{"id":1884,"date":"2011-06-30T14:58:03","date_gmt":"2011-06-30T12:58:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1884"},"modified":"2012-08-22T16:42:59","modified_gmt":"2012-08-22T14:42:59","slug":"ubergang-des-arbeitsverhaltnisses-auf-betriebserwerber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ubergang-des-arbeitsverhaltnisses-auf-betriebserwerber\/","title":{"rendered":"\u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf Betriebserwerber"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf Betriebserwerber<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Geht ein Betrieb auf einen neuen Arbeitgeber \u00fcber, finden auf die Arbeitsverh\u00e4ltnisse die gesetzlichen Regelungen zum Betriebs\u00fcbergang Anwendung; unter anderem: zumindest zeitweise Garantie gleicher Arbeitsbedingungen, Information, Widerspruchsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu den Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen die gesetzlichen Regelungen \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang auch beim \u00dcbergang nur eines Teilbetriebes bzw. Betriebsteils auf einen neuen Arbeitgeber Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei einem Unternehmen besch\u00e4ftigt, das von 2 anderen Unternehmen gegr\u00fcndet worden war, die 2 \u00e4hnliche aber doch voneinander abgrenzbare T\u00e4tigkeitsbereiche hatten. So unterhielt der Arbeitgeber 2 selbstst\u00e4ndige technische Abteilungen, aber eine gemeinsame Verwaltung und kaufm\u00e4nnische Abteilung. Durch Rechtsgesch\u00e4ft wurde der Arbeitgeber schlie\u00dflich wieder in seine beiden Betriebsbereiche aufgespalten, die wiederum von den Gr\u00fcndungsunternehmen fortgef\u00fchrt wurden. Dabei wurden die technischen Arbeitnehmer durch das jeweilige Gr\u00fcndungsunternehmen \u00fcbernommen. Aus der Verwaltung wurden jedoch nur einzelne Arbeitnehmer \u00fcbernommen. Der nicht \u00fcbernommene Kl\u00e4ger machte geltend, auch sein Arbeitsverh\u00e4ltnis sei auf ein Gr\u00fcndungsunternehmen \u00fcbergegangen, weil er f\u00fcr dessen Sparte zu 80 % beim Arbeitgeber gearbeitet habe, unterlag aber zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter entschieden, dass es einen selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil &#8222;Kaufm\u00e4nnische Verwaltung&#8220; beim Arbeitgeber nicht als \u00fcbertragbare Einheit gegeben habe. Dieser habe organisatorisch nur die beiden technischen Abteilungen getrennt. Damit liege kein Betriebsteil oder Teilbetrieb vor, der von einem der Gr\u00fcndungsunternehmen h\u00e4tte \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil l\u00e4sst die grunds\u00e4tzliche Anwendbarkeit der Betriebs\u00fcbergangsregelungen auf Teilbetriebe bzw. Betriebsteile unber\u00fchrt, stellt aber klar, dass deren Anwendung nur dann in Frage kommt, wenn die \u00fcbergehenden Elemente schon beim Ver\u00e4u\u00dferer eine Einheit dargestellt haben und diese identit\u00e4tswahrend fortgef\u00fchrt wird. Zum \u00dcbergang eines Arbeitsverh\u00e4ltnis ist dann eine eindeutige Zuordnung zur \u00fcbergehenden Einheit erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf Betriebserwerber Rechtslage Geht ein Betrieb auf einen neuen Arbeitgeber \u00fcber, finden auf die Arbeitsverh\u00e4ltnisse die gesetzlichen Regelungen zum Betriebs\u00fcbergang Anwendung; unter anderem: zumindest zeitweise Garantie gleicher Arbeitsbedingungen, Information, Widerspruchsrecht. 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