{"id":19501,"date":"2013-04-05T16:10:39","date_gmt":"2013-04-05T14:10:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19501"},"modified":"2013-04-05T16:10:39","modified_gmt":"2013-04-05T14:10:39","slug":"arbeitszimmer-bei-mehreren-tatigkeiten%e2%80%a9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitszimmer-bei-mehreren-tatigkeiten%e2%80%a9\/","title":{"rendered":"Arbeitszimmer bei mehreren T\u00e4tigkeiten\u2029"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Ausnahmeregelung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG greift bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, nur ein, wenn der inhaltliche\/qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeiten in ihrer Gesamtheit, nicht nur lediglich einer der T\u00e4tigkeiten, in dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt.<\/span><\/h1>\n<p>Wer nachweisen kann, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen T\u00e4tigkeit darstellt, kann die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. \u00a0Wie kann man aber die Kosten absetzen, wenn man mehreren T\u00e4tigkeiten nachgeht. Dann ist der volle Kostenabzug nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nur zu gew\u00e4hren, wenn das h\u00e4usliche Arbeitszimmer f\u00fcr jede der T\u00e4tigkeiten den T\u00e4tigkeitsmittelpunkt bildet.\u2002|<\/p>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gericht:\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht Rheinland-Pfalz<\/span><\/div>\n<p>Urteil vom:\u00a017.01.2012<br \/>\nAktenzeichen:\u00a02 K 1726\/10<br \/>\nRechtsgebiet:\u00a0EStG<br \/>\nVorschriften:\u00a0EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b<br \/>\nEingestellt am:\u00a014.03.2013<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 17.01.2012<\/span><\/p>\n<p>2 K 1726 \/ 10<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Streitig ist, ob Aufwendungen f\u00fcr einen im selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenen Raum unbegrenzt oder nach den Regelungen f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Arbeitszimmerkosten und in diesem Rahmen nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr als Musikp\u00e4dagogin und Konzertpianistin freiberuflich t\u00e4tig. Ihre hieraus erzielten Gewinne ermittelte sie im Wege der Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG. Daneben ist sie ehrenamtliche Organistin des protestantischen Dekanats.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 hatte sie angegeben, Honorare f\u00fcr \u201epianistische T\u00e4tigkeiten\u201d bzw. f\u00fcr Konzerte in H\u00f6he von 5.952,00 \u20ac sowie f\u00fcr Unterricht an der Kreismusikschule in H\u00f6he von 7.155,80 \u20ac und f\u00fcr die Unterrichtung von Privatsch\u00fclern in H\u00f6he von 15.570,78 \u20ac erzielt zu haben.<\/p>\n<p>Als Betriebsausgaben machte sie u.a. Raumkosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer in dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus in H\u00f6he von 2.492,29 \u20ac sowie Kosten f\u00fcr verschiedene Gesch\u00e4ftsreisen (Konzertreisen nach K vom 13. Juni bis 15. Juni 2008, nach C vom 25. Mai bis 26. Mai 2008 und nach D\u00e4nemark vom 11. M\u00e4rz bis 14. M\u00e4rz 2008 sowie eine Reise nach M vom 8. M\u00e4rz bis 9. M\u00e4rz 2008) und f\u00fcr im Mai, Juli, September und Dezember 2008 stattgefundene, jeweils mehrt\u00e4gige Fortbildungsreisen, u.a. nach England , geltend.<\/p>\n<p>Auf die im Zuge des Veranlagungsverfahrens vom Finanzamt ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, die Raumkosten k\u00f6nnten nicht ber\u00fccksichtigt werden, da der zeitliche Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Arbeitszimmers liege, lie\u00df die Kl\u00e4gerin wissen, in Vorbereitung ihrer Konzerte \u00fcbe sie ca. 3 Stunden am Tag ausschlie\u00dflich in ihrem Arbeitszimmer. 99 % der Arbeit an einem Konzert sei die Vorbereitung. Das t\u00e4gliche \u00dcben sei auch notwendig, damit sie ihr hohes Niveau als Instrumentallehrerin f\u00fcr hochbegabte Sch\u00fcler halten k\u00f6nne. Im Arbeitszimmer bereite sie auch ihren Unterricht vor, dort st\u00e4nden ihre Instrumente und Noten und dort f\u00e4nden &#8211; ebenfalls zur Konzertvorbereitung &#8211; auch Proben mit anderen Musikern statt. Das Zimmer werde nicht privat genutzt. Sie unterrichte lediglich eine kleine Anzahl von Sch\u00fclern au\u00dfer Haus. Den absolut \u00fcberwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit verbringe sie in dem Arbeitszimmer. Ihr Fall sei mit dem von Lehrern vergleichbar, f\u00fcr die das Arbeitszimmer ebenso notwendig sei, die jedoch garantiert einen gr\u00f6\u00dferen Zeitanteil au\u00dferhalb des Arbeitszimmers verbr\u00e4chten.