{"id":19415,"date":"2012-09-30T11:22:27","date_gmt":"2012-09-30T09:22:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19415"},"modified":"2013-04-05T11:33:20","modified_gmt":"2013-04-05T09:33:20","slug":"heimliche-videouberwachung-in-offentlichen-raumen-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/heimliche-videouberwachung-in-offentlichen-raumen-zulassig\/","title":{"rendered":"Heimliche Video\u00fcberwachung in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Heimliche Video\u00fcberwachung in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Auch in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen wie dem Kassenbereich eines Supermarktes kann eine heimliche Video\u00fcberwachung zul\u00e4ssig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung besteht, es keine Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit mit weniger einschneidenden Ma\u00dfnahmen gibt und die Video\u00fcberwachung insgesamt nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war in dem Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin besch\u00e4ftigt. Im Dezember 2008 installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats f\u00fcr 3 Wochen verdeckte Videokameras in den Verkaufsr\u00e4umen, weil der Verdacht bestanden habe, dass Mitarbeiterdiebst\u00e4hle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen h\u00e4tten. Nach dem Videomitschnitt k\u00fcndigte die Beklagte der Kl\u00e4gerin fristlos, hilfsweise fristgerecht, da auf dem Video zu sehen sei, dass die Kl\u00e4gerin zweimal eine Zigarettenpackung entwendete. Das erstinstanzliche Gericht erachtete den K\u00fcndigungsvorwurf nach Inaugenscheinnahme des Videos als erwiesen und wies die Klage gegen die ordentliche K\u00fcndigung ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah noch weiteren Aufkl\u00e4rungsbedarf und wies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG konnte nicht abschlie\u00dfend entscheiden, denn es sind weitere Feststellungen dazu erforderlich, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwertung des Videos erf\u00fcllt sind. Einer Verwertung von heimlichen Videoaufzeichnungen kann das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Verwertung ist nur dann vorrangig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu seinen Lasten besteht, es keine M\u00f6glichkeit zur Aufkl\u00e4rung mit weniger einschneidenden Ma\u00dfnahmen gibt und die Video\u00fcberwachung insgesamt nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. In diesem Fall stehen dann auch die datenschutzgesetzlichen Vorschriften einer verdeckten Video\u00fcberwachung nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Unter strikter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes sind auch heimliche Videoaufnahmen in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen zul\u00e4ssig. Der in den datenschutzgesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, verdeckte Videoaufzeichnungen in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen grunds\u00e4tzlich zu untersagen, wird durch die Entscheidung jedoch unterlaufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heimliche Video\u00fcberwachung in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen zul\u00e4ssig Kernaussage Auch in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen wie dem Kassenbereich eines Supermarktes kann eine heimliche Video\u00fcberwachung zul\u00e4ssig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung besteht, es keine Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit mit weniger einschneidenden Ma\u00dfnahmen gibt und die Video\u00fcberwachung insgesamt nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. 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