{"id":19099,"date":"2012-09-30T10:45:22","date_gmt":"2012-09-30T08:45:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19099"},"modified":"2013-04-04T10:50:33","modified_gmt":"2013-04-04T08:50:33","slug":"gilt-vorlaufigkeitsvermerk-bei-fehlender-wiederholung-auch-im-anderungsbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gilt-vorlaufigkeitsvermerk-bei-fehlender-wiederholung-auch-im-anderungsbescheid\/","title":{"rendered":"Gilt Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bei fehlender Wiederholung auch im \u00c4nderungsbescheid?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gilt Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bei fehlender Wiederholung auch im \u00c4nderungsbescheid?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Besteht eine tats\u00e4chliche oder rechtliche Ungewissheit dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung erfolgen (\u00a7 165 AO). Der \u00c4nderungsbescheid kann wiederum vorl\u00e4ufig erlassen werden. Der urspr\u00fcngliche Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk gilt auch dann im \u00c4nderungsbescheid weiter, wenn er dort nicht ausdr\u00fccklich wiederholt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte machte f\u00fcr das Jahr 2004 einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust aus der Beteiligung an einer GmbH geltend. Der Einkommensteuerbescheid erging hinsichtlich der H\u00f6he des Verlustes vorl\u00e4ufig. Hierzu wurde im Erl\u00e4uterungsteil ausgef\u00fchrt, dass die H\u00f6he des Verlustes nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden kann. Zudem erging der Bescheid wegen anh\u00e4ngiger Revisionsverfahren und Verfassungsbeschwerden vorl\u00e4ufig. Ein aus anderen Gr\u00fcnden ergangener \u00c4nderungsbescheid wurde wiederum vorl\u00e4ufig erlassen. Jedoch wurde der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk zur H\u00f6he der Verluste nicht aufgenommen. Nachdem sich die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Verluste kl\u00e4rte, beantragte der Kl\u00e4ger eine entsprechende \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nicht im \u00c4nderungsbescheid wiederholt worden sei und daher nicht mehr bestehe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht. Durch die fehlende Wiederholung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks im nachfolgenden \u00c4nderungsbescheid hob der Beklagte die Vorl\u00e4ufigkeit nicht auf. Ein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bleibt als Nebenbestimmung -auch in nachfolgenden \u00c4nderungsbescheiden &#8211; so lange wirksam, bis er ausdr\u00fccklich durch eine selbstst\u00e4ndige Verf\u00fcgung aufgehoben wird. Die Aufhebung kann vorliegend nur durch Beseitigung der Ungewissheit \u00fcber die Entstehung des Steueranspruchs erfolgen. Dieses Erfordernis schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit einer stillschweigenden Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks im Rahmen einer ausdr\u00fccklich auf eine andere Korrekturvorschrift gest\u00fctzten \u00c4nderungsveranlagung aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision wurde zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zugelassen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige den neuen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk als \u00c4nderung der Vorl\u00e4ufigkeit verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten des Finanzamts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gilt Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bei fehlender Wiederholung auch im \u00c4nderungsbescheid? Kernaussage Besteht eine tats\u00e4chliche oder rechtliche Ungewissheit dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung erfolgen (\u00a7 165 AO). 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