{"id":1868,"date":"2011-06-30T12:22:05","date_gmt":"2011-06-30T10:22:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1868"},"modified":"2012-08-22T16:46:01","modified_gmt":"2012-08-22T14:46:01","slug":"bindung-an-verzicht-auf-betriebsbedingte-kundigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bindung-an-verzicht-auf-betriebsbedingte-kundigungen\/","title":{"rendered":"Bindung an Verzicht auf betriebsbedingte K\u00fcndigungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bindung an Verzicht auf betriebsbedingte K\u00fcndigungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich den Verzicht auf K\u00fcndigungen vereinbaren. Ein K\u00fcndigungsverzicht wird seitens des Arbeitgebers regelm\u00e4\u00dfig dann erkl\u00e4rt, wenn die Arbeitnehmer im Gegenzug auf Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) verzichten. Das Arbeitsgericht Duisburg hatte nunmehr \u00fcber die Wirkung eines vereinbarten K\u00fcndigungsverzichts zu entscheiden, wobei die ausgesprochenen K\u00fcndigungen unter anderem zur Abwendung einer Insolvenz des Unternehmens und unter erheblichem Druck der kreditgew\u00e4hrenden Banken erfolgten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitgeber hatte eine Vereinbarung geschlossen, wonach ordentliche betriebsbedingte K\u00fcndigungen als Gegenleistung f\u00fcr einen Verzicht auf Weihnachtsgeld bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen sind. Dennoch k\u00fcndigte er im Januar 2011 mehr als 100 Arbeitnehmern au\u00dferordentlich. Zur Begr\u00fcndung machte er geltend, dass die K\u00fcndigungen erforderlich gewesen seien, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Die von 3 gek\u00fcndigten Arbeitnehmern erhobenen K\u00fcndigungsschutzklagen hatten Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der Richter steht der Wirksamkeit der K\u00fcndigungen der vereinbarte K\u00fcndigungsverzicht entgegen. Der Beklagte k\u00f6nne sich nicht darauf berufen, dass die K\u00fcndigungen zur Insolvenz-Abwendung erforderlich gewesen seien; insbesondere sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, den Schutzzeitraum abzuwarten. Zudem sei der Verzicht in Kenntnis der schwierigen finanziellen Situation vereinbart worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass ein Dritter &#8211; hier die Hausbank &#8211; Druck auf den Arbeitgeber ausge\u00fcbt habe. Die Zul\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung bemesse sich nicht nach externen Faktoren, auch wenn diese eine Sanierung des Unternehmens erm\u00f6glichen sollen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Entscheidung insbesondere angesichts der Insolvenzgefahr hart anmutet, ist sie dem Grunde nach zutreffend, denn der vereinbarte K\u00fcndigungsverzicht hat vertragliche Wirkung. Alternativ h\u00e4tte dem Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung gestanden, mit einzelnen Arbeitnehmern Aufhebungsvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bindung an Verzicht auf betriebsbedingte K\u00fcndigungen Rechtslage Arbeitgeber und Arbeitnehmer k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich den Verzicht auf K\u00fcndigungen vereinbaren. Ein K\u00fcndigungsverzicht wird seitens des Arbeitgebers regelm\u00e4\u00dfig dann erkl\u00e4rt, wenn die Arbeitnehmer im Gegenzug auf Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) verzichten. 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