{"id":18589,"date":"2013-04-04T02:52:23","date_gmt":"2013-04-04T00:52:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=18589"},"modified":"2013-04-04T02:54:38","modified_gmt":"2013-04-04T00:54:38","slug":"ruckforderung-von-an-die-insolvenzmasse-erstatteten-betragen-durch-das-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckforderung-von-an-die-insolvenzmasse-erstatteten-betragen-durch-das-finanzamt\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von an die Insolvenzmasse erstatteten Betr\u00e4gen durch das Finanzamt"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Im Streitfall hatte das Finanzamt Lohnsteuerbetr\u00e4ge im Wege der Lastschrift eingezogen. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter die Zahlungen jedoch angefochten, so dass das Finanzamt sie an die Insolvenzmasse erstattete. Nach erneuter Pr\u00fcfung forderte das Finanzamt die Betr\u00e4ge nach den Vorschriften der Abgabenordnung mittels R\u00fcckforderungsbescheid vom Insolvenzverwalter zur\u00fcck.<\/span><\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und das Finanzamt auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da die Erstattung aufgrund einer (vermeintlichen) b\u00fcrgerlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgt sei, m\u00fcsse auch die R\u00fcckforderung vor den Zivilgerichten verfolgt werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 12 K 3560\/12 AO<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">22.01.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">12. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gerichtsbescheid<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">12 K 3560\/12 AO<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der R\u00fcckforderungsbescheid vom 15.4.2011 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Gr\u00fcnde :2I.<\/p>\n<p>3Kl\u00e4ger ist der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren der B GmbH (GmbH). Die von der GmbH f\u00fcr M\u00e4rz 2009 und April 2009 angemeldeten Lohnsteuerbetr\u00e4ge hatte der Beklagte aufgrund einer erteilten Lastschrift zu den F\u00e4lligkeitsterminen eingezogen. Auf Antrag der GmbH vom 9.6.2009 wurde am 1.9.2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger focht als Insolvenzverwalter die Lohnsteuerzahlungen an. Der Beklagte erstattete deswegen die vereinnahmten Betr\u00e4ge zur Insolvenzmasse. Nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung des Sachverhaltes gelangte der Beklagte zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht vorgelegen h\u00e4tten und deswegen die Insolvenzmasse keinen Erstattungsanspruch gem. \u00a7 143 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) gehabt habe. Mit auf \u00a7 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gest\u00fctztem R\u00fcckforderungsbescheid vom 15.4.2011 forderte er den Kl\u00e4ger zur R\u00fcckzahlung der an die Insolvenzmasse erstatteten Betr\u00e4ge auf. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012) tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seiner Klage unter anderem vor:<\/p>\n<p>4Der Beklagte habe den R\u00fcckforderungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt festsetzen d\u00fcrfen, weil es sich nicht um einen \u00f6ffentlich rechtlichen Anspruch handele. So wie der Insolvenzverwalter seinen Anspruch aus \u00a7 143 InsO auf Erstattung anfechtbarer Zahlungen vor den ordentlichen Gerichten verfolgen m\u00fcsse, m\u00fcsse der Beklagte die R\u00fcckgew\u00e4hr des zur Erf\u00fcllung eines solchen Anspruches Geleisteten im Wege des Zivilrechts geltend machen. F\u00fcr den Rechtsweg k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob der Insolvenzverwalter seinen Anspruch aktiv verfolge oder ob er sich gegen die (unberechtigte) R\u00fcckforderung des Finanzamtes wehre.<\/p>\n<p>5Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>6den R\u00fcckforderungsbescheid vom 15. 4 2011 aufzuheben.<\/p>\n<p>7Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>8die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>9Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er unter anderem vor:<\/p>\n<p>10Die R\u00fcckforderung sei zu Recht auf \u00a7 37 Abs. 2 AO gest\u00fctzt worden. Es seien (Lohn-) Steuern ohne rechtlichen Grund zur\u00fcck gezahlt worden, denn eine Verpflichtung aus \u00a7 143 Abs. 1 InsO habe nie bestanden.