{"id":194,"date":"2012-07-11T22:08:22","date_gmt":"2012-07-11T20:08:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=194"},"modified":"2012-07-11T22:08:22","modified_gmt":"2012-07-11T20:08:22","slug":"eugh-kindergeld-auch-fur-saisonarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-kindergeld-auch-fur-saisonarbeiter\/","title":{"rendered":"EuGH &#8211; Kindergeld auch f\u00fcr Saisonarbeiter"},"content":{"rendered":"<p><strong>EuGH &#8211; Kindergeld auch f\u00fcr Saisonarbeiter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Nahezu alle Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ische Union kennen eine Art Kindergeld. In Deutschland haben deutsche Staatsangeh\u00f6rige sowie freiz\u00fcgigkeitsberechtigte EU-B\u00fcrger, B\u00fcrger aus Norwegen, Island und Staatsb\u00fcrger der Schweiz Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Saisonarbeitnehmer, die in der Regel keinen Wohnsitz im Inland haben, Anspruch auf Kindergeld haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Geklagt hatten 2 polnische Staatsb\u00fcrger. Der eine war mehrere Monate als Saisonarbeitnehmer, der andere mehrere Monate im Rahmen einer Entsendung in Deutschland t\u00e4tig. Beide waren aber in Deutschland (aufgrund eigener Wahl) unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Beide hatten in Deutschland Kindergeld beantragt. Ihr Antrag wurde allerdings abgelehnt, weil das deutsche Recht zwar auch Saisonarbeitnehmern die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit zum Kindergeldbezug einr\u00e4umt, diese aber umgehend dann wieder ausschlie\u00dft, wenn Kindergeld in Polen bezogen wird bzw. bezogen werden kann. Denn es komme polnisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof h\u00e4lt diese Praxis bzw. Regelung f\u00fcr europarechtswidrig, weil sie die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit behindere. Zentral gest\u00fctzt auf die Tatsache, dass die Kl\u00e4ger in Deutschland der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterlagen, nahm der Europ\u00e4ische Gerichtshof 3 Grunds\u00e4tze an. Zum einen k\u00f6nnen Saisonarbeitnehmer grunds\u00e4tzlich in dem Staat, in dem sie sich aufhalten, Familienleistungen beantragen. Zum anderen ist es unzul\u00e4ssig, diese Leistungen zu verweigern, weil in einem andere Mitgliedstaat bereits solche Leistungen bezogen werden bzw. weil ein anderer Mitgliedstaat sozialversicherungsrechtlich zust\u00e4ndig w\u00e4re. Zul\u00e4ssig sei es aber, die im Heimatstaat bezogenen Leistungen, wenn sie mit der beantragten Leistung vergleichbar sind, auf diese anzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Auswirkungen europarechtlicher Grundfreiheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, auch wenn sie im Ergebnis nicht \u00fcberrascht. Letztendlich werden in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Saisonarbeitnehmer damit sogenannten Grenzg\u00e4ngern gleichgestellt, die ebenfalls im EU-Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH &#8211; Kindergeld auch f\u00fcr Saisonarbeiter Kernfrage Nahezu alle Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ische Union kennen eine Art Kindergeld. In Deutschland haben deutsche Staatsangeh\u00f6rige sowie freiz\u00fcgigkeitsberechtigte EU-B\u00fcrger, B\u00fcrger aus Norwegen, Island und Staatsb\u00fcrger der Schweiz Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben. 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