{"id":19447,"date":"2013-04-05T11:51:34","date_gmt":"2013-04-05T09:51:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19447"},"modified":"2020-09-14T16:07:21","modified_gmt":"2020-09-14T14:07:21","slug":"investitionsabzugsbetrag-nachweis-der-investitionsabsicht-bei-betriebseroffnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/investitionsabzugsbetrag-nachweis-der-investitionsabsicht-bei-betriebseroffnung\/","title":{"rendered":"Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebser\u00f6ffnung"},"content":{"rendered":"<h2>Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebser\u00f6ffnung f\u00fcr Zwecke der Inanspruchnahme eines\u00a0Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7 7g EStG (Urteil vom 15. August 2012, Az. 12 K 4601\/11 F)<\/h2>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 12 K 4601\/11 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">15.08.2012<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht M\u00fcnster<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">12. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">12 K 4601\/11 F<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong><span style=\"text-decoration: underline;\">T a t b e s t a n d<\/span><\/strong>2Es ist zu entscheiden, ob die Anforderungen an die Konkretisierung einer \u201evoraussichtlichen\u201c Investition erf\u00fcllt sind (\u00a7 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Absatz 7 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG).3Die Kl\u00e4gerin (Klin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2010 gegr\u00fcndet. Am 07.01.2011 wurde sie im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck ist die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens und der Betrieb von <strong>Photovoltaikanlagen<\/strong>. Ihr pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ist die Firma E Beteiligungs UG (haftungsbeschr\u00e4nkt), die keine Einlage zu leisten hat. Ihr Kommanditist ist R (R) mit einer noch nicht erbrachten Einlage in H\u00f6he von X \u20ac. Die Klin ermittelt ihren Gewinn durch Verm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 5 EStG.<\/p>\n<p>4Am 31.12.2010 vereinbarte sie als Auftraggeberin mit N (N) als Auftragnehmer eine <strong>verbindliche Bestellung<\/strong> von Photovoltaikanlagen. In der Vereinbarung hei\u00dft es:<\/p>\n<p>5\u201e&#8230;Der Auftragnehmer plant, baut und bringt Photovoltaikanlagen an das jeweilige \u00f6ffentliche Versorgernetz. Diese sogenannten \u201eschl\u00fcsselfertigen Photovoltaikanlagen\u201c werden in Deutschland auf f\u00fcr den Auftraggeber langfristig angepachteten Dachfl\u00e4chen errichtet. Der Auftragnehmer macht dieses in vielen Bereichen nicht h\u00f6chst selbst, sondern bedient sich Subunternehmern, die wiederum f\u00fcr ihn t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>6Die Bauausf\u00fchrung und Installation dieser Photovoltaikanlagen ist in Einzelgewerke aufgeteilt. Die Anlagenplanung, Fl\u00e4chenauswahl und rechtliche Sicherung der Dachfl\u00e4che(n), die ingenieurtechnische Vorplanung und die Ertragsberechnung f\u00fcr die jeweilige Anlage sind dabei der erste Ausf\u00fchrungsschritt.<\/p>\n<p>7Der obige Auftraggeber bestellt und beauftragt hiermit den dies annehmenden Auftragnehmer, eines oder mehrere Photovoltaikprojekte gem\u00e4\u00df den nachfolgenden Eckdaten, schl\u00fcsselfertig zu errichten.<\/p>\n<p>8Der nachfolgende Vertrag ist g\u00fcltig unter nachfolgenden Voraussetzungen:<\/p>\n<p>9- \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Abnahmeverpflichtung besteht nur, wenn der Auftragnehmer bis zum Lieferzeitpunkt, aber sp\u00e4testens am 31.12.2013 einen geeigneten Standort f\u00fcr die Module durch Nachweis eines entsprechenden Pachtvertrages \u00fcber geeignete Fl\u00e4chen (D\u00e4cher oder Freifl\u00e4chen) besorgt, hierbei gehen die Parteien davon aus, dass, sofern dies von der refinanzierenden Bank gew\u00fcnscht ist, auch eine erstrangige Grundschuld f\u00fcr den Betrieb einer Photovoltaikanlage in Abteilung II des Grundbuches auf Kosten des Auftraggebers erfolgen kann.