{"id":19090,"date":"2012-09-30T10:35:20","date_gmt":"2012-09-30T08:35:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19090"},"modified":"2013-04-04T10:41:26","modified_gmt":"2013-04-04T08:41:26","slug":"berucksichtigung-von-auslandischen-sozialversicherungsbeitragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berucksichtigung-von-auslandischen-sozialversicherungsbeitragen\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung von ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ber\u00fccksichtigung von ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Als Sonderausgaben zu erfassende Vorsorgeaufwendungen sind nach\u00a0\u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG\u00a0nicht abzugsf\u00e4hig, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung des BFH auch dann gegeben, wenn die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einem DBA abgeleitet wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Strittig war die Abzugsf\u00e4higkeit von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, die ein deutscher Unternehmensberater aufgrund einer in der Schweiz ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (ALH) zu entrichten hatte. Die Beitr\u00e4ge waren bei der Einkommensermittlung in der Schweiz in Abzug gebracht worden. Die schweizerischen Eink\u00fcnfte waren in Deutschland nach dem DBA freigestellt (mit Progressionsvorbehalt).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH versagte einen Sonderausgabenabzug mit Hinweis auf\u00a0\u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zwischen den nach DBA steuerfreien Einnahmen und den ausl. Pflichtbeitr\u00e4gen zur ALH bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, weil sie durch das gleiche Ereignis veranlasst seien. Diese Rechtslage habe sich durch das AltEinkG nicht ge\u00e4ndert. Die nachgelagerte Besteuerung von Renteneink\u00fcnften f\u00fchrt jedenfalls dann nicht zu einer Benachteiligung, wenn die Beitragszahlungen aus steuerfreien Einnahmen herr\u00fchren. Der fehlende SA-Abzug soll weder zu einem Versto\u00df gegen das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz f\u00fchren. Vorsorgeaufwendungen haben auch nach den Grunds\u00e4tzen des AltEinkG keinen ausschlie\u00dflichen Werbungskostencharakter und k\u00f6nnen deshalb vom Gesetzgeber den Sonderausgaben zugeordnet werden. Im \u00dcbrigen ist zu bedenken, dass bei einer Einstufung als Werbungskosten die Vorschrift des\u00a0\u00a7 3c Abs. 1 EStG\u00a0zu pr\u00fcfen gewesen w\u00e4re. Nach Ansicht des Gerichts h\u00e4tte auch die Anwendung dieser Vorschrift zu keiner Abzugsberechtigung gef\u00fchrt. Schlie\u00dflich soll es zu keinen Versto\u00df gegen das subjektive Nettoprinzip kommen, wenn die Vorsorgeaufwendungen im ausl. Staat steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Der BFH betont weiterhin, dass es auf die Besteuerung der sp\u00e4ter flie\u00dfenden Renten nicht ankommt. Abschlie\u00dfend setzt sich das Gericht mit dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU aus dem Jahr 2002 auseinander. Auch hier scheitert aber ein Versto\u00df gegen das Abkommen an dem Umstand, dass der Steuerpflichtige die Beitr\u00e4ge in der Schweiz steuerlich ber\u00fccksichtigen konnte. Insoweit liegt nach Ansicht des Gerichts kein Versto\u00df gegen das Abkommen vor. Die Ber\u00fccksichtigung beim Progressionsvorbehalt scheitert schlie\u00dflich an der Einbeziehung von &#8222;Eink\u00fcnften&#8220;, die sich nach\u00a0\u00a7 2 Abs. 4 EStG\u00a0von der Ber\u00fccksichtigung von Einkommen unterscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ber\u00fccksichtigung von ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen Kernproblem Als Sonderausgaben zu erfassende Vorsorgeaufwendungen sind nach\u00a0\u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG\u00a0nicht abzugsf\u00e4hig, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung des BFH auch dann gegeben, wenn die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einem DBA abgeleitet wird. 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