<\/p>\n<p>Hierzu legte die Kl\u00e4gerin eine Aufstellung \u00fcber die \u201etypische Nutzung des Arbeitszimmers\u201d vor, wonach sie sich von Montag bis Sonntag jeweils 3 bis 6 Stunden zur Unterrichts- und Konzertvorbereitung und von Dienstag bis Freitag f\u00fcr 1,5 Stunden (Dienstag) bzw. je 4,25 Stunden (Mittwoch und Donnerstag) bzw. 0,25 Stunden (Freitag) f\u00fcr Unterrichtszwecke in diesem Raum aufgehalten haben will. Dar\u00fcber hinaus habe sie montags nachmittags 4 \u00bd Stunden und dienstags nachmittags 3 Stunden Unterricht au\u00dfer Haus gegeben.<\/p>\n<p>(Wegen des Wortlautes der Zusammenstellung wird auf Bl. 9 ESt-Akten 2008 Bezug genommen.)<\/p>\n<p>Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. Dezember 2009 versagte das Finanzamt die Ber\u00fccksichtigung der Raumkosten zur G\u00e4nze, da sich dort nicht der qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit befinde.<\/p>\n<p>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin fristgerecht Einspruch ein, mit dem sie einwendete, das Finanzamt ignoriere, dass die Unterrichtst\u00e4tigkeit, mit der die Kl\u00e4gerin den gr\u00f6\u00dften Teil ihres Einkommens erziele, zum \u00fcberwiegenden Teil im Arbeitszimmer stattfinde. Was das Unterrichten und seine Vorbereitung betreffe, bilde das Zimmer den Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter lie\u00df sie vortragen, im Streitfall handele es sich nicht um ein Arbeitszimmer im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, sondern um eine h\u00e4usliche Betriebsst\u00e4tte. Aber auch dann, wenn der streitbefangene Raum ein Arbeitszimmer darstellen sollte, seien die angefallenen Kosten uneingeschr\u00e4nkt anzuerkennen.<\/p>\n<p>Im Januar 2010 nahm der Ermittlungsbeamte den streitbefangenen Raum in Augenschein. Er stellte fest, dass von Au\u00dfen nicht erkennbar sei, dass dort Musikunterricht stattfinde. In dem Raum bef\u00e4nden sich ein Klavier und ein Klavierfl\u00fcgel. Auf ersterem werde unterrichtet.<\/p>\n<p>Wegen der vom Ermittlungsbeamten angefertigten Fotografien wird auf Bl. 24 bis 31 und wegen des Plans des Wohnhauses der Kl\u00e4gerin auf Bl. 42 und 43 Rb-Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2010 zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzamt &#8211; noch auf der Grundlage des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 &#8211; aus, ein Kostenabzug f\u00fcr ein Arbeitszimmer sei nur noch dann m\u00f6glich, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit bilde. Dies sei hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die heimischen Aktivit\u00e4ten zur Erf\u00fcllung der au\u00dferh\u00e4uslichen T\u00e4tigkeiten vorbereitend erforderlich seien, gen\u00fcge hierf\u00fcr nicht. Bei einer freiberuflichen Konzertpianistin und Klavierp\u00e4dagogin mit Unterrichtst\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb des h\u00e4uslichen Musikzimmers liege der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen T\u00e4tigkeit au\u00dfer Hause. Die T\u00e4tigkeit als Konzertpianistin werde durch die k\u00fcnstlerische Darbietung auf der B\u00fchne gepr\u00e4gt. Der Mittelpunkt der au\u00dferh\u00e4uslichen Lehrt\u00e4tigkeit befinde sich am Unterrichtsort, auch wenn hierf\u00fcr vorbereitende Arbeiten im Arbeitszimmer n\u00f6tig seien. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgehe, dass der au\u00dferh\u00e4usliche Unterricht nur untergeordneten Charakter gehabt habe, k\u00f6nne dennoch nicht festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der gesamten T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer gelegen habe.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden, sich hiergegen richtenden Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, bei dem streitbefangenen Raum handele es sich um einen innerhalb des Hauses abgeteilten Schulungsbereich f\u00fcr Musik bzw. um ein Musikstudio. Er verf\u00fcge \u00fcber alle Einrichtungserfordernisse einer Musikschule, d.h. einen vom Wohnhaus getrennten Eingangsbereich mit Vorraum als Garderobe, ein Umkleidebad mit Dusche und Toilette und den \u00fcber 35 qm gro\u00dfen \u00dcbungsraum. Bereits Anfang 2007 habe die Anzahl ihrer Privatsch\u00fcler schnell zugenommen. Parallel hierzu sei die Kl\u00e4gerin auf Grund eines Honorarvertrages mit der Kreismusikschule