<\/p>\n<p>10-\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eine Wirtschaftlichkeit der Investition derart nachgewiesen werden kann, dass ein Einkaufsfaktor von maximal zehn auf den anf\u00e4nglichen speziellen Jahresertrag nach \u00fcblicher, konservativer Berechnung (z.B. mit dem Programm PV Sol) erzielt wird; dies bedeutet, dass das in nachfolgendem Abschnitt Nr. 1 spezifizierte Einkaufsvolumen einen anf\u00e4nglichen Jahresertrag von mindestens \u20ac X erbringen muss.<\/p>\n<p>11- \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Finanzierende Banken gehen bei Photovoltaikprojekten grunds\u00e4tzlich von der Eintragung von Grunddienstbarkeiten zur Sicherung der Nutzungsrechte des Anlagenbetreibers und zur Sicherheit der finanzierenden Bank aus. Die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit, bzw. bei \u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaften (Gemeinden etc.) einer vergleichbaren Sicherheit, ist die Voraussetzung f\u00fcr das Zustandekommen des Vertrages, sofern dieses von der Bank gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n<p>12- \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wesentlicher Verm\u00f6genswert der UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) &amp; Co. KG ist die gezeichnete Kommanditeinlage. Diese wird aber vom Kommanditisten zun\u00e4chst nicht eingezahlt, dieser ist aber bereit, f\u00fcr die Refinanzierung der Photovoltaikanlage\/der Photovoltaikanlagen pers\u00f6nlich zu haften. Der Auftragnehmer kennt die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Auftraggebers in Eckdaten. Auf Basis dieser Erkenntnisse geht er davon aus, eine Finanzierung unter pers\u00f6nlicher Mithaft beschaffen zu k\u00f6nnen. Die Beschaffung einer solchen Finanzierung zu markt\u00fcblichen Konditionen ohne die Stellung weiterer dinglicher Sicherheiten \u00fcber die pers\u00f6nliche Haftung hinaus ist Voraussetzung f\u00fcr die Abnahmeverpflichtung. Diese Regelung dient beiderseitigen Interessen, da der Auftraggeber nicht in der Situation sein m\u00f6chte, Gegenst\u00e4nde abzunehmen, die gerade zu dem Zeitpunkt nicht beglichen werden k\u00f6nnen und der Auftragnehmer nat\u00fcrlich nur liefern m\u00f6chte, wenn die Bezahlung sichergestellt ist.<\/p>\n<p>131. Investitionsvolumen<\/p>\n<p>14Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einem Investitionsvolumen von \u20ac X zuz\u00fcglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu errichten.<\/p>\n<p>15Der Investitionspreis ist schl\u00fcsselfertig kalkuliert incl. Netzanschl\u00fcssen. Das Grundst\u00fcck muss eine \u00e4u\u00dfere Erschlie\u00dfung an \u00f6ffentliche Verkehrswege und Medien\/Telekommunikation haben.<\/p>\n<p>16&#8230;\u201c<\/p>\n<p>17Am 29.04.2011 reichte die Klin zusammen mit ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 die Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (F-Erkl\u00e4rung) f\u00fcr das Streitjahr 2010 ein. Darin erkl\u00e4rte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/. X \u20ac, der in vollem Umfang auf ihren Kommanditisten, den Beigeladenen R, entfiel. In einer Anlage zu der F-Erkl\u00e4rung nahm sie Investitionsabzugsbetr\u00e4ge in H\u00f6he von X \u20ac f\u00fcr voraussichtliche Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen in H\u00f6he von X \u20ac in Anspruch. Im F-Bescheid f\u00fcr 2010 vom 13.05.2011 stellte der Beklagte (Bekl) einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/. X \u20ac fest, den er in vollem Umfang dem Kommanditisten Beigeladenen zurechnete. Der Bekl ber\u00fccksichtigte keinen Investitionsabzugsbetrag, weil dessen Inanspruchnahme in Jahren vor Abschluss der Betriebser\u00f6ffnung voraussetze, dass die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert seien. In diesem Fall sei es dar\u00fcber hinaus erforderlich, dass das entsprechende Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen werde, verbindlich bestellt worden sei (BFH, Urteil vom 19.04.2007 &#8211; IV 28\/05 &#8211; BStBl. II 2007, 704; BFH, Urteil vom 25.04.2002 &#8211; IV R 30\/00 &#8211; BStBl. II 2004, 182; BMF, Schreiben vom 08.05.2009, BStBl. I 2009, 633, Rz. 29). An diesen Voraussetzungen fehle es im Streitfall. In der Vereinbarung vom 31.12.2010 habe die Klin lediglich ihre Absicht dargelegt, bis zum 31.12.2013 eine oder mehrere Photovoltaikanlagen zu errichten.