{"id":1917,"date":"2012-07-31T14:14:42","date_gmt":"2012-07-31T12:14:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1917"},"modified":"2018-03-22T11:19:23","modified_gmt":"2018-03-22T09:19:23","slug":"zuzahlungen-des-arbeitnehmers-zum-pkw-sind-meistens-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuzahlungen-des-arbeitnehmers-zum-pkw-sind-meistens-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Pkw sind (meistens) Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcberlassung eines Dienstwagens ist entweder pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder individuell nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (-&gt; Firmenwagenrechner). Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen, k\u00f6nnen sich je nach Anlass und Bewertungsmethode unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Dabei geht die Verwaltungsauffassung nicht unbedingt mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) konform, wie der folgende Fall zeigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer leistete Zuzahlungen von ca. 2.000 EUR zu den Leasingraten des Arbeitgebers f\u00fcr das ihm auch f\u00fcr Privatfahrten und f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung gestellte Fahrzeug. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil (ca. 7.000 EUR) ab, d. h. versteuerte unterm Strich ca. 5.000 EUR. Das Finanzamt dagegen minderte bereits die Gesamtkosten des Pkw um die Zuzahlung und gelangte zu einem Privatnutzungsanteil von ca. 6.100 EUR. Diesen Betrag wollte es ungek\u00fcrzt der Besteuerung unterwerfen. Der BFH hatte bereits einen \u00e4hnlichen Sachverhalt im Jahr 2007 zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Da die Finanzverwaltung diese Entscheidung jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt hatte, konnte man jetzt gespannt sein, wie das angerufene Finanzgericht M\u00fcnster entscheiden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter gab dem Arbeitnehmer Recht und folgte damit der BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2007. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, die unabh\u00e4ngig von den Zuzahlungen zu ermitteln seien. Der Gesetzeswortlaut zur Bestimmung der Kfz-Aufwendungen unterscheide nicht danach, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Weil die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Erwerb von Eink\u00fcnften, n\u00e4mlich des Privatnutzungsvorteils, erfolgten, l\u00e4gen hierin abzugsf\u00e4hige Werbungskosten vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsfolgen bei Pkw-Zuzahlungen des Arbeitnehmers lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkw sind unabh\u00e4ngig von der Berechnungsmethode (1 % oder Fahrtenbuch) steuerlich abzugsf\u00e4hig (gegebenenfalls unter Verteilung auf die Nutzungsjahre). Gleiches gilt f\u00fcr Leasingsonderzahlungen oder sonstige pauschale Nutzungsentgelte. Dagegen ist bei individuellen Zuzahlungen (z. B. Benzin) zu unterscheiden: Bei der Fahrtenbuchmethode ist (wie im o. g. Streitfall) ein Werbungskostenabzug m\u00f6glich. Dagegen scheitert bei Bewertung nach der 1 %-Methode der Werbungskostenabzug, weil der BFH dies systembedingt ausschlie\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Der Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcberlassung eines Dienstwagens ist entweder pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder individuell nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (-&gt; Firmenwagenrechner). Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen, k\u00f6nnen sich je nach Anlass und Bewertungsmethode unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. 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