Ware eine Steuerschuldnerschaft begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Nach Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG entsteht hingegen die Verbrauchsteuer, wenn die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrten Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Steuerentstehung weder einen Liefervorgang noch eine Bereitstellung von Waren voraus. Ausreichend ist vielmehr ein bestimmter Zustand bzw. ein Rechtsverh\u00e4ltnis, n\u00e4mlich die Aus\u00fcbung der Sachherrschaft \u00fcber eine Ware, die andere Personen von ihrer Verwendung ausschlie\u00dft. In diesen F\u00e4llen wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, auf dessen Gebiet sich die Waren befinden, und zwar von der Person, in deren Besitz sie sich befinden. Zur Begr\u00fcndung der Steuerschuldnerschaft reicht es somit aus, wenn eine Person angetroffen wird, die die unmittelbare Sachherrschaft \u00fcber verbrauchsteuerpflichtige Waren aus\u00fcbt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht versteuert worden sind. Im Gegensatz dazu enth\u00e4lt Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG keine Regelungen hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft. Eine solche ist in Art.\u00a07 Abs.\u00a02 und 3 Richtlinie 92\/12\/EWG nur f\u00fcr die F\u00e4lle der Lieferung und Bereitstellung von Waren vorgesehen. Sofern festgestellt wird, dass sich Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem sie versteuert worden sind, ist das Verh\u00e4ltnis der Art.\u00a07 Abs.\u00a01 und Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG nicht klar.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a03. F\u00fcr den Fall, dass unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung vorgefunden werden, hat der EuGH Art.\u00a06 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG dahingehend ausgelegt, dass der Besitz der betreffenden Ware eine \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt (EuGH-Urteil vom 5.\u00a0April 2001 C-325\/99, Slg. 2001, I-2729). Zudem hat er darauf hingewiesen, sowohl der Systematik der Richtlinie als auch ihrer neunten Begr\u00fcndungserw\u00e4gung sei zu entnehmen, dass die nationalen Beh\u00f6rden jedenfalls daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass die geschuldete Steuer tats\u00e4chlich eingezogen wird. Die im Hinblick auf die Auslegung des Art.\u00a06 Richtlinie 92\/12\/EWG gezogenen Schlussfolgerungen lassen sich nach Auffassung des vorlegenden Senats auch f\u00fcr die Deutung des Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG nutzbar machen. Die Mitgliedstaaten haben daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass eine in ihrem Steuergebiet vorgefundene und aus einem anderen Mitgliedstaat stammende verbrauchsteuerpflichtige Ware, f\u00fcr die die Steuer zwar entstanden, jedoch noch nicht entrichtet worden ist, nicht unversteuert bleibt. Es geht dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners offenbar darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, in dessen unmittelbarer Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umst\u00e4nde relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.\u00a0Oktober 2007 VII\u00a0R\u00a049\/06 , BFHE 218, 469 , Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2008, 85). Die Systematik der unionsrechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des EuGH scheinen den steuerrechtlichen Zugriff auf Personen zu verlangen, denen unversteuerte Waren eindeutig zugeordnet werden k\u00f6nnen. Dabei scheint es nach dem Wortlaut des Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG ohne Belang zu sein, ob die Ware in einer Lieferkette an mehrere Personen weitergegeben worden ist. Jeder, der mit der unversteuerten Ware angetroffen wird, m\u00fcsste daher Steuerschuldner sein.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a04. Erg\u00e4nzend weist der Senat auf die Rechtsprechung des BGH hin. Nach dessen Auffassung (BGH-Urteil in NStZ 2010, 644) ist die streitentscheidende nationale Vorschrift (\u00a7\u00a019 TabStG ) dahingehend zu deuten, dass Empf\u00e4nger nur derjenige sein kann, der den Besitz an den Tabakwaren vor Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat. Nach dieser Auffassung ist eine Beendigung dann gegeben, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und \u201ezur Ruhe gekommen\u201d sind, d.h. wenn die Tabakwaren die \u201egef\u00e4hrliche\u201d Phase des Grenz\u00fcbertritts passiert haben, und der Verbringer oder Versender sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Auslegung des Begriffs \u201eEmpf\u00e4nger\u201d hat zur Folge, dass nur der Erstbesitzer der eingeschmuggelten Waren Steuerschuldner sein kann. Wer eingeschmuggelte Zigaretten von anderen Personen \u00fcbernimmt, um sie sodann weiterzuverkaufen und hiervon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kommt als Steuerschuldner nicht mehr in Betracht.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0Da \u00a7\u00a019 TabStG der Umsetzung des Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Unterabs.\u00a02 Richtlinie 92\/12\/EWG in nationales Recht dient, ist bei der Auslegung der Vorschrift der Sinn und Zweck der einschl\u00e4gigen Richtlinienbestimmungen und die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts k\u00f6nnte Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG der vom BGH getroffenen Auslegung entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0Wegen der bestehenden Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Richtlinie 92\/12\/EWG im Lichte der in Art.\u00a06 und 7 Abs.\u00a03 Richtlinie 92\/12\/EWG getroffenen Regelungen h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr erforderlich, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der unter II. gestellten Frage zu ersuchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der inl\u00e4ndische Hehler, der nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens die Zigaretten im Inland \u00fcbernimmt, Steuerschuldner i. S. des \u00a7 19 TabStG ist (Az. 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