{"id":1898,"date":"2011-06-30T15:06:47","date_gmt":"2011-06-30T13:06:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1898"},"modified":"2012-08-22T11:56:47","modified_gmt":"2012-08-22T09:56:47","slug":"kenntnis-der-anspruchsbegrundenden-umstande-fur-verjahrungsbeginn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kenntnis-der-anspruchsbegrundenden-umstande-fur-verjahrungsbeginn\/","title":{"rendered":"Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00fcr Verj\u00e4hrungsbeginn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00fcr Verj\u00e4hrungsbeginn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen konnte (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Ohne R\u00fccksicht auf die Entstehung der Anspr\u00fcche und die Kenntnis davon, gibt es jedoch absolute H\u00f6chstfristen. Die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis wird juristischen Personen des Privatrechts grunds\u00e4tzlich durch ihre vertretungsberechtigten Personen vermittelt. Ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH selbst Schuldner, kann die GmbH die Kenntnis nicht durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erlangen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. In der Bilanz zum 31.12.2000 sind Anspr\u00fcche gegen den Beklagten in H\u00f6he von 55,66 Mio. DM ausgewiesen. Diese wurde im September 2001 festgestellt. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte in den Jahren 1994 und 1995 Bauleistungen im Auftrag der GmbH aus. Wegen einer Rest-Werklohnforderung erwirkte sie gegen die GmbH ein Urteil auf Zahlung von rund 343.000 EUR. Nachdem ein Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH mangels Masse abgewiesen wurde, pf\u00e4ndete die Kl\u00e4gerin aufgrund des Titels die Anspr\u00fcche der GmbH gegen den Beklagten. Nachdem dieser nicht zahlte, erhob die Kl\u00e4gerin im Juni 2005 Zahlungsklage. Das Oberlandesgericht (OLG) gab der Klage nur teilweise statt, da die Forderung mit Ablauf des 31.12.2004 insoweit verj\u00e4hrt sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Der Bilanzfeststellung kommt die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses f\u00fcr die darin ausgewiesenen Forderungen gegen den Gesellschafter zu. Der Anspruch aus dem Schuldversprechen war nicht verj\u00e4hrt. Zwar war der Anspruch mit der Feststellung der Bilanz f\u00e4llig. Die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden kann der Gesellschaft jedoch nicht durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verschafft werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Es kann n\u00e4mlich nicht von dem Schuldner erwartet werden, dass er f\u00fcr die Geltendmachung der Anspr\u00fcche gegen sich selbst Sorge tr\u00e4gt. Hinzu kommt, dass ein alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen sich selbst zur Hemmung der Verj\u00e4hrung keine Ma\u00dfnahmen der Rechtsverfolgung ergreifen kann (\u00a7 204 Abs. 1 BGB). Eine m\u00f6gliche Zurechnung der Kenntnis des zur Anspruchsverfolgung berufenen Gesellschafters scheidet aus den gleichen Gr\u00fcnden aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Feststellung wird die Bilanz jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4rt. Ist der alleinige Gesellschafter und alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH Schuldner, verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche aus dem Schuldanerkenntnis erst nach 10 Jahren. Die Kenntnis kann nur durch einen weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vermittelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00fcr Verj\u00e4hrungsbeginn Rechtslage Grunds\u00e4tzlich beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen konnte (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). 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