{"id":19493,"date":"2013-04-05T16:03:24","date_gmt":"2013-04-05T14:03:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19493"},"modified":"2018-03-22T11:27:02","modified_gmt":"2018-03-22T09:27:02","slug":"steuererklarung-aufwendungen-vergessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuererklarung-aufwendungen-vergessen\/","title":{"rendered":"Steuererkl\u00e4rung: Aufwendungen vergessen?"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Das Nachholen von Aufwendungen in der Steuererkl\u00e4rung ist nur selten m\u00f6glich.\u00a0Wer vergessen hat, z.B. die Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr die geschiedenen Ehegatten in seiner Steuererkl\u00e4rung anzugeben, kann die Angaben bei einem bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid nur dann nachholen, wenn es sich bei dem Fehler um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.<\/span><\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 12 K 1948\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">05.09.2012<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht M\u00fcnster<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">12. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">12 K 1948\/11 E<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Der Kl\u00e4ger (Kl) und seine Ehefrau leben seit M\u00e4rz 2002 dauernd getrennt. Der Kl leistet an seine Ehefrau seitdem Barunterhalt und machte die Zahlungen als Sonderausgaben (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) geltend. Der Beklagte (Bekl) ber\u00fccksichtigte die Zahlungen in den Vorjahren als Sonderausgaben.<\/p>\n<p>3Die Ehefrau hatte dem Realsplittung zugestimmt, zuletzt mit einer am 30. Dezember 2009 unterzeichneten Anlage U. Die Zustimmungserkl\u00e4rung war durch die Ehefrau nicht widerrufen worden.<\/p>\n<p>4Der steuerlich beratene Kl reichte seine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2007 im M\u00e4rz 2010 elektronisch (ELSTER-Verfahren) ein. Dabei wurden mit den elektronisch \u00fcbermittelten Daten keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht. Die dem Bekl postalisch \u00fcbersandten Unterlagen enthielten keine Anlage U.<\/p>\n<p>5Der Bekl setzte die Einkommensteuer 2007 mit formell bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 20. April 2010 auf X EUR ohne Ansatz der Unterhaltszahlungen fest. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten als Empfangsbevollm\u00e4chtigtem gegen\u00fcber bekannt gegeben.<\/p>\n<p>6Ende August 2010 machte der Kl die Unterhaltszahlungen gegen\u00fcber dem Bekl geltend und begehrte die \u00c4nderung der Festsetzung nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder \u00a7 129 AO.<\/p>\n<p>7Der Bekl lehnte eine \u00c4nderung ab. Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos.<\/p>\n<p>8Mit seiner Klage begehrte der Kl weiterhin die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung sei mit dem Einkommensteuerprogramm f\u00fcr 2007 der DATEV (Version 11.3) erstellt und elektronisch \u00fcbermittelt worden. In der Bildschirmansicht der bei der Daten\u00fcbernahme aus 2006 in 2007 erstellten Daten sei der Unterhaltsbetrag von X EUR in der Anlage U im Feld \u201eBarleistungen\u201c angezeigt worden. Die fertig gestellte Erkl\u00e4rung habe weder im Zeitpunkt der Erstellung noch bei \u00dcbermittlung an die Finanzverwaltung Anlass zu einer \u00dcberpr\u00fcfung gegeben, ob die \u00fcbermittelten Daten von den angezeigten Daten abwichen.<\/p>\n<p>9Eine \u00c4nderung sei nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO m\u00f6glich. Der Antrag sei nicht fristgebunden. Er k\u00f6nne auch nach Bestandskraft gestellt werden. Durch den Antrag und die Zustimmung \u00e4ndere sich der Rechtscharakter der Zahlungen. Aus der Rechtsprechung des BFH folge nicht, dass der Antrag nur dann ein r\u00fcckwirkendes Ereignis darstelle, wenn auch die Zustimmung erst nachtr\u00e4glich, nach Bestandskraft, erteilt werde.