{"id":1938,"date":"2012-07-31T14:23:43","date_gmt":"2012-07-31T12:23:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1938"},"modified":"2012-09-24T06:14:47","modified_gmt":"2012-09-24T04:14:47","slug":"tatigkeitsverweigerung-kann-einbusen-beim-arbeitslosengeld-zur-folge-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tatigkeitsverweigerung-kann-einbusen-beim-arbeitslosengeld-zur-folge-haben\/","title":{"rendered":"T\u00e4tigkeitsverweigerung kann Einbu\u00dfen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben"},"content":{"rendered":"<p><strong>T\u00e4tigkeitsverweigerung kann Einbu\u00dfen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Verh\u00e4lt sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungswidrig, weil er trotz Belehrung \u00fcber etwaige Sperrzeiten eine ihm angebotene Stelle ohne wichtigen Grund nicht annimmt, hat die Bundesagentur eine Sperrzeit festzusetzen. Das Bundessozialgericht hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine geringe Lohnh\u00f6he einen solchen wichtigen Grund darstellen kann, der die Annahme des Jobangebotes unzumutbar macht. Gleichzeitig hatte es dar\u00fcber zu entscheiden, welche Rechtslage die L\u00e4nge der Sperrzeit bestimmt, wenn sich innerhalb der Sperrzeit die Rechtslage \u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezog Arbeitslosengeld. Auf ein Jobangebot der Bundesagentur nahm sie &#8211; belehrt \u00fcber die Konsequenzen einer unzul\u00e4ssigen Ablehnung des Jobangebotes &#8211; an einem Bewerbungsgespr\u00e4ch teil. hier \u00e4u\u00dferte sie, der angebotene Stundenlohn von 6,00 EUR brutto sei unangemessen niedrig. Tats\u00e4chlich h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bei Annahme der Stelle mehr verdient als sie Leistungen bezog. Darauf hin verh\u00e4ngte die Bundesagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen und forderte anteilig Leistungen zur\u00fcck. Die Sperrzeit lag \u00fcber den Jahreswechsel, zu dem eine Gesetzes\u00e4nderung in Kraft trat, nach der nur eine k\u00fcrzere Sperrzeit m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, der angebotene Stundenlohn habe die Annahme des Jobangebots unzumutbar gemacht. Dar\u00fcber hinaus habe sich die Sperrzeit nach der neuen Gesetzeslage zu richten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht gab der beklagten Bundesagentur Recht. Die Kl\u00e4gerin war \u00fcber die Konsequenzen der Nichtannahme des Jobangebots belehrt worden, hatte dieses aber ohne wichtigen Grund abgelehnt. Der niedrige Stundenlohn sei jedenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen, weil er die Stelle nicht unzumutbar mache. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Annahme des Jobangebotes nicht dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Kl\u00e4gerin weniger Nettolohn erhalten h\u00e4tte als im Leistungsbezug. Im Hinblick auf die f\u00fcr die L\u00e4nge der Sperrzeit ma\u00dfgebliche Rechtslage sei das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des die Sperre ausl\u00f6senden Ereignisses existiere.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein niedriger Stundenlohn ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts wohl nur noch dann ein wichtiger Grund, der die Ablehnung eines Jobangebotes zul\u00e4sst, wenn der erzielbare Nettoverdienst unter den gew\u00e4hrten Leistungen liegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>T\u00e4tigkeitsverweigerung kann Einbu\u00dfen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben Rechtslage Verh\u00e4lt sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungswidrig, weil er trotz Belehrung \u00fcber etwaige Sperrzeiten eine ihm angebotene Stelle ohne wichtigen Grund nicht annimmt, hat die Bundesagentur eine Sperrzeit festzusetzen. 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