{"id":1908,"date":"2012-07-31T14:07:42","date_gmt":"2012-07-31T12:07:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1908"},"modified":"2026-07-14T15:53:23","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:23","slug":"neues-zur-doppelten-haushaltsfuhrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-doppelten-haushaltsfuhrung\/","title":{"rendered":"Neues zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten daf\u00fcr tr\u00e4gt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erh\u00e4lt, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neueren Urteil.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Streitig war, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorlagen. Die geschiedene Kl\u00e4gerin war seit dem Jahr 2003 als Erzieherin in einer Kleinstadt nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie machte f\u00fcr die Streitjahre im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung unter anderem Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung in der Kleinstadt mit der Begr\u00fcndung geltend, dass ihr Lebensmittelpunkt sich in einer anderen Stadt befinde. Das Finanzamt lie\u00df diese Aufwendungen dagegen in den Einkommensteuerbescheiden jeweils unber\u00fccksichtigt. Im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren kam heraus, dass das von der Kl\u00e4gerin angeblich bewohnte Obergeschoss im elterlichen Haus nur 29 m\u00b2 gro\u00df war, so dass das Finanzamt auch weitere, f\u00fcr 2004 angesetzte Aufwendungen f\u00fcr 26 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte versagte. Die Kl\u00e4gerin machte sodann vor dem Finanzgericht (FG) geltend, dass ihre Wohnung am Arbeitsort mit nur 27 m\u00b2 lediglich eine Unterkunft darstelle, ihr Hausstand sich aber in der im Obergeschoss des Hauses ihrer Eltern gelegenen 52 m\u00b2 gro\u00dfen Wohnung in der Nachbarstadt befinde. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie diese Wohnung von ihren Eltern angemietet. Die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der BFH-Richter hat das Urteil erhebliche M\u00e4ngel. Generell ist, wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich \u00fcberlassen wird, genau zu pr\u00fcfen, ob dieser einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterh\u00e4lt, wenn nicht er selbst, sondern Dritte f\u00fcr diese Kosten aufkommen. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung gef\u00fchrt, die auch nach Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung ein eigenst\u00e4ndiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist nach BFH-Auffassung regelm\u00e4\u00dfig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht muss deshalb jetzt im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Abgeschlossenheit, Lage, Einrichtung und Ausstattung der nach Auffassung der Kl\u00e4gerin den Haupthausstand beherbergenden Wohnung treffen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob die Wohnung eine Gr\u00f6\u00dfe von 29 m\u00b2 oder von \u00fcber 50 m\u00b2 aufweist. Angesichts der besonderen famili\u00e4ren Situation der Kl\u00e4gerin muss ferner festgestellt werden, ob und wie diese die Wohnung mit eigenen M\u00f6beln und sonstigen Haushaltsgegenst\u00e4nden ausgestattet hat, gegebenenfalls unter Verwendung von Hausrat aus der fr\u00fcheren ehelichen Wohnung. Sodann ist erst zu entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin in der fraglichen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung Kernaussage Im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten daf\u00fcr tr\u00e4gt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erh\u00e4lt, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neueren Urteil. 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