{"id":1895,"date":"2011-06-30T15:05:46","date_gmt":"2011-06-30T13:05:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1895"},"modified":"2012-08-22T11:57:09","modified_gmt":"2012-08-22T09:57:09","slug":"haftung-aller-gmbh-gf-trotz-ressortverteilung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-aller-gmbh-gf-trotz-ressortverteilung\/","title":{"rendered":"Haftung aller GmbH-GF trotz Ressortverteilung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftung aller GmbH-GF trotz Ressortverteilung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis werden die Aufgaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers h\u00e4ufig zwischen mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern verteilt. Diese interne Aufgabenverteilung entl\u00e4sst die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jedoch nicht aus ihrer Gesamtverantwortung. Vielmehr wandelt sich die Handlungsverantwortung zu einer \u00dcberwachungs- und Informationspflicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller war Gesellschafter einer GmbH und als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausschlie\u00dflich f\u00fcr die technischen Belange zust\u00e4ndig. Die kaufm\u00e4nnischen Angelegenheiten wurden von einem weiteren Gesellschafter erledigt. Nachdem die GmbH Steuerr\u00fcckst\u00e4nde nicht entrichtet hatte und Vollstreckungsma\u00dfnahmen gegen diese erfolglos blieben, nahm das beklagte Finanzamt den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Haftung, weil dieser seine Pflicht zur Entrichtung der festgesetzten Steuern als gesetzlicher Vertreter der GmbH nicht erf\u00fcllt hat (\u00a7\u00a7 69 S. 1 AO). Dieser Haftungsbescheid ist Gegenstand des Rechtsstreites.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Argumentation des Finanzamtes recht. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet wegen einer Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten. Eine Entlastung aufgrund der Gesch\u00e4ftsverteilung unter den Gesellschaftern aufgrund der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Haftungsbegrenzung unter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern kommt nicht in Betracht. Auch bei einer internen Aufgabenverteilung hat sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer fortlaufend \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten nicht \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum verborgen bleiben k\u00f6nnen. Besteht Anlass zu Zweifeln, muss der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entsprechende \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen ergreifen. Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der sich nicht durchsetzen kann und sich an der Wahrnehmung seiner \u00dcberwachungspflichten gehindert sieht, muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zur Haftungsvermeidung bei einer internen Aufgabenverteilung sind nach st\u00e4ndiger Rechtssprechung rechtliche Mindestanforderungen zu erf\u00fcllen. Es empfiehlt sich, die Aufgabenverteilung stets schriftlich z. B. in Form einer Gesch\u00e4ftsordnung oder eines Gesch\u00e4ftsverteilungsplans abzufassen. Ferner sollte dokumentiert werden, dass eine wechselseitige Unterrichtung und erfolgte. Schlie\u00dflich sollten nachweisbare Kontrollmechanismen zur gegenseitigen \u00dcberpr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer errichtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung aller GmbH-GF trotz Ressortverteilung? 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