{"id":19362,"date":"2012-09-30T09:56:48","date_gmt":"2012-09-30T07:56:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19362"},"modified":"2013-04-05T09:58:49","modified_gmt":"2013-04-05T07:58:49","slug":"hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen-im-rahmen-der-gewst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen-im-rahmen-der-gewst\/","title":{"rendered":"Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht dem nach den Vorschriften des\u00a0EStG\u00a0oder des\u00a0KStG\u00a0zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen. Die regelm\u00e4\u00dfig bedeutendste Hinzurechnungsvorschrift ist\u00a0\u00a7 8 Nr. 1 GewStG, wonach bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Dies betrifft nicht nur Entgelte f\u00fcr Schulden, sondern auch Renten und dauernde Lasten sowie bestimmte Anteile an Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens und Lizenzzahlungen. Die Hinzurechnung erfolgt indes nur, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR \u00fcbersteigt. Der den unsch\u00e4dlichen Betrag \u00fcbersteigende Betrag wird anschlie\u00dfend zu 25 % hinzugerechnet.<\/p>\n<p><strong>Auffassung der Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Die genannte Hinzurechnungsvorschrift wurde im Jahr 2008 umfassend neu geregelt. Hinsichtlich der damit einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten hatte die Finanzverwaltung ihre Sichtweise bereits in einem am 4.7.2008 ergangenen koordinierten L\u00e4ndererlass dargelegt. Mit Schreiben vom 2.7.2012 hat die Finanzverwaltung nunmehr eine \u00fcberarbeitete finale Version ver\u00f6ffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sowie \u00c4nderungen im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsanweisung werden im Folgenden kurz dargestellt.<\/p>\n<p><strong>Begrenzung auf abzugsf\u00e4hige Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Erlass stellt nunmehr ausdr\u00fccklich klar, dass lediglich diejenigen Aufwendungen, die steuerlich als Aufwand behandelt werden, der Hinzurechnung unterliegen k\u00f6nnen. Somit scheidet eine Hinzurechnung aus, wenn die Finanzierungsanteile als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden. Dies kann bspw. f\u00fcr Zinszahlungen von Bedeutung sein, die auf den Zeitraum der Herstellung eines Geb\u00e4udes entfallen. Sind Aufwendungen hingegen in eine R\u00fcckstellung geflossen, so ist grunds\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Wird die R\u00fcckstellung indes in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum wieder aufgehoben, so sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Ertr\u00e4ge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Aufzinsungsbetr\u00e4ge bei Pensionsr\u00fcckstellungen<\/strong><\/p>\n<p>Es wird nunmehr &#8211; ebenfalls klarstellend &#8211; dargelegt, dass der Zinsanteil bei der Zuf\u00fchrung zur Pensionsr\u00fcckstellung nicht der Hinzurechnungsvorschrift unterliegt.<\/p>\n<p><strong>Zinsen auf Steuernachzahlungen (\u00a7 233a AO)<\/strong><\/p>\n<p>Ungeachtet der vorab seitens der Verb\u00e4nde ge\u00e4u\u00dferten Kritik verzichtet die Finanzverwaltung weiterhin darauf, Zinsen auf Steuernachzahlungen von der Hinzurechnung auszunehmen. Dies hat Bedeutung f\u00fcr Zinsen auf Gewerbesteuernachzahlungen f\u00fcr Erhebungszeitr\u00e4ume bis 2008 sowie Umsatzsteuernachzahlungen. Andere betriebliche Steuern &#8211; hier sind insbesondere die K\u00f6rperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer ab 2008 zu nennen &#8211; sind ebenso wie die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen von Vornherein nicht abzugsf\u00e4hig. Eine (zus\u00e4tzliche) Hinzurechnung f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer kommt daher grunds\u00e4tzlich schon nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Weitervermietung von Gegenst\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>Werden Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens gemietet, sind die gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Abh\u00e4ngigkeit davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter handelt, zu 20 % bzw. zu 50 % hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass dies auch f\u00fcr den Fall der Weitervermietung von Gegenst\u00e4nden gilt; eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Der seitens der Wirtschaft insoweit geforderten Verrechnung von Mietertr\u00e4gen und -aufwendungen wird somit eine Absage erteilt. Die gleiche Problematik ergab sich schon bisher bei sog. Durchlaufkrediten, die insbesondere in F\u00e4llen des konzerninternen Cash Poolings regelm\u00e4\u00dfig auftreten.<\/p>\n<p><strong>Kurzfristige Nutzung<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung h\u00e4lt an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags f\u00fcr die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen unerheblich ist. Somit unterliegen auch einmalige und kurzfristige Anmietungen von Wirtschaftsg\u00fctern regelm\u00e4\u00dfig der Hinzurechnung. Dies betrifft daher auch die stunden- oder tageweise \u00dcberlassung entsprechender Wirtschaftsg\u00fcter. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden soll jedoch weiterhin eine Hinzurechnung der Aufwendungen f\u00fcr kurzfristige Hotel\u00fcbernachtungen sowie f\u00fcr kurzfristige Kfz-\u00dcberlassungen unterbleiben.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Im Vergleich zum bereits Ende August 2011 im Internet ver\u00f6ffentlichten Entwurf haben sich nur wenige \u00c4nderungen ergeben, so dass (weitere) negative \u00dcberraschungen ausgeblieben sind. Ein Teil der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung ist h\u00f6chst umstritten, gleichwohl hat sich die Beratungspraxis hierauf einzustellen. Anderenfalls bleibt dem Steuerpflichtigen lediglich die M\u00f6glichkeit eines Klageverfahrens. Ungeachtet dessen sei daran erinnert, dass das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt hat, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und der in den Miet- und Pachtzinsen enthaltenen Finanzierungsanteile \u00fcberhaupt verfassungskonform ist. Entsprechende Bescheide sollten daher grunds\u00e4tzlich offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt Einleitung Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht dem nach den Vorschriften des\u00a0EStG\u00a0oder des\u00a0KStG\u00a0zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen. Die regelm\u00e4\u00dfig bedeutendste Hinzurechnungsvorschrift ist\u00a0\u00a7 8 Nr. 1 GewStG, wonach bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. 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