{"id":19392,"date":"2013-04-05T10:35:58","date_gmt":"2013-04-05T08:35:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19392"},"modified":"2013-04-05T10:35:58","modified_gmt":"2013-04-05T08:35:58","slug":"ruckzahlung-von-anzahlungen-und-vorsteuerkorrektur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckzahlung-von-anzahlungen-und-vorsteuerkorrektur\/","title":{"rendered":"R\u00fcckzahlung von Anzahlungen und Vorsteuerkorrektur"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckzahlung von Anzahlungen und Vorsteuerkorrektur<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen ist erst mit deren Bezahlung m\u00f6glich. Dies ist den meisten Unternehmen bekannt. Dagegen bereitet die Korrektur von Anzahlungen h\u00e4ufig genauso Schwierigkeiten wie wenn die den Anzahlungen zugrunde liegen Leistungen nicht erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Fall<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bestellte Maschinen, die sp\u00e4ter weiter ver\u00e4u\u00dfert werden sollten. Hierauf leistete er Anzahlungen an seinen Lieferanten und zog hieraus Vorsteuern i. H. v. 116.736 EUR. Aufgrund von Streitigkeiten wurde sp\u00e4ter die \u00dcbernahme des Vertrages zwischen Lieferant und Kl\u00e4ger durch den Abnehmer vereinbart. Die \u00dcbernahme stand unter einer aufschiebenden, aber noch nicht eingetretenen Bedingung. Ferner wurde vereinbart, dass der Lieferant die Anzahlungen storniert und dem Kl\u00e4ger die entsprechende Umsatzsteuer erstattet, der Kl\u00e4ger hingegen verpflichtete sich dem Lieferanten die gezogene Vorsteuer zu erstatten. Der Lieferant erstattete daraufhin dem Kl\u00e4ger die Umsatzsteuer (116.736 EUR). Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als anteilige R\u00fcckgew\u00e4hr der Anzahlungen, rechnete die anteilige Umsatzsteuer heraus und korrigierte die Vorsteuer zu Ungunsten des Kl\u00e4ger um 18.638,52 EUR (= 19\/119 von 116.736 EUR). Hiergegen wendete sich der Kl\u00e4ger. Er verwies darauf, dass die Erstattung alleine die Umsatzsteuer beinhalte, eine Korrektur jedoch nur m\u00f6glich sei, sofern die Nettoentgelte erstattet w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Neues Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht wies die Klage ab. Zun\u00e4chst komme es alleine darauf an, ob die Anzahlung, ggf. auch anteilig, zur\u00fcckgezahlt wurde. Dies war nach Ansicht des Gerichtes der Fall, da der zur\u00fcckgezahlte Betrag die Umsatzsteuer beinhalte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckzahlung von Anzahlungen f\u00fchrt zu einer Korrektur der Umsatzsteuer. Dies ist unabh\u00e4ngig davon, ob zu erwarten ist, dass die zugeh\u00f6rige Leistung erbracht wird. Die R\u00fcckzahlung kann nicht auf die Umsatzsteuer beschr\u00e4nkt werden. Egal wie die Zahlung bezeichnet wird, betrifft sie sowohl anteilig das Nettoentgelt als auch die Umsatzsteuer. Dies ist bei vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckzahlung von Anzahlungen und Vorsteuerkorrektur Einf\u00fchrung Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen ist erst mit deren Bezahlung m\u00f6glich. Dies ist den meisten Unternehmen bekannt. Dagegen bereitet die Korrektur von Anzahlungen h\u00e4ufig genauso Schwierigkeiten wie wenn die den Anzahlungen zugrunde liegen Leistungen nicht erbracht werden. Fall Der Kl\u00e4ger bestellte Maschinen, die sp\u00e4ter weiter ver\u00e4u\u00dfert werden sollten. 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