<\/p>\n<p>10Eine \u00c4nderung sei auch nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO m\u00f6glich. Ein grobes Verschulden liege nicht vor. Ein Abgleich der durch die Finanzverwaltung elektronisch \u00fcbermittelten Daten mit den bei elektronischer Abgabe der Steuererkl\u00e4rung \u00fcbermittelten Daten habe keinerlei Abweichungen erkennen lassen. Eine abschlie\u00dfende Kontrolle erfolge heutzutage elektronisch durch Bildschirmansicht. Ein ausgedrucktes Exemplar der Steuererkl\u00e4rung existiere in vielen F\u00e4llen nicht mehr. Erst auf Nachfrage bei der DATEV bei Erstellung der Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 sei das DATEV-Dokument 1015067 bekannt geworden, in dem auf den Fehler hingewiesen worden sei. Die Datenbank enthalte mehrere tausend Dokumente. Keinem Berater sei die Kenntnis einer derartigen Datenbank zuzumuten.<\/p>\n<p>11Der Kl beantragt,<\/p>\n<p>12unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2011 den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20. April 2010 abzu\u00e4ndern und Sonderausgaben i. H. v. X EUR zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>13hilfsweise, im Fall des Unterliegens,<\/p>\n<p>14die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>15Der Bekl beantragt,<\/p>\n<p>16die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>17hilfsweise, im Fall des Unterliegens,<\/p>\n<p>18die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>19Der Bekl macht geltend, die Zustimmung der Ehefrau habe seit 2004 vorgelegen. Eine \u00c4nderung nach \u00a7 175 AO scheide aus. Der Antrag entfalte keine R\u00fcckwirkung. Eine Anwendung von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfolge in F\u00e4llen der nachtr\u00e4glich erstrittenen Zustimmung. Ein solcher Fall sei nicht gegeben.<\/p>\n<p>20Einer \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stehe ein grobes Verschulden entgegen. Unterhaltszahlungen seien bereits seit 2004 geltend gemacht worden. Insoweit h\u00e4tte bei routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberpr\u00fcfung des Steuerbescheids auffallen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass anstelle eines Unterhaltsbetrags von X EUR nur der Sonderausgaben-Pauschbetrag i. H. v. 36 EUR angesetzt worden sei. Zudem obliege es dem steuerlichen Berater, die verwendete Software regelm\u00e4\u00dfig auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit zu pr\u00fcfen. Auch h\u00e4tte dem Kl selbst beim Unterschreiben der Steuererkl\u00e4rung auffallen k\u00f6nnen, dass eine Eintragung zu den Unterhaltsleistungen nicht erfolgt sei. Unterschreibe ein Steuerpflichtiger die von seinem Steuerberater erstellte Steuererkl\u00e4rung ohne angemessene Pr\u00fcfung der gemachten Angaben, handele er grob schuldhaft.<\/p>\n<p>21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten Bezug genommen.<\/p>\n<p>22Der Senat hat in der Sache am 5. September 2012 m\u00fcndlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.<\/p>\n<p>23<strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/span><\/strong><\/p>\n<p>24Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl hatte keinen Anspruch auf \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Festsetzung der ESt 2007 unter Ansatz von Unterhaltszahlungen als Sonder-ausgaben.<\/p>\n<p>25<strong>1. \u00c4nderung nach \u00a7 129 AO<\/strong><\/p>\n<p>26Eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids nach \u00a7 129 AO kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>27Nach \u00a7 129 AO kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist) berichtigen. Das setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Fehler in der Sph\u00e4re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh\u00f6rde entstanden ist.<\/p>\n<p>28Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts f\u00fcr jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;\u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten&#8220; setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler \u00e4hnlich ist, d.h. dass es sich um einen &#8222;mechanischen&#8220; Fehler handelt, der ebenso &#8222;mechanisch&#8220;, also ohne weitere Pr\u00fcfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12. April 1994 IX R 31\/91, BFH\/NV 1995, 1, und vom 29. M\u00e4rz 1990 V R 27\/85, BFH\/NV 1992, 711, m.w.N.).