{"id":19398,"date":"2012-09-30T10:43:31","date_gmt":"2012-09-30T08:43:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19398"},"modified":"2013-04-05T10:49:24","modified_gmt":"2013-04-05T08:49:24","slug":"im-urlaub-erkrankte-arbeitnehmer-durfen-den-urlaub-nachholen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/im-urlaub-erkrankte-arbeitnehmer-durfen-den-urlaub-nachholen\/","title":{"rendered":"Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer d\u00fcrfen den Urlaub nachholen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer d\u00fcrfen den Urlaub nachholen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage\/Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunf\u00e4hig krank, versteht es sich nach deutschem Recht so, dass er zwar nicht den gew\u00e4hrten Urlaub um die Zeit der Krankheit eigenm\u00e4chtig verl\u00e4ngern kann. Sehr wohl steht ihm die Zeit der Arbeitsunf\u00e4higkeit aber als &#8222;neuer&#8220; Urlaub zur Verf\u00fcgung. Dass dies nicht \u00fcberall in Europa so ist, zeigt das Beispiel des spanischen Urlaubsrechts, das jetzt durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gekippt worden ist<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach spanischem Recht ist der Fall des Zusammentreffens von Urlaub und arbeitsunf\u00e4higer Erkrankung nicht geregelt. Nur f\u00fcr schwangere Arbeitnehmer sieht das spanische Recht ausdr\u00fccklich vor, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, seinen Urlaub, der in die Zeit der Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00e4llt, sp\u00e4ter zu nehmen. Spanische Gewerkschaften machten vor Gericht geltend, diese f\u00fcr Schwangere geltende Regelung m\u00fcsse f\u00fcr alle arbeitsunf\u00e4hig erkrankten Arbeitnehmer gelten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof gab den Gewerkschaften Recht. Weil der Erholungsurlaub eine als europ\u00e4isches Grundrecht gesch\u00fctzte zentrale Errungenschaft gemeinschafsrechtlichen Arbeitsrechts sei, ist ein Arbeitnehmer, der w\u00e4hrend seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunf\u00e4hig wird, berechtigt, sp\u00e4ter eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen, wobei dieses Recht unabh\u00e4ngig davon besteht, wann die Arbeitsunf\u00e4higkeit eingetreten sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist f\u00fcr Deutschland ohne weitreichende Relevanz, da sie in Deutschland g\u00e4ngiger Rechtsprechung und Handhabung entspricht. Hingewiesen wird aber darauf, dass der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer die gleichen Pflichten wie w\u00e4hrend der Arbeitszeit hat. Das hei\u00dft insbesondere, er muss sich unverz\u00fcglich krank melden und ein \u00e4rztliches Attest vorlegen; sonst kann der Arbeitgeber die Anerkennung der Krankentage verweigern. Erkrankt der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Abfeierns von \u00dcberstunden, bleiben diese nicht erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer d\u00fcrfen den Urlaub nachholen Kernfrage\/Rechtslage Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunf\u00e4hig krank, versteht es sich nach deutschem Recht so, dass er zwar nicht den gew\u00e4hrten Urlaub um die Zeit der Krankheit eigenm\u00e4chtig verl\u00e4ngern kann. Sehr wohl steht ihm die Zeit der Arbeitsunf\u00e4higkeit aber als &#8222;neuer&#8220; Urlaub zur Verf\u00fcgung. 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