mit der Gruppenunterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut gewesen. Das Unterrichtskonzept und dessen Durchf\u00fchrung l\u00e4gen in ihrer selbst\u00e4ndigen Verantwortung. Hierf\u00fcr stelle die Musikschule zwar grunds\u00e4tzlich einen Raum mit einem Klavier zur Verf\u00fcgung, der Unterricht finde jedoch insbesondere bei Schwerpunktthemen und Wettbewerbsvorbereitungen im Schulungsraum der Kl\u00e4gerin statt. Daneben gebe sie gelegentlich als Solistin Konzerte am Klavier. Dies tue sie nur fallweise und auf Einladung hin und nur, soweit es ihr Unterrichtsbetrieb zulasse. Diese Auftritte dienten der Festigung ihres Renommees, was als Werbung f\u00fcr die Musikschule von Bedeutung sei, sowie der Festigung und Weiterentwicklung ihres Selbstverst\u00e4ndnisses. Demgegen\u00fcber tr\u00e4ten wirtschaftliche Gesichtspunkte in den Hintergrund. So stammten denn auch nur 20 % der in 2008 erzielten Honorare aus ihrer T\u00e4tigkeit als Konzertpianistin. Deren wirtschaftliche Bedeutung liege noch darunter, weil damit hohe Aufwendungen verbunden seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe, ohne konkrete Feststellungen hierzu zu treffen, einen Teil der Unterrichtst\u00e4tigkeit als au\u00dferh\u00e4usige T\u00e4tigkeit angesehen. Der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil der Sch\u00fcler werde jedoch in den R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin unterrichtet. Dabei handele es sich nicht selten auch um Sch\u00fcler der Kreismusikschule. Wettbewerbsvorbereitungen mit einem Hochleistungsinstrument, wie es der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stehe, k\u00f6nne die Musikschule anderenorts gar nicht durchf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Arbeitszimmer-Grunds\u00e4tze hier gar nicht einschl\u00e4gig. Die Kl\u00e4gerin habe kein Arbeitszimmer, sondern sie habe R\u00e4ume ihres Wohnhauses von vornherein zu einer musikalischen Unterrichtszwecken dienenden Gesamteinheit ausgestaltet und nutze diese auch nur so. Die R\u00e4ume seien von Anfang an keine Wohnr\u00e4ume gewesen, sondern insoweit zu vergleichen mit denen einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei etc. im eigenen Hause. In den R\u00e4umlichkeiten finde ein normaler Schulungsbetrieb statt. Der vorliegende Fall sei damit nicht dem \u201eKonzertpianisten-Urteil\u201d des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein vergleichbar, sondern vielmehr dem, der dem Urteil des BFH vom 13. Oktober 2003, VI R 27\/02, zu Grunde gelegen habe und zu dem der BFH festgestellt habe, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbst\u00e4tigkeiten nachgehe, auch dann den Bet\u00e4tigungsmittelpunkt bilden k\u00f6nne, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner T\u00e4tigkeiten nicht darin liege.<\/p>\n<p>Unter dem 2. M\u00e4rz 2011 \u00e4nderte der Beklagte unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das r\u00fcckwirkend auch f\u00fcr das Streitjahr geltende Jahressteuergesetz 2010 die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung dergestalt, dass er Raumaufwendungen der Kl\u00e4gerin im Umfang von 1.250,00 \u20ac zum Abzug brachte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher noch,<\/p>\n<p>den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 2008 vom 2. M\u00e4rz 2011 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Raumaufwendungen in H\u00f6he von 1.242,29 \u20ac (= 2.492,29 \u20ac geltend gemachte Kosten abzgl. 1.250,00 \u20ac bereits anerkannte Aufwendungen) als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und das BMF-Schreiben vom 3. April 2007, BStBl 2007 I S. 442 und bemerkt erg\u00e4nzend, vor Ort sei keine nach au\u00dfen erkennbare Widmung der streitbefangenen R\u00e4umlichkeit f\u00fcr den Publikumsverkehr ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin habe nicht \u00fcberzeugend dargelegt, dass der Raum mit einer Arztpraxis, einer Anwaltskanzlei etc. vergleichbar sei. Es handele sich vielmehr um ein h\u00e4usliches Musikzimmer einer freiberuflich t\u00e4tigen Konzertpianistin, in dem diese auch Musikunterricht erteile. Im Streitfall seien mehrere T\u00e4tigkeiten nebeneinander ausge\u00fcbt worden, n\u00e4mlich die Erteilung von Klavierunterricht zu Hause, die Erteilung von Klavierunterricht au\u00dfer Haus, die Erteilung von Unterricht an der Kreismusikschule und die T\u00e4tigkeit als Konzertpianistin und Kammermusikerin. Nach den Gesamtumst\u00e4nden habe nicht festgestellt werden k\