{"id":1949,"date":"2012-07-31T14:37:48","date_gmt":"2012-07-31T12:37:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1949"},"modified":"2012-09-24T06:13:26","modified_gmt":"2012-09-24T04:13:26","slug":"beginn-der-abschreibung-bei-windkraftanlagen-und-eigentumsubergang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beginn-der-abschreibung-bei-windkraftanlagen-und-eigentumsubergang\/","title":{"rendered":"Beginn der Abschreibung bei Windkraftanlagen und Eigentums\u00fcbergang"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beginn der Abschreibung bei Windkraftanlagen und Eigentums\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Anschaffung von umfangreichem abnutzbarem Anlageverm\u00f6gen k\u00f6nnen sich mehrere bilanzsteuerliche Fragen ergeben. So sind z. B. Wirtschaftsg\u00fcter zu definieren, der Abschreibungsbeginn zu untersuchen (zivilrechtliches vs. wirtschaftliches Eigentum) und Nutzungsdauern festzulegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Anschaffung mehrerer Windkraftanlagen zu w\u00fcrdigen, die im Dezember geliefert, aber erst im Folgejahr zivilrechtlich abgenommen wurden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Betreiberin eines Windparks schloss einen Kaufvertrag \u00fcber den Erwerb von 2 Windkraftanlagen (WKA). Mit dem Lieferanten wurde vereinbart, dass dieser die Windkraftr\u00e4der zu montieren und eine f\u00f6rmliche Abnahme nach einem Probebetrieb mit der ersten Hauptinspektion zu erfolgen habe. Die WKA wurde im Dezember 2000 errichtet, w\u00e4hrend die schriftliche Abnahme und anschlie\u00dfende Inbetriebnahme erst im M\u00e4rz 2001 erfolgten. Die Betreiberin begehrte die Abschreibung erstmalig im Jahr 2000 und bekam vor dem Finanzgericht Recht, weil der Nachweis des wirtschaftlichen \u00dcbergangs nach Auffassung der Richter durch einen so genannten Inbetriebnahme-Check \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsf\u00e4higkeit der WKA Ende Dezember 2000 gelang. Das Finanzamt war davon nicht \u00fcberzeugt und zog vor den BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH definierte zun\u00e4chst die jeweiligen Wirtschaftsg\u00fcter und urteilte, dass bei einem Windpark einerseits jede einzelne Windkraftanlage einschlie\u00dflich des dazugeh\u00f6rigen Transformators sowie der verbindenden Verkabelung, andererseits die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein jeweils eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut darstellen. Der Abschreibungsbeginn sei f\u00fcr jedes dieser 3 Wirtschaftsg\u00fcter eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen, aber von einer \u00fcbereinstimmenden Nutzungsdauer auszugehen. Zwar k\u00f6nne die Abschreibung der WKA schon vor deren Inbetriebnahme beginnen; dies setze jedoch im Falle der Anschaffung \u00dcbergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber voraus. Wenn am Bilanzstichtag nicht alle Einzelkriterien erf\u00fcllt seien, bed\u00fcrfe es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung von Chancen und Risiken, die aus dem zu bilanzierenden Verm\u00f6gensgegenstand erwachsen. Die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums setze den \u00dcbergang der Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs voraus, wenn der Werklieferer eine technische Anlage zu \u00fcbereignen habe, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen, um den Gefahren\u00fcbergang festzustellen. Indiz hierf\u00fcr k\u00f6nnte der Versicherungsbeginn sein. Unabh\u00e4ngig davon kann sich f\u00fcr die Zuwegung ein eigener, d. h. fr\u00fcherer Abschreibungszeitraum ergeben, an deren Ende sich die anderen Wirtschaftsg\u00fcter auszurichten haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beginn der Abschreibung bei Windkraftanlagen und Eigentums\u00fcbergang Kernproblem Bei der Anschaffung von umfangreichem abnutzbarem Anlageverm\u00f6gen k\u00f6nnen sich mehrere bilanzsteuerliche Fragen ergeben. So sind z. B. Wirtschaftsg\u00fcter zu definieren, der Abschreibungsbeginn zu untersuchen (zivilrechtliches vs. wirtschaftliches Eigentum) und Nutzungsdauern festzulegen. 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