<\/p>\n<p>29Nach der Rechtsprechung des BFH, liegt grunds\u00e4tzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn sie f\u00fcr den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter des FA nur erkennbar gewesen w\u00e4re, wenn er die Steuererkl\u00e4rung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 101\/93, BFH\/NV 1995, 1033). Soweit die Finanzbeh\u00f6rde auf Akten des Vorjahres zur\u00fcckgreifen muss, liegt eine aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung vor, die kein mechanisches Versehen ist. In solchen F\u00e4llen hat das Finanzamt zwar m\u00f6glicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141\/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550); sie schlie\u00dft vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil in BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544).<\/p>\n<p>30Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann in dem Nichtansatz von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben keine offenbare Unrichtigkeit gesehen werden. Die Unrichtigkeit wurde durch einen \u00dcbermittlungsfehler verursacht, welcher dazu f\u00fchrte, dass weder der von dem Bekl verarbeitete Datensatz Unterhaltszahlungen enthielt noch der ausgedruckten und \u00fcbersandten Steuererkl\u00e4rung eine Anlage U mit entsprechenden Angaben beigef\u00fcgt war. Der Fehler ist &#8211; gleich ob er bei der Erfassung oder \u00dcbermittlung der Daten erfolgt ist &#8211; dem Verantwortungsbereich des Kl oder des von ihm beauftragten Steuerberaters zuzurechnen und nicht der Sph\u00e4re des Bekl. Ob der Umstand, dass der Kl in den Vorjahren ebenfalls Barunterhalt i. H. v. X EUR als Sonderausgaben geltend gemacht hat, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Bekl zu begr\u00fcnden vermag, kann dahin gestellt bleiben, da sich die Unrichtigkeit nicht aus den elektronisch \u00fcbermittelten Daten oder der im Nachgang \u00fcbersandten unterschriebenen Steuererkl\u00e4rung ergab. Eine Anlage U, welche eine Unstimmigkeit zwischen den elektronisch \u00fcbermittelten Daten und den angefallenen und zum Abzug geltend zu machenden Aufwendungen offenbar h\u00e4tte werden lassen k\u00f6nnen, ist dem Bekl unstreitig nicht zugegangen. Die Unrichtigkeit h\u00e4tte erst unter Einbeziehung der Steuerakten der Vorjahre offenbar werden k\u00f6nnen, was f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 129 AO nicht ausreicht (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47\/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946; vom 25. Februar 1972 VIII R 141\/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550M; Seer, in Tipke\/Kruse, \u00a7 129 AO Rnm. 14 m. w. N.)<\/p>\n<p>31<strong>2. \u00c4nderung nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO<\/strong><\/p>\n<p>32Nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis).<\/p>\n<p>33Ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise \u00e4ndert, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b der Gr\u00fcnde). Ob ein Ereignis ausnahmsweise in die Vergangenheit zur\u00fcckwirkt, richtet sich nach den Normen des materiellen Steuerrechts (vgl. z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c der Gr\u00fcnde; BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8\/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; vom 3. M\u00e4rz 2005 III R 22\/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690).<\/p>\n<p>34Nach dem\u00a0BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 (X R 8\/84, BFHE 157, 484,\u00a0BStBl II 1989, 957) ist ein Einkommensteuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu \u00e4ndern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG\u00a0gestellt wird. Der X. Senat des BFH f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, der Antrag i.S. des\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG\u00a0sei nicht nur Verfahrenshandlung, sondern &#8211;in sachlich untrennbarem Zusammenhang mit der Zustimmung des Unterhaltsempf\u00e4ngers&#8211; selbst Merkmal des gesetzlichen Tatbestands. Er wirke rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, weil er die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Unterhaltsleistungen ver\u00e4ndere; Unterhaltsleistungen, die nach \u00a7 12 Nr. 2 EStG\u00a0&#8211;vom Ausnahmefall der\u00a0\u00a7\u00a7 33a,\u00a033 EStG abgesehen&#8211; unbeachtlich seien, w\u00fcrden bis zu der in\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG\u00a0genannten H\u00f6chstgrenze zu abziehbaren Sonderausgaben. Der Antrag wirke nachtr\u00e4glich auf die Steuerschuld ein, weil er der objektiven Tatbestandsverwirklichung &#8211;der Leistungsbewirkung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten&#8211; zeitlich notwendigerweise nachfolge. Die R\u00fcckwirkung des rechtsgestaltenden Antrags nach\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG\u00a0in die Vergangenheit ergebe sich aus der Erw\u00e4gung, dass die in dieser Vorschrift geforderte Zustimmung des Leistungsempf\u00e4ngers in typischen F\u00e4llen erst nachtr\u00e4glich erteilt werde. Das Gesetz sehe f\u00fcr den Antrag keine Frist vor und eine solche ergebe sich auch nicht aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Da sich die Erlangung der f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Zustimmung schwierig gestalten k\u00f6nne, w\u00fcrde es eine unzumutbare Schw\u00e4chung der Position der Unterhaltsleistenden bedeuten, wenn man ihn zur Wahrung der Abzugsm\u00f6glichkeit darauf verweisen wollte, einen nicht zur\u00fccknehmbaren Antrag (vgl.\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) beim FA zu stellen, ohne dass die Zustimmung des Empf\u00e4ngers vorliege. Es reiche nicht aus, den Steuerpflichtigen zur Wahrung seiner Rechte darauf zu verweisen, eine teilweise vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung (\u00a7 165 AO) zu beantragen.<\/p>\n<p>35Der XI. Senat des BFH urteilte am 28. Juni 2006 (XI R 32\/05, BFHE 214, 314, BStBl II 2007, 5), dass nach Bestandskraft auch ein erweiterter Antrag m\u00f6glich sei, welcher in Verbindung mit einer erweiterten Zustimmungserkl\u00e4rung der Ehefrau ein r\u00fcckwirkendes Ereignis darstelle. Dabei berief sich der XI. Senat auch f\u00fcr den Fall der nachtr\u00e4glichen (betragsm\u00e4\u00dfigen) Erweiterung auf die Erw\u00e4gungen des X. Senats, da sich die rechtsgestaltende Wirkung des Antrag und der Zustimmung zuvor nur auf einen Teilbetrag erstreckt h\u00e4tten. Nach Ansicht des XI. Senats sei die Rechtsprechung des X. Senat auch nicht durch die Neuregelung des\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG\u00a0durch das Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung des Wohnungsbaus und zur Erg\u00e4nzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauf\u00f6rderungsgesetz) vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) \u00fcberholt. Danach bleibt die Zustimmung des Empf\u00e4ngers der Unterhaltsleistungen &#8211;mit Ausnahme der nach\u00a0\u00a7 894 Abs. 1\u00a0\u00a0der Zivilprozessordnung\u00a0als erteilt geltenden&#8211; bis auf Widerruf wirksam; der Widerruf muss nach Satz 4 vor Beginn des Kalenderjahrs gegen\u00fcber dem FA erkl\u00e4rt werden. Zwar habe der Gesetzgeber dadurch die Position des Unterhaltsleistenden verbessert, der sich bei Vorliegen einer Zustimmungserkl\u00e4rung nicht jedes Jahr erneut um die Zustimmung bem\u00fchen m\u00fcsse. Jedoch bleibe die Lage eines Unterhaltsleistenden ohne Zustimmungserkl\u00e4rung davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>36In der Literatur wird unter Berufung auf die vorgenannten Entscheidungen teilweise vertreten, dass ein nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i. S. v. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei (Hutter, in Bl\u00fcmich, \u00a7 10 EStG Rn. 76; S\u00f6hn, in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghof, \u00a7 10 Anm. C 62 m. w. N.). Dies gelte auch in dem hier vorliegenden Fall, dass die Zustimmungserkl\u00e4rung des Unterhaltsempf\u00e4ngers bereits vorlag und nicht nachtr\u00e4glich erwirkt werden musste (Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghof, \u00a7 10 Anm. C 62 m. w. N.; ebenso FG K\u00f6ln Urteil vom 27. April 1995 2 K 3854\/94, EFG 1995, 893 f\u00fcr die Frage der \u00c4nderbarkeit der bestandskr\u00e4ftigen Festsetzung beim Unterhaltsempf\u00e4nger nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).<\/p>\n<p>37Dagegen wird eingewandt, dass das entscheidende Element der nachtr\u00e4glichen Umgestaltung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht der Antrag als Verfahrenshandlung, sondern die Zustimmungserkl\u00e4rung des unterhaltsberechtigten Ehegatten sei, welche in den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen erst nachtr\u00e4glich erteilt worden sei (von Groll, in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 175 Anm. 65 a. E.).