<\/p>\n<p>18Dementsprechend setzte der Bekl in dem Gewerbesteuer (GewSt)-Messbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2010 einen Verlust der Klin i. H. v. .\/. X \u20ac fest und stellte in dem Bescheid auf den 31.12.2010 \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes (F-Bescheid vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust) vom 14.10.2011 den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf X \u20ac fest.<\/p>\n<p>19Nachdem der Bekl den Antrag der Klin vom 15.05.2011, im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen F-Bescheids f\u00fcr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von X \u20ac anzuerkennen, mit Bescheid vom 16.05.2011 abgelehnt hatte, wies der erkennende Senat einen entsprechenden bei dem Finanzgericht gestellten Antrag auf AdV mit Beschluss vom 07.11.2011 \u2013 12 V 1818\/11 F \u2013 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>20Der Bekl hat die Einspr\u00fcche der Klin gegen den F-Bescheid f\u00fcr 2010 vom 13.05.2011 und gegen den Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 vom 14.10.2011 in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 01.12.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>21Im Klageverfahren verfolgt die Klin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, sie habe ihre Investitionsabsicht i.S. des \u00a7 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG mit der verbindlichen Bestellung von Photovoltaikanlagen vom 31.12.2010 nachgewiesen. Ihr k\u00f6nne sich die Klin nicht entziehen. Wenn der Vertragspartner die vertraglichen Voraussetzungen schaffe, sei die Klin zur Abnahme verpflichtet. Dass der Standort der Photovoltaikanlage noch nicht feststehe, sei angesichts der bestehenden Stromabnahmeverpflichtung unerheblich. Von Bedeutung sei lediglich, dass der Preis der Anlage in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum Strompreis stehe.<\/p>\n<p>22Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 28. Juli 2011 \u2013 7 K 655\/10 \u2013 EFG 2011, 1964, Rev. eingel., Az. des BFH &#8211; X R 42\/11; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 03. Mai 2011 \u2013 13 K 12121\/10 \u2013 EFG 2011, 1601, Rev. eingel., Az. des BFH &#8211; III R 37\/11; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 26. Oktober 2010 \u2013 2 K 655\/10 \u2013 EFG 2011, 521, Rev. eingel., Az. des BFH &#8211; X R 20\/11) k\u00f6nne die Investitionsabsicht in den F\u00e4llen der Betriebser\u00f6ffnung aber auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>23Der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/investitionsabzugsbetrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Investitionsabzugsbetrag<\/a> sei allerdings auch ohne abgeschlossene Betriebsgr\u00fcndung und ohne verbindliche Bestellung zul\u00e4ssig. Zum einen bestehe nach der Neufassung des \u00a7 7 g EStG keine Missbrauchsgefahr mehr. Bei Nichtinanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages sei dieser im Jahr des Abzugs r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Der Stundungseffekt, der sich nach der Altfassung des \u00a7 7 g EStG habe ergeben k\u00f6nnen, sei nicht mehr m\u00f6glich. Vielmehr habe der Steuerpflichtige in diesem Fall den nicht in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag zu verzinsen.<\/p>\n<p>24Zum andern habe der Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen Gr\u00fcnden entschieden, Investitionen steuerlich zu beg\u00fcnstigen. Es stelle sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob nur der Steuerpflichtige gef\u00f6rdert werden solle, der bereits endg\u00fcltig zur Investition entschlossen sei. Dann w\u00fcrde der Zweck der Norm verfehlt, weitere Investitionen anzuregen. Auch die noch schwankenden Steuerpflichtigen h\u00e4tten eine Investitionsabsicht. Sie erhielten jedoch keine F\u00f6rderung. Diese Auslegung sei Sinn und Zweck der F\u00f6rdernorm nicht vereinbar.