<\/p>\n<p>11II.<\/p>\n<p>12Die Klage ist begr\u00fcndet. Der angefochtene R\u00fcckforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- ).<\/p>\n<p>13Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erstattungsanspruch von \u00a7 37 Abs. 2 AO sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>14Ist eine Steuer, eine Steuerverg\u00fctung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, besteht gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger gem. \u00a7 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch. Gleiches gilt, wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung oder R\u00fcckzahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt, \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO.<\/p>\n<p>15Erstattung im Sinne von \u00a7 37 AO bedeutet die R\u00fcckzahlung von ohne rechtlichen Grund zur Erf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gezahlter\/zur\u00fcckgezahlter Geldbetr\u00e4ge durch den Leistungsempf\u00e4nger an denjenigen, auf dessen Rechnung die Leistung bewirkt worden war (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar, \u00a7 37 AO Rz. 15; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung \u00a7 37 AO, Rz. 22). Der Erstattungsanspruch bezweckt den Ausgleich ungerechtfertigter Verm\u00f6gensverschiebungen, die mit dem materiellen Steuerrecht nicht \u00fcbereinstimmen (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7 37 AO Rz. 16). Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen eines Erstattungsanspruches ist die vorherige Erf\u00fcllung eines Zahlungs \u2013 oder R\u00fcckzahlungsanspruches aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ohne rechtlichen Grund oder nach sp\u00e4terem Wegfall des rechtlichen Grunds. (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7 37 AO Rz. 16).<\/p>\n<p>16Ein Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO entsteht nicht schon allein deshalb, weil eine Verm\u00f6gensverschiebung zwischen einem Finanzamt und einer Privatperson erfolgt ist und daf\u00fcr ein rechtlicher Grund nicht bestanden hat oder sp\u00e4ter fortgefallen ist. Die Vorschrift dient nicht dazu, Erstattungsanspr\u00fcche ungeachtet des konkreten Lebenssachverhaltes in das \u00f6ffentliche Recht zu transformieren (Krumm, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2013 ZIP \u2013 2012, 959). \u00a7 37 Abs. 2 AO ist vielmehr eine f\u00fcr das Steuerrecht spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen \u00f6ffentlich rechtlichen Erstattungsanspruches und setzt demgem\u00e4\u00df voraus, dass es sich um die Korrektur einer Verm\u00f6gensverschiebung handelt, die gerade aufgrund der \u00f6ffentlich rechtlichen Beziehung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbeh\u00f6rde erfolgt ist (Krumm, ZIP 2012, 959). Dementsprechend ist die Beh\u00f6rde berechtigt, die Zahlung an einen nicht Empfangsberechtigten, die zur Begleichung einer steuerlichen Verbindlichkeit geleistet wurde, nach \u00a7 37 Abs. 2 AO zur\u00fcckzufordern, weil sie zur Erf\u00fcllung eines vermeintlichen Anspruches aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnisses geleistet wurde (Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar \u00a7 37 AO, Rz. 20 und 24). Der Erstattungsanspruch ist deswegen dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar \u00a7 37 AO, Rz. 20 und 24). Die Erstattung von Verm\u00f6gensverschiebungen au\u00dferhalb des Steuerrechtsverh\u00e4ltnisses kann hingegen nicht unter Hinweis auf \u00a7 37 Abs. 2 AO verlangt werden, sondern ist im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen und nach \u00a7 812 BGB zu korrigieren (Schmieszek in Beermann Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze \u00a7 37 AO, Rz. 41.1 und 62; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar \u00a7 37 AO, Rz. 20 und 24).