{"id":1932,"date":"2012-07-31T14:21:08","date_gmt":"2012-07-31T12:21:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1932"},"modified":"2012-09-24T06:15:34","modified_gmt":"2012-09-24T04:15:34","slug":"haftet-ein-internetanschlussinhaber-fur-illegales-surfen-des-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftet-ein-internetanschlussinhaber-fur-illegales-surfen-des-ehegatten\/","title":{"rendered":"Haftet ein Internetanschlussinhaber f\u00fcr illegales Surfen des Ehegatten?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftet ein Internetanschlussinhaber f\u00fcr illegales Surfen des Ehegatten?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Immer wieder bieten Abmahnungen gegen den Anschlussinhaber eines Internetzugangs wegen Urheberrechtsverletzungen Grund zum \u00c4rger. Nach der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 zum illegalen Download des Musiktitels &#8222;Sommer unseres Lebens&#8220; besteht eine Haftung, sofern der WLAN- Anschluss nicht hinreichende Sicherungsma\u00dfnahmen gegen die Benutzung durch au\u00dfenstehende Dritte aufweist. Bei minderj\u00e4hrigen Kindern besteht eine \u00dcberwachungs- und Pr\u00fcfpflicht. F\u00fcr illegale Aktivit\u00e4ten des Ehepartners hingegen wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln keine Haftung begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Anschlussinhaberin eines Internetzugangs, \u00fcber den im November 2009 unter Versto\u00df gegen die Urheberrechte ein Computerspiel heruntergeladen und zugleich in Tauschb\u00f6rsen angeboten wurde. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an dem Spiel und mahnte die Verletzung ab. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass der (WPA-) verschl\u00fcsselte kabellose (WLAN-) Internetzugang mit einem individuellen Passwort vorwiegend von ihrem im April 2010 verstorbenen Ehemann genutzt wurde und dieser die in Rede stehende Verletzung ohne ihr Wissen und ihren Einfluss begangen habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wurde abgewiesen. Wird bei einer Rechtsverletzung die IP-Adresse festgestellt und der Anschlussinhaber ermittelt, spricht die tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass dieser auch die Rechtsverletzung begangen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte durch eigene Nachforschungen aufkl\u00e4ren muss, wer der T\u00e4ter der Rechtsverletzung ist. Besteht nach Vortrag der Beklagten die ernsthafte M\u00f6glichkeit der Alleint\u00e4terschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, hat die Kl\u00e4gerin diese Darstellung zu widerlegen. Dies unterlie\u00df die Kl\u00e4gerin hier aber. Insofern ging das Gericht von der Alleint\u00e4terschaft des Ehemanns aus. Auch eine Haftung der Beklagten schied aus, denn von einer anlasslosen Pr\u00fcfungs- und Kontrollpflicht der Beklagte gegen\u00fcber ihrem Ehemann war nicht auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers f\u00fcr die Verletzung von Urheberrechten durch im Haushalt lebende Familienangeh\u00f6rige ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. W\u00e4hrend z. B. die \u00fcberwiegende Zahl an Gerichten eine \u00dcberwachungspflicht f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder bejaht, sieht es bei vollj\u00e4hrigen Kindern schon ganz anders aus. Die Frage der Haftung f\u00fcr Ehegatten wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls vorerst verneint. Das letzte Wort hat jetzt der BGH.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftet ein Internetanschlussinhaber f\u00fcr illegales Surfen des Ehegatten? 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