<\/p>\n<p>25Nach Ablauf der Investitionsfrist k\u00f6nne die Realisierung der Investitionsabsicht im \u00dcbrigen objektiv \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>26Der im Streitfall vertraglich vereinbarte Finanzierungsvorbehalt \u00e4ndere an der F\u00f6rderf\u00e4higkeit der geplanten Investitionen nichts. Auch die Investition unter Nutzung von Fremdkapital sei steuerlich f\u00f6rderf\u00e4hig. Um dem F\u00f6rderzweck gerecht zu werden, d\u00fcrften auch die Investitionen, deren Finanzierung nicht bereits verbindlich feststehe, nicht von der F\u00f6rderung ausgeschlossen werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Schriftsatz vom 15.08.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>27Die Klin beantragt,<\/p>\n<p>28den Gewinn aus Gewerbebetrieb in dem F-Bescheid f\u00fcr 2010 vom 13.05.2011 und in dem F-Bescheid vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 vom 14.10.2011 in Gestalt der EE vom 01.12.2011 in H\u00f6he eines Investitionsabzugsbetrags in H\u00f6he von X \u20ac zu mindern,<\/p>\n<p>29hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>30Der Bekl beantragt,<\/p>\n<p>31die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>32hilfsweise, im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und die Steuerakten verwiesen.<\/p>\n<p>34Der Berichterstatter hat den Kommanditisten R mit Beschluss vom 29.06.2012 zum Verfahren beigeladen. Der Senat hat in dieser Sache am 15.08.2012 m\u00fcndlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>35<strong><span style=\"text-decoration: underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/span><\/strong><\/p>\n<p>36Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>37Der Bekl hat zu Recht in den beiden angefochtenen F-Bescheiden vom 13.05.2011 und vom 14.10.2011 den Gewinn der Klin aus Gewerbebetrieb nicht in H\u00f6he des begehrten Investitionsabzugsbetrags von X \u20ac gemindert.<\/p>\n<p>38Nach \u00a7 7 g Abs. 1 Satz 1 EStG k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (sogenannter Investitionsabzugsbetrag). Dieser Abzugsbetrag kann nach Satz 2 der Regelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Gr\u00f6\u00dfenmerkmale nicht \u00fcberschreitet (Nr. 1), der Steuerpflichtige beabsichtigt, das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchstabe a) und in bestimmter Weise betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchstabe b) und der Steuerpflichtige das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die H\u00f6he der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr. 3).<\/p>\n<p>39Im anh\u00e4ngigen Verfahren richtet sich der Streit auf die Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsentscheidung zu stellen sind.<\/p>\n<p>40Nach \u00a7 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung setzt die Inanspruchnahme des Investitionsabzuges die Absicht zum voraussichtlichen Erwerb des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsgutes innerhalb des dreij\u00e4hrigen Investitionszeitraumes voraus. Das macht eine Prognoseentscheidung \u00fcber die k\u00fcnftige Investition erforderlich (BFH, Urteil vom 08. Juni 2011, I R 90\/10, BFH\/NV 2011, 1594; s.a. Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 16\/4841, S. 52).<\/p>\n<p>41Die von der gesetzlichen Neuregelung ab 2007 erstmals ausdr\u00fccklich geforderte Investitionsabsicht zwingt dazu, insbesondere in den F\u00e4llen der Betriebser\u00f6ffnung auch weiterhin einen Nachweis der Investitionsabsicht zu verlangen.