{"id":19081,"date":"2012-09-30T10:29:38","date_gmt":"2012-09-30T08:29:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19081"},"modified":"2013-04-04T10:31:42","modified_gmt":"2013-04-04T08:31:42","slug":"kosten-fur-arbeitsgerichtliche-vergleiche-konnen-werbungskosten-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fur-arbeitsgerichtliche-vergleiche-konnen-werbungskosten-sein\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr arbeitsgerichtliche Vergleiche k\u00f6nnen Werbungskosten sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kosten f\u00fcr arbeitsgerichtliche Vergleiche k\u00f6nnen Werbungskosten sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Die einem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschlie\u00dflich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit heraus erkl\u00e4rbar sein. Dann begr\u00fcnden selbst strafbare, aber in Zusammenhang mit einer beruflichen T\u00e4tigkeit stehende Handlungen einen einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand, so dass daraus sich ergebende Schadensersatzzahlungen Werbungskosten sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im September 2003 wurde das langj\u00e4hrige Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Arbeitgeber beendet. Im Oktober 2005 erhob der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Klage auf Schadensersatz i. H. v. 929.648 EUR, da der Kl\u00e4ger gegen Entgelt konkrete Gesch\u00e4ftschancen an Konkurrenten verraten und daher gegen die arbeitsvertraglich vereinbarte Schweigepflicht versto\u00dfen hat. Dieses Verfahren wurde in 2007 mit einem Vergleich beendet. Der Kl\u00e4ger machte den gezahlten Vergleichsbetrag von 60.000 EUR im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lie\u00df diese Aufwendungen dagegen unber\u00fccksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck. Da es im vorliegenden Fall nicht zu einem strafrechtlichen Verfahren gekommen ist, kann ohne hinreichend konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen aus privaten, nicht der Erwerbssph\u00e4re zuzurechnenden Motiven der privaten Lebensf\u00fchrung des Kl\u00e4gers zuzurechnen sind. Allein der subjektive Handlungsvorwurf des Arbeitgebers schlie\u00dft den objektiven Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Kl\u00e4gers und dessen Berufst\u00e4tigkeit aus. Die gilt f\u00fcr die Kosten der Rechtsverteidigung und f\u00fcr die Vergleichszahlung. Das FG wird noch einmal zu pr\u00fcfen haben, ob sich f\u00fcr die streitigen Zahlungen des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich private Gr\u00fcnde feststellen lassen, die einen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang g\u00e4nzlich ausschlie\u00dfen. Lassen sich solche Gr\u00fcnde nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, sind die vom Kl\u00e4ger getragenen Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten f\u00fcr arbeitsgerichtliche Vergleiche k\u00f6nnen Werbungskosten sein Einleitung Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. 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