{"id":18594,"date":"2013-04-04T02:57:11","date_gmt":"2013-04-04T00:57:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=18594"},"modified":"2013-04-04T02:57:11","modified_gmt":"2013-04-04T00:57:11","slug":"stellplatz-und-garagenkosten-im-rahmen-der-doppelten-haushaltsfuhrung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellplatz-und-garagenkosten-im-rahmen-der-doppelten-haushaltsfuhrung-2\/","title":{"rendered":"Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Aufwendungen f\u00fcr einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung k\u00f6nnen als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/span><\/h2>\n<p><strong><br \/>\nZum Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 I 3 Nr.\u00a05 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nach \u00a7\u00a09 I 3 Nr.\u00a05 S.\u00a02 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt.<\/p>\n<p>Im Streitfall machte der Kl\u00e4ger, ein Arbeitnehmer, vergeblich in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung Kosten f\u00fcr eine Unterkunft sowie f\u00fcr einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers hat der\u00a0<em>BFH<\/em>\u00a0nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das\u00a0<em>FG<\/em>zur\u00fcckverwiesen. Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung seien nicht nur Aufwendungen f\u00fcr w\u00f6chentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf die durchschnittliche Miete einer 60-m<sup>2<\/sup>-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu ber\u00fccksichtigen. Hierzu k\u00f6nnten auch Kosten f\u00fcr einen Stellplatz oder eine Garage z\u00e4hlen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder auf Grund der angespannten Parkplatzsituation am Besch\u00e4ftigungsort, notwendig ist. Das hat das\u00a0<em>FG<\/em>\u00a0nun im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><em>BFH<\/em>, Urt. v. 13.\u00a011. 2012 \u2013 VI R 50\/11<\/p>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Pressemitteilung des BFH Nr. 9 v. 13. 2. 2013<\/span><\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<h2><strong>Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung <\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr einen separat angemieteten PKW-Stellplatz k\u00f6nnen im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n<p>2. Die Abgeltungswirkung des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 Satz\u00a04 EStG und der (allgemeinen) in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a04 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5<br \/>\nEStG \u00a7 12 Nr. 1<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>Hessisches\u00a0FG vom 6.\u00a0Juni\u00a02011 1\u00a0K\u00a02222\/10 (EFG\u00a02012,\u00a0243 )BFH VI R 50\/11<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Streitig ist, ob Kosten f\u00fcr einen separat angemieteten Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr 2008 u.a. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung Kosten f\u00fcr seine Unterkunft sowie f\u00fcr einen PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. F\u00fcr die Wohnung und den PKW-Stellplatz lagen zwei Mietvertr\u00e4ge vor. In \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 des Mietvertrages \u00fcber den Garagenstellplatz hie\u00df es: \u201eDie Vertragsparteien sind sich dar\u00fcber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverh\u00e4ltnis besteht.\u201d Weiterhin machte der Kl\u00e4ger in seiner Steuererkl\u00e4rung Fahrtkosten f\u00fcr Heimfahrten geltend. Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen PKW und teilweise mit der Bahn durchgef\u00fchrt zu haben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) ber\u00fccksichtigte zwar die Miet- und Mietnebenkosten f\u00fcr die gemietete Wohnung sowie die Fahrtkosten f\u00fcr Familienheimfahrten, nicht jedoch die Kosten f\u00fcr den PKW-Stellplatz in H\u00f6he von 720\u00a0\u20ac (12\u00a0x\u00a060\u00a0\u20ac).<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 243 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden abgewiesen. Die Aufwendungen f\u00fcr den Stellplatz stellten keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltf\u00fchrung dar. Sie seien insbesondere nicht zu den Wohnkosten zu z\u00e4hlen, sondern vielmehr \u2014wie alle Unterhaltskosten f\u00fcr den PKW\u2014 mit der Entfernungspauschale f\u00fcr Familienheimfahrten abgegolten.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das Urteil des Hessischen FG vom 6.\u00a0Juni 2011 1\u00a0K\u00a02222\/10 und die Einspruchsentscheidung vom 13.\u00a0August 2010 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2008 vom 13.\u00a0August 2010 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 720\u00a0\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO \u2014). Im Streitfall tragen die vom FG bisher getroffenen Feststellungen dessen Entscheidung nicht, dass die vom Kl\u00e4ger im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr einen Stellplatz vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 Satz\u00a02 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt f\u00fchren (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsurteil vom 26.\u00a0Juli 2012 VI\u00a0R\u00a010\/12, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2013, 112 ).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0a) Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind, z\u00e4hlen insbesondere Aufwendungen f\u00fcr w\u00f6chentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort. Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die \u2014soweit nicht \u00fcberh\u00f6ht\u2014 Anschaffungskosten f\u00fcr die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a09 EStG Rz\u00a0491, m.w.N.; Bl\u00fcmich\/Th\u00fcrmer, \u00a7\u00a09 EStG Rz\u00a0413, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.\u00a0Dezember 1982 VI\u00a0R\u00a0228\/80 , BFHE 137, 564 , BStBl II 1983, 467; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 29.\u00a0Dezember 2003 8\u00a0K\u00a04428\/00 , EFG 2005, 1677 ; S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 18.\u00a0September 2008 2\u00a0K\u00a0863\/08 , EFG 2010, 131 ; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.\u00a0Juni 2011 9\u00a0K\u00a09079\/08 , EFG 2012, 35 ).<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0b) Liegt wie im Streitfall nach den bindenden Feststellungen des FG eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vor, k\u00f6nnen auch Kosten f\u00fcr einen Stellplatz oder eine Garage zu den notwendigen Mehraufwendungen im Sinne der Vorschrift z\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a02. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes durch den Kl\u00e4ger zu treffen haben.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Dabei hat es zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht danach bestimmt, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Besch\u00e4ftigungsort beruflich erforderlich ist. Denn \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 EStG l\u00e4sst Mehraufwendungen f\u00fcr einen aus beruflichen Gr\u00fcnden gef\u00fchrten zweiten Haushalt und damit ggf. allgemeine Lebenshaltungskosten, die \u00fcblicherweise nach \u00a7\u00a012 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 EStG nicht abzugsf\u00e4hig sind, zum Werbungskostenabzug zu. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige f\u00fcr seinen Zweithaushalt t\u00e4tigt, sind nur und insoweit abzugsf\u00e4hig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierf\u00fcr notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen f\u00fcr einen (separat angemieteten) PKW-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Besch\u00e4ftigungsort in Rede stehen. Aus welchen Gr\u00fcnden der Steuerpflichtige dort einen PKW vorh\u00e4lt, ist ohne Bedeutung. Denn \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die \u2014ohne den aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushalt\u2014 den Lebensf\u00fchrungskosten zuzurechnen w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Sollte das FG im zweiten Rechtsgang die Erkenntnis gewinnen, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren, werden diese Aufwendungen von der Abgeltungswirkung des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 Satz\u00a04 EStG oder der (allgemeinen) in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a04 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hige berufliche Mobilit\u00e4tskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen f\u00fcr einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung k\u00f6nnen als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sein. Zum Sachverhalt Nach \u00a7 9 I 3 Nr.\u00a05 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. 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