<\/p>\n<p>42Bei Betrieben, deren Er\u00f6ffnung\u00a0 im Jahr des Investitionsabzugs noch nicht beendet ist, stellte der Bundesfinanzhof bereits vor der gesetzlichen Neuregelung strengere Anforderungen an die Glaubw\u00fcrdigkeit der Absicht zu voraussichtlichen Investitionen, weil die Plausibilit\u00e4t der Investition nicht anhand eines erprobten Betriebskonzeptes nachvollziehbar ist. Er forderte in st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu \u00a7 7 g Abs. 1 EStG a.F., dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine im Abzugsjahr erfolgte verbindliche Bestellung ausreichend konkretisiert ist (BFH, Urteil vom 15. September 2010 X R 16\/08, BFH\/NV 2011, 33 m.w.N.). Dieses Konkretisierungserfordernis diente dazu, einem Investitionsabzug ins Blaue hinein vorzubeugen. Erst die verbindliche Bestellung seiner wesentlichen Wirtschaftsg\u00fcter qualifiziert ein im Aufbau befindliches Unternehmen zu einem Betrieb, der berechtigt ist, den Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7 g EStG\u00a0 in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 15. September 2010 X R 16\/08, BFH\/NV 2011, 33 m.w.N.).<\/p>\n<p>431) Im Streitfall ist die Investitionsabsicht der Klin nicht durch eine verbindliche Bestellung der Photovoltaikanlage(n) als wesentliche Betriebsgrundlagen des Unternehmens ausreichend konkretisiert.<\/p>\n<p>44a) Die Er\u00f6ffnung des Betriebes der am 30.12.2010 gegr\u00fcndeten Klin war im Streitjahr 2010, dem Jahr des Investitionsabzugs, noch nicht beendet. Der Gesellschaftsvertrag bezeichnet die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens und den Betrieb von Photovoltaikanlagen als ihren Unternehmensgegenstand. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2010 hatte sie diesen Zwecken dienende wesentliche Betriebsgrundlagen, zu denen insbesondere Photovoltaikanlagen rechnen, noch nicht angeschafft. F\u00fcr diesen Fall der Betriebser\u00f6ffnung ist die Investitionsabsicht der Klin nicht durch eine verbindliche Bestellung gef\u00fchrt. Der unter dem 31.12.2010 zwischen der Klin und Herrn N geschlossene Vertrag \u00fcber die Investition in eine oder mehrere Photovoltaikanlage(n) mit einem Investitionsvolumen von X \u20ac ist nach dem Willen der Vertragsparteien nur unter Geltung bestimmter vereinbarter Voraussetzungen g\u00fcltig. Solange die in der Pr\u00e4ambel genannten Voraussetzungen nicht insgesamt erf\u00fcllt sind, liegt nach dem Willen der Parteien kein g\u00fcltiger Vertrag und damit keine verbindliche Bestellung vor.<\/p>\n<p>45b) Auch wenn es der Senat f\u00fcr eine verbindliche Bestellung gen\u00fcgen l\u00e4sst, dass der Eintritt der Bedingungen durch den Besteller nicht zu beeinflussen ist und die vereinbarten ersten drei Voraussetzungen f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Vertrages zwischen Herrn N. und der Klin vom 31.12.2010 nach der Marktlage f\u00fcr den Auftragnehmer nachweisbar waren, k\u00f6nnte von einer verbindlichen Bestellung mit Blick auf die vierte, im Vertrag genannte G\u00fcltigkeitsvoraussetzung nicht ausgegangen werden. Die Klin ist nicht mit liquiden Mitteln ausgestattet, die die Finanzierung der Investition erm\u00f6glichen. Obwohl der Gesellschaftsvertrag eine Einlage in H\u00f6he von X \u20ac &#8211; das entspricht der geplanten Investitionssumme &#8211; vorsieht, hat der beigeladene Kommanditist R sie nicht in das Gesellschaftsverm\u00f6gen geleistet. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt die Klin \u00fcber keine weiteren Verm\u00f6genswerte. Vor diesem Hintergrund h\u00e4ngt die Erf\u00fcllung der vierten Voraussetzung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Vertrages, die Finanzierung zu markt\u00fcblichen Konditionen ohne die Stellung weiterer dinglicher Sicherheiten \u00fcber die pers\u00f6nliche Haftung des Kommanditisten hinaus von der Verm\u00f6genslage des Kommanditisten zu dem Zeitpunkt ab, zu dem auch die Voraussetzungen 1 bis 3 erf\u00fcllt sind. Dass von einer entsprechenden Verm\u00f6genslage des Kommanditisten ausgegangen werden kann, hat die Klin nicht vorgetragen. Auch nach der Aktenlage ist diese Annahme nicht belegbar. Die fehlende Kommanditeinlage\u00a0 und der ausdr\u00fcckliche Hinweis auf den Sinn der Regelung in der \u201eVerbindlichen Bestellung von Photovoltaikanlagen\u201c vom 31.12.2010<\/p>\n<p>46- die Klin. m\u00f6chte nicht in eine Situation geraten, die sie zur Abnahme einer Anlage verpflichte, die sie im Moment nicht bezahlen k\u00f6nne \u2013<\/p>\n<p>47deuten vielmehr darauf hin, dass die Klin weder der Einlageleistung des Kommanditisten noch seiner entsprechenden Haftungsqualit\u00e4t sicher sein kann.