{"id":1935,"date":"2012-07-31T14:22:12","date_gmt":"2012-07-31T12:22:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1935"},"modified":"2013-05-25T15:59:58","modified_gmt":"2013-05-25T13:59:58","slug":"neues-recht-kinderbetreuungskosten-ab-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-recht-kinderbetreuungskosten-ab-2012\/","title":{"rendered":"Neues Recht: Kinderbetreuungskosten ab 2012"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues Recht: Kinderbetreuungskosten ab 2012<\/strong><\/p>\n<p><strong>R\u00fcckblick<\/strong><\/p>\n<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinderbetreuungskosten.html\" target=\"_blank\">Kinderbetreuungskosten<\/a> wurde ab dem Jahr 2012 gesetzlich neu geregelt. Die Neuregelung ist zwar einfacher, aber nicht unbedingt g\u00fcnstiger. Bisher wurde nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. In beiden F\u00e4llen konnten 2\/3 der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000 EUR je Kind und Jahr, abgesetzt werden. Das galt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Kinder von 0-13 Jahren (oder bei Schwerbehinderung), soweit die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden konnten. Als Pferdefu\u00df der Regelung galt, dass im Fall zusammenlebender Ehegatten beide Elternteile einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen mussten, um den Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu erm\u00f6glichen. War das nicht der Fall, konnte zumindest f\u00fcr Kinder im &#8222;Kindergartenalter&#8220; von 3-5 Jahren ein Abzug als Sonderausgaben erfolgen. Der Sonderausgabenabzug galt dann ebenso f\u00fcr Kinder bis zu 13 Jahren, wenn sich der nicht erwerbst\u00e4tige oder beide Elternteile in Ausbildung befanden oder l\u00e4ngerfristig krank waren oder eine Behinderung vorlag.<\/p>\n<p><strong>Neue Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entf\u00e4llt. Auf die pers\u00f6nlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie z. B. Erwerbst\u00e4tigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Somit k\u00f6nnen ab dem Jahr 2012 Kinderbetreuungskosten von Geburt der Kinder an bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ber\u00fccksichtigt werden (dar\u00fcber hinaus wie bisher bei Behinderung). Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Daf\u00fcr ist aber nur noch ein Abzug als Sonderausgaben m\u00f6glich. So wird im Fall von negativen Eink\u00fcnften die &#8222;Vortragsf\u00e4higkeit&#8220; der Kinderbetreuungskosten geraubt. Lediglich bei Anwendung au\u00dfersteuerlicher Rechtsnormen werden Kinderbetreuungskosten weiterhin von den Eink\u00fcnften abgezogen, soweit an steuerliche Einkommensbegriffe (z. B. Eink\u00fcnfte, Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte) angekn\u00fcpft wird. Das kann z. B. bei der Berechnung von Wohngeld der Fall sein.<\/p>\n<p><strong>Hinweise des Bundesfinanzministeriums<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Neuregelung bereits ein Anwendungsschreiben erlassen. An den bisherigen allgemeinen Auslegungen der Finanzverwaltung hat sich bis auf die Aufnahme neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nichts Wesentliches ge\u00e4ndert. Fallstricke k\u00f6nnen sich hier insbesondere f\u00fcr unverheiratete Elternteile ergeben. Zwar k\u00f6nnen diese grunds\u00e4tzlich eine einvernehmliche Aufteilung der Abzugsbetr\u00e4ge gegen\u00fcber dem Finanzamt erkl\u00e4ren. Wenn jedoch nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesst\u00e4tte) abschlie\u00dft und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann der Abzugsbetrag weder vollst\u00e4ndig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Das sollte bereits bei Abschluss des Betreuungsvertrags oder sp\u00e4testens der Zahlung bedacht werden, um den h\u00f6chsten Steuervorteil auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues Recht: Kinderbetreuungskosten ab 2012 R\u00fcckblick Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde ab dem Jahr 2012 gesetzlich neu geregelt. Die Neuregelung ist zwar einfacher, aber nicht unbedingt g\u00fcnstiger. Bisher wurde nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. In beiden F\u00e4llen konnten 2\/3 der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000 EUR je Kind und Jahr, abgesetzt werden. 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