{"id":19356,"date":"2012-09-30T09:45:03","date_gmt":"2012-09-30T07:45:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19356"},"modified":"2013-04-05T09:52:17","modified_gmt":"2013-04-05T07:52:17","slug":"ist-ein-steuerbescheid-trotz-falscher-adressierung-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-ein-steuerbescheid-trotz-falscher-adressierung-wirksam\/","title":{"rendered":"Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerbescheid ist nichtig und damit unwirksam, wenn er an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Hingegen f\u00fchrt ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, sofern der Adressat anhand der den Betroffenen bekannten Umst\u00e4nde ermittelt werden kann. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) k\u00fcrzlich unter Verweis auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung erneut klar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei den Veranlagungen des klagenden Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 1988 &#8211; 1990 wurden vom Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus einer KG-Beteiligung ber\u00fccksichtigt. Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung bei der KG ergaben sich jedoch h\u00f6here Gewinne des Kl\u00e4gers, die im November 1993 zu \u00c4nderungsbescheiden f\u00fchrten, gegen die der Kl\u00e4ger jeweils Einspruch einlegte. Nachdem die Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte der KG abgewiesen worden war, hob das Finanzamt im April 2007 die seinerzeit gew\u00e4hrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 auf und wies die gegen diese gerichteten Einspr\u00fcche im Juni 2007 zur\u00fcck. Auf den Einwand des Kl\u00e4gers, die Anspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt, erlie\u00df das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, der die Steueranspr\u00fcche zuz\u00fcglich Zinsen als nicht verj\u00e4hrt auswies. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht wegen des unzutreffend wiedergegebenen Nachnamens des Kl\u00e4gers nichtig, weil es sich insoweit um ein blo\u00dfes Versehen handele und sich der Inhaltsadressat des Bescheids durch Auslegung zweifelsfrei bestimmen lasse. Der BFH sah das genauso.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bescheid war dar\u00fcber hinaus auch rechtm\u00e4\u00dfig, denn die Steueranspr\u00fcche waren nicht verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrungsfrist war durch die gew\u00e4hrte AdV bis zu deren Ende im Jahr 2007 unterbrochen worden. Die Steueranspr\u00fcche waren auch nicht verwirkt. Allein das Unt\u00e4tigbleiben des Finanzamts begr\u00fcndete kein zur Verwirkung des Anspruchs f\u00fchrendes Vertrauen des klagenden Steuerschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung wurde mit der Entscheidung erneut best\u00e4tigt. Es half dem Kl\u00e4ger hier auch nichts, dass er vorbrachte, im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Steueranspruchs nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machende Ma\u00dfnahmen getroffen zu haben. Diese Behauptung war dem Gericht zu pauschal.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam? Kernaussage Ein Steuerbescheid ist nichtig und damit unwirksam, wenn er an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. 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