<\/p>\n<p>482. Die Investitionsabsicht ist auch nicht aufgrund anderer Indizien hinreichend konkret feststellbar.<\/p>\n<p>49Angesichts der geringeren Gestaltungsm\u00f6glichkeiten bei \u00a7 7 g EStG n.F. h\u00e4lt es der Senat mit der einhelligen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 28. Juli 2011 \u2013 7 K 655\/10 \u2013 EFG 2011, 1964, Rev. eingel., Az. des BFH &#8211; X R 42\/11; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 03. Mai 2011 \u2013 13 K 12121\/10 \u2013 EFG 2011, 1601, Rev. eingel., Az. des BFH &#8211; III R 37\/11; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 26. Oktober 2010 \u2013 2 K 655\/10 \u2013 EFG 2011, 521, Rev. eingel., Az. des BFH &#8211; X R 20\/11; s. auch Schmidt\/Kulosa EStG \u00a7 7 g Rz 14) f\u00fcr ausreichend, wenn der Nachweis der Investitionsabsicht bei noch zu er\u00f6ffnenden Betrieben anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>50Wie der Nachweis der Investitionsabsicht in solchen F\u00e4llen gef\u00fchrt werden kann, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Die dargelegten und nachgewiesenen Umst\u00e4nde des Einzelfalls m\u00fcssen die Feststellung erlauben, dass der Steuerpflichtige in dem Jahr, in dem er den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, ernsthaft und endg\u00fcltig zur Anschaffung des Investitionsgutes entschlossen war.<\/p>\n<p>51Im Streitfall liegen derart qualifizierte Umst\u00e4nde nicht vor. Die Klin verf\u00fcgt vielmehr nicht \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel, die vorgetragene Investition durchzuf\u00fchren. Sie hat ihre M\u00f6glichkeiten zur Beschaffung eigener finanzieller Mittel nicht ausgesch\u00f6pft und die Kommanditeinlage von dem Beigeladenen nicht eingefordert. Statt dessen will der Beigeladene lediglich pers\u00f6nlich f\u00fcr die Refinanzierung der Photovoltaikanlage(n) haften, jedoch dar\u00fcber hinaus keine weiteren dinglichen Sicherheiten stellen. Nutzt die Klin, die \u00fcber die ausstehende Kommanditeinlage hinaus keine weiteren Aktiva in der Bilanz ausweist, die eigenen M\u00f6glichkeiten nicht, die zur Finanzierung der vorgetragenen Investition erforderlichen finanziellen Mittel im Wege der Einforderung der Kommanditeinlage zu beschaffen, hat sie als Gesellschaft, deren Er\u00f6ffnung noch nicht abgeschlossen ist, nicht hinreichend konkret deutlich gemacht, dass sie die vorgetragene Investition ernsthaft durchzuf\u00fchren beabsichtigt und sie bei der gegebenen Ausgangssituation tats\u00e4chlich in der Lage ist, sie auch zu finanzieren. Der darauf zu st\u00fctzende Vorhalt fehlenden Nachweises der Investitionsabsicht gilt im Streitfall zumal vor dem Hintergrund, dass die Abmachung \u00fcber die \u201eVerbindliche Bestellung von Photovoltaikanlagen\u201c vom 31.12.2010 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verbindlich getroffen ist, sondern die Bindung an die Lieferabreden vom Eintritt vertraglich bezeichneter aufschiebender Bedingungen abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>52Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO.<\/p>\n<p>53Die Revisionszulassung beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebser\u00f6ffnung f\u00fcr Zwecke der Inanspruchnahme eines\u00a0Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7 7g EStG (Urteil vom 15. August 2012, Az. 12 K 4601\/11 F) Finanzgericht M\u00fcnster, 12 K 4601\/11 F Datum:\u00a015.08.2012 Gericht:\u00a0Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper:\u00a012. Senat Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a012 K 4601\/11 F Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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