<\/p>\n<p>38Der Senat sieht in F\u00e4llen einer in der Vergangenheit erteilten und f\u00fcr den Veranlagungszeitraum fortgeltenden Zustimmungserkl\u00e4rung kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung des erst nach Eintritt der Bestandskraft gestellten Antrags.<\/p>\n<p>39Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antrag ebenso wie die Zustimmung zum Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG z\u00e4hlen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nur, den Antrag wie die Zustimmung als Ereignis i. S. v. \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu qualifizieren, ohne die Frage zu beantworten, in welchen F\u00e4llen der Antrag als Verfahrenshandlung (Wahlrechtsaus\u00fcbung) steuerliche R\u00fcckwirkung entfalten kann und in welchen nicht.<\/p>\n<p>40Der BFH hat in seinen beiden Entscheidungen das aus dem materiellen Recht abzuleitende Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung im Wesentlichen aus der Situation eines Unterhaltsverpflichteten bei noch fehlender Zustimmungserkl\u00e4rung abgeleitet, da dieser einen Antrag ohne Anerkennung der R\u00fcckwirkung vor Erteilung der Zustimmung des Empf\u00e4ngers h\u00e4tte stellen m\u00fcssen. Dies sah der BFH aufgrund der Bindungswirkung zu Recht als nicht zumutbar an und verwarf auch die M\u00f6glichkeit, den Steuerpflichtigen auf einen Antrag auf teilweise vorl\u00e4ufige Festsetzung zu verweisen.<\/p>\n<p>41Bei Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserkl\u00e4rung kann das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung des Antrags nach der Gesetzes\u00e4nderung seit dem Jahr 1990 jedoch nicht mit der zutreffenden Argumentation des BFH in F\u00e4llen der fehlenden Zustimmungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet werden. Vielmehr hat es der Steuerpflichtige bei erteilter Zustimmung selbst in der Hand, die Antragstellung vor Eintritt der Bestandskraft zu bewirken, sei es, dass er den Antrag mit der Steuererkl\u00e4rung stellt oder &#8211;sollte dies aus welchen Gr\u00fcnden auch immer nicht geschehen sein&#8211; dass er diesen Antrag entweder im Rahmen eines Einspruchsverfahrens oder durch schlichten \u00c4nderungsantrag nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AO nachholt. Die Notwendigkeit einer Antragstellung vor Bestandskraft der Festsetzung der Einkommensteuer des betreffenden Jahres stellt insbesondere keine unzumutbare Belastung des Unterhaltsverpflichteten dar.<\/p>\n<p>42Wird der Antrag nicht vor Bestandskraft gestellt, besteht nach materiellem Recht kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung. Der Umstand, dass Unterhaltszahlungen geleistet wurden, welche bei Antragstellung auch als Sonderausgaben h\u00e4tten abgesetzt werden m\u00fcssen, rechtfertig bei wertender Betrachtung keine R\u00fcckwirkung des Antrags zur Durchbrechung der Bestandskraft. Bei der wertenden Betrachtung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber die Stellung des Unterhaltsleistenden durch die Fortwirkung der einmal erteilten Zustimmung f\u00fcr die Folgejahre entscheidend verbessert hat, so dass es nur noch auf dessen Antrag ankommt. Vers\u00e4umt er dies, rechtfertigt dies keine heilende R\u00fcckwirkung der zuvor vers\u00e4umten Antragstellung.<\/p>\n<p>43<strong>3. \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.<\/strong><\/p>\n<p>44Zuletzt kommt eine \u00c4nderung auch nicht nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.<\/p>\n<p>45Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen und Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/p>\n<p>46Eine Anwendung des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO scheitert bereits daran, dass es sich bei dem Antrag als Tatbestandselement des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht um eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache handelt, sondern um eine nachtr\u00e4glich entstandene Tatsache.<\/p>\n<p>47Im \u00dcbrigen ist dem Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der geleisteten Unterhaltszahlungen als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache entgegen zu halten.