{"id":1914,"date":"2012-07-31T14:13:02","date_gmt":"2012-07-31T12:13:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1914"},"modified":"2012-09-24T06:21:40","modified_gmt":"2012-09-24T04:21:40","slug":"nichtzulassung-der-revision-ist-nachvollziehbar-zu-begrunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtzulassung-der-revision-ist-nachvollziehbar-zu-begrunden\/","title":{"rendered":"Nichtzulassung der Revision ist nachvollziehbar zu begr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nichtzulassung der Revision ist nachvollziehbar zu begr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>L\u00e4sst ein Berufungsgericht im Urteil die Revision nicht gesondert zu, ist der Rechtszug grunds\u00e4tzlich abgeschlossen. Eine Urteils\u00fcberpr\u00fcfung findet nicht statt. Der unterlegenen Partei verbleibt lediglich, Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof (BGH) zu erheben. Regelm\u00e4\u00dfig wird diese Nichtzulassung von den Gerichten lediglich mit der Formulierung begr\u00fcndet: &#8222;Gr\u00fcnde, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.&#8220; Die gegen eine derartige (Nicht-)Begr\u00fcndung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter wurde von Unternehmen der Musikindustrie nach teilweiser Klager\u00fccknahme auf Schadensersatz und auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgrund von Filesharing \u00fcber seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Unstreitig war hierf\u00fcr der vollj\u00e4hrige Sohn der Lebensgef\u00e4hrtin des Polizisten verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch wurde im Laufe des Rechtsstreits zur\u00fcckgenommen. Die Kl\u00e4ger forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von rund 3.500 EUR. Der Polizist wurde im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung verurteilt mit der Begr\u00fcndung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses Dritte dar\u00fcber aufkl\u00e4ren m\u00fcsse, dass die Teilnahme an Tauschb\u00f6rsen verboten sei. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begr\u00fcndung, Gr\u00fcnde hierf\u00fcr l\u00e4gen nicht vor, nicht zugelassen. Hiergegen hat der Polizist Verfassungsbeschwerde erhoben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Verfassungsbeschwerde hin stellte das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverletzung fest. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Lasse ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, m\u00fcssten die Urteilsgr\u00fcnde das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grunds\u00e4tzlich er\u00f6ffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht habe. So lasse die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts hier nicht klar erkennen, aus welchen Gr\u00fcnden die Revision nicht zugelassen wurde. Da die Rechtsfrage, ob einem Internetanschlussinhaber Pr\u00fcf- und Instruktionspflichten gegen\u00fcber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, bislang h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden wurde und obergerichtlich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, h\u00e4tte eine Zulassung der Revision nahegelegen. Das Fachgericht hat nun inhaltlich zu pr\u00fcfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflicht des Anschlussinhabers festhalten m\u00f6chte. Es m\u00fcsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schl\u00fcssig und verfassungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat den Obergerichten auferlegt, die Nichtzulassung der Revision k\u00fcnftig inhaltlich zu begr\u00fcnden. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts oder aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Obergerichte nunmehr gro\u00dfz\u00fcgiger als bisher die Revision zulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nichtzulassung der Revision ist nachvollziehbar zu begr\u00fcnden Kernaussage L\u00e4sst ein Berufungsgericht im Urteil die Revision nicht gesondert zu, ist der Rechtszug grunds\u00e4tzlich abgeschlossen. Eine Urteils\u00fcberpr\u00fcfung findet nicht statt. Der unterlegenen Partei verbleibt lediglich, Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof (BGH) zu erheben. 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