{"id":1920,"date":"2012-07-31T14:16:08","date_gmt":"2012-07-31T12:16:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1920"},"modified":"2012-09-24T06:19:29","modified_gmt":"2012-09-24T04:19:29","slug":"wann-kann-ein-pflichtteilserganzungsanspruch-geltend-gemacht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-kann-ein-pflichtteilserganzungsanspruch-geltend-gemacht-werden\/","title":{"rendered":"Wann kann ein Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch geltend gemacht werden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann kann ein Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch geltend gemacht werden?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Der Pflichtteilsanspruch der Kinder und Ehegatten ist die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte, in der Regel unentziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben in H\u00f6he des halben gesetzlichen Erbteils, der dem Grunde nach in bar und sofort auszuzahlen ist. Zus\u00e4tzlich zum Pflichtteilsanspruch sieht das Gesetz den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch vor; er ist quasi Pflichtteil an Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob ein Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch auch an solchen Schenkungen besteht, die vom Erblasser vorgenommen worden sind, als es den Pflichtteilsberechtigten noch gar nicht gab bzw. der Pflichtteilsberechtigte noch nicht pflichtteilsberechtigt war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind die Enkel der beklagten Gro\u00dfmutter. Sie wurden pflichtteilsberechtigt, nachdem sie den Platz ihrer vorverstorbenen Mutter erbrechtlich eingenommen hatten. Sie machen gegen\u00fcber der Gro\u00dfmutter im Rahmen des Erbfalls nach dem Gro\u00dfvater, dessen Alleinerbin die Gro\u00dfmutter geworden ist, Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche wegen Schenkungen geltend, die die Gro\u00dfmutter vor der Geburt der Kl\u00e4ger erhalten hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Zuletzt gab auch der BGH den Kl\u00e4gern Recht. F\u00fcr das Bestehen des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt der erg\u00e4nzungspflichtigen Schenkung als auch im Zeitpunkt des Entstehen des Pflichtteilsanspruches bzw. im Todeszeitpunkt vorgelegen habe. Denn f\u00fcr den Sinn und Zweck des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruches, n\u00e4mlich den Erhalt einer Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers, sei es erforderlich, alleine auf den Todeszeitpunkt abzustellen. Andernfalls k\u00f6nne man mit fr\u00fchzeitigen Schenkungen den Nachlass aush\u00f6hlen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, weil sie Klarheit schafft und gleichzeitig auf einen eindeutigen Stichtag abstellt. Mit der Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Position und Rechtsprechung auf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann kann ein Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch geltend gemacht werden? Kernfrage Der Pflichtteilsanspruch der Kinder und Ehegatten ist die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte, in der Regel unentziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben in H\u00f6he des halben gesetzlichen Erbteils, der dem Grunde nach in bar und sofort auszuzahlen ist. 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