<\/p>\n<p>17Der Beklagte hat den mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Betrag nicht zuvor an den Kl\u00e4ger zur Erf\u00fcllung eines Anspruches aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgezahlt. Die Erstattung erfolgte in Befolgung einer \u2013 vermeintlich oder tats\u00e4chlich &#8211; sich aus \u00a7 143 Abs. 1 InsO ergebenden, b\u00fcrgerlich \u2013 rechtlichen Verpflichtung. Dies schlie\u00dft die R\u00fcckforderung der solcherma\u00dfen erstatteten Betr\u00e4ge durch Verwaltungsakt aus (s.o). Der Beklagte ist verpflichtet, etwaige Anspr\u00fcche vor den Zivilgerichten durchzusetzen (s.o).<\/p>\n<p>18Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger das Geld nicht zur Korrektur ungerechtfertigter Verm\u00f6gensverschiebungen, die mit dem materiellen Steuerrecht nicht \u00fcbereinstimmen, zur\u00fcck gezahlt. Nach materiellem Steuerrecht war er n\u00e4mlich berechtigt, das von C gezahlte Geld zu behalten. C hatte die vom Beklagten erstatteten Betr\u00e4ge aufgrund von Steuerfestsetzungen bezahlt. Der steuerrechtliche Grund f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen dieser Zahlungen war weder im Zeitpunkt der Erstattung seitens des Beklagten noch ist er sp\u00e4ter entfallen, denn die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Steuerbescheide sind nicht aufgehoben oder ge\u00e4ndert worden (vgl. \u00a7 124 AO). Die Steuerbescheide sind insbesondere nicht wegen der seitens des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rten Insolvenzanfechtung unwirksam, weil lediglich die gl\u00e4ubigerbenachteiligende Zahlung angefochten wird, wodurch die Bestandskraft der der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsakte nicht ber\u00fchrt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH- vom 5. September 2012, VII B 95\/12, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 2012, 854; Krumm ZIP 2012, 959). Rechtsgrund der Zahlung war allein die Befolgung der sich aus \u00a7 143 Abs. 1 InsO ergebenden Verpflichtung. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des VII. Senates des BFH, der der Senat folgt, um einen origin\u00e4r gesetzlichen, zivilrechtlichen Anspruch und nicht um einen Erstattungsanspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 37 Abs. 2 AO. Wegen der Begr\u00fcndung im Einzelnen wird auf die Ausf\u00fchrungen im BFH- Beschluss vom 5. September 2012 (VII B 95\/12, BStBl II 2012, 854) Bezug genommen. Da mit der Zahlung an den Insolvenzverwalters kein Anspruch auf eine Steuererstattung, sondern eine zivilrechtliche Forderung beglichen wurde, kann das zum Ausgleich Geleistete vom Beklagten sp\u00e4ter nicht nach \u00a7 37 Abs. 2 AO zur\u00fcckgefordert werden, weil es am Tatbestand einer vorhergehenden, durch \u00a7 37 Abs. 2 AO zu korrigierenden Verm\u00f6gensverschiebung im Rahmen des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses fehlt (Krumm, ZIP 2012, 959; ernstlich zweifelhaft, ob eine R\u00fcckforderung des Finanzamtes auf \u00a7 37 Abs. 2 AO gest\u00fctzt werden kann: BFH- Beschluss vom 27. September 2012, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV 2012, 106).<\/p>\n<p>19Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>20Die Revision war gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall hatte das Finanzamt Lohnsteuerbetr\u00e4ge im Wege der Lastschrift eingezogen. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter die Zahlungen jedoch angefochten, so dass das Finanzamt sie an die Insolvenzmasse erstattete. Nach erneuter Pr\u00fcfung forderte das Finanzamt die Betr\u00e4ge nach den Vorschriften der Abgabenordnung mittels R\u00fcckforderungsbescheid vom Insolvenzverwalter zur\u00fcck. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der dagegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckforderung-von-an-die-insolvenzmasse-erstatteten-betragen-durch-das-finanzamt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcckforderung von an die Insolvenzmasse erstatteten Betr\u00e4gen durch das Finanzamt<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730,63],"tags":[],"class_list":["post-18589","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18589","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18589"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18589\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18589"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18589"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18589"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}