{"id":19409,"date":"2012-09-30T11:05:26","date_gmt":"2012-09-30T09:05:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19409"},"modified":"2013-04-05T11:11:41","modified_gmt":"2013-04-05T09:11:41","slug":"ubernachtungskosten-und-regelmasige-arbeitsstatte-bei-lkw-fahrern-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ubernachtungskosten-und-regelmasige-arbeitsstatte-bei-lkw-fahrern-3\/","title":{"rendered":"\u00dcbernachtungskosten und regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei Lkw-Fahrern"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcbernachtungskosten und regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei Lkw-Fahrern<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit sind als Werbungskosten auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu z\u00e4hlen auch Aufwendungen f\u00fcr \u00dcbernachtungen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr t\u00e4tig. Er hatte die M\u00f6glichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu \u00fcbernachten. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit u. a. \u00dcbernachtungspauschalen i. H. v. 5 EUR f\u00fcr 220 Tage sowie w\u00f6chentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die \u00dcbernachtungspauschalen nicht. Die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte festgesetzt. Das Finanzgericht wies die Klage hiergegen ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck. Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschl\u00e4gigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbetr\u00e4ge kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die tats\u00e4chlich angefallenen \u00dcbernachtungskosten die Pauschbetr\u00e4ge in nicht unbetr\u00e4chtlichem Umfang unterschreiten. Das FG konnte indes nicht vollst\u00e4ndig von einer Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr \u00dcbernachtungen absehen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu sch\u00e4tzen. Der vom Kl\u00e4ger im Rahmen seiner eigenen Sch\u00e4tzung angesetzte Betrag erscheint dem BFH in diesem Zusammenhang nicht \u00fcberh\u00f6ht. Die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts durch das FA ist dar\u00fcber hinaus fehlerhaft, soweit es die vom Kl\u00e4ger als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte qualifiziert. Dies liegt daran, dass der Lkw-Wechselplatz keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte darstellt, weil es sich nicht um eine betriebliche und ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Hinsichtlich der \u00dcbernachtungsaufwendungen wird es von seiner Sch\u00e4tzungsbefugnis Gebrauch machen und entsprechende Betr\u00e4ge ansetzen. Zus\u00e4tzlich wird es die tats\u00e4chlichen Fahrtkosten zum Lkw-Wechselplatz feststellen und als Reisekosten ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbernachtungskosten und regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei Lkw-Fahrern Einleitung Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit sind als Werbungskosten auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. 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