<\/p>\n<p>48Grobes Verschulden i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324). Ein grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine Erkl\u00e4rungspflicht schlecht erf\u00fcllt, indem er unzutreffende oder unvollst\u00e4ndige Erkl\u00e4rungen abgibt (BFH-Urteile in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37\/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2, und vom 29. Juni 1984 VI R 181\/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693). Das Verschulden eines steuerlichen Beraters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil in BFH\/NV 1993, 641; R\u00fcsken in Klein, AO, Kommentar, 10. Auflage 2009, \u00a7 173 AO Rn. 125).<\/p>\n<p>49Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob den Steuerpflichtigen oder seinen Berater ein grobes Verschulden daran trifft, dass dem FA Tatsachen i.S. des \u00a7 173 Abs.1 Nr. 2 AO erst nachtr\u00e4glich bekanntgeworden sind, ist auch der Zeitraum mit einzubeziehen, in dem ein Einkommensteuerbescheid oder ein den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufhebender Steuerbescheid noch anfechtbar, die Bestandskraft bzw. Rechtskraft des Bescheides also noch nicht eingetreten ist.<\/p>\n<p>50Insoweit kann dahin stehen, ob der Umstand, dass &#8211;bei unterstellter korrekter Bedienung der DATEV-Software bei der Daten\u00fcbernahme aus 2006&#8211; die Unterhaltsaufwendungen durch die Software nicht korrekt erfasst oder \u00fcbermittelt wurden und ob darin nur ein leichtes Verschulden des Steuerberaters gesehen werden kann. Jedenfalls h\u00e4tte sich bei der von einem Steuerberater zu erwartenden sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung des Steuerbescheids aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass die &#8211;bereits in den Vorjahren geltend gemachten&#8211; Unterhaltsaufwendungen nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>51Nicht gefolgt werden kann dem Prozessbevollm\u00e4chtigten, dass eine Pr\u00fcfung der elek-tronisch bereit gestellten Daten ausreicht, so dass eine unterbliebene Pr\u00fcfung des Steuerbescheids selbst kein grobes Verschulden begr\u00fcndet. Solange die Festsetzung durch einen Steuerbescheid in Papierform erfolgt und nicht durch einen elektronischen Steuerbescheid, ist auch der Steuerbescheid in Papierform und die darin angesetzten Besteuerungsgrundlagen auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu pr\u00fcfen. Vorliegend h\u00e4tte ohne Detailpr\u00fcfung auffallen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass anstelle der bereits in den Vorjahren geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen in H\u00f6he des Maximalbetrags nur der Sonderausgaben-Pausbetrag angesetzt worden war.<\/p>\n<p>52<\/p>\n<ol type=\"1\" start=\"4\">\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/li>\n<\/ol>\n<p>53<\/p>\n<ol type=\"1\" start=\"5\">\n<li>Die Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage einer R\u00fcckwirkung eines nach Bestandskraft gestellten Antrags auf Realsplittung bei zuvor bereits vorliegender Zustimmungserkl\u00e4rung des Ehegatten zuzulassen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<p>\u00a0Seite drucken\u00a0\u00a0Seite speichern<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nachholen von Aufwendungen in der Steuererkl\u00e4rung ist nur selten m\u00f6glich.\u00a0Wer vergessen hat, z.B. die Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr die geschiedenen Ehegatten in seiner Steuererkl\u00e4rung anzugeben, kann die Angaben bei einem bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid nur dann nachholen, wenn es sich bei dem Fehler um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Finanzgericht M\u00fcnster, 12 K 1948\/11 E Datum:\u00a005.09.2012 Gericht:\u00a0Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper:\u00a012. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuererklarung-aufwendungen-vergessen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuererkl\u00e4rung: Aufwendungen vergessen?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,4,1730,63],"tags":[3553],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19493"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=19493"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19493\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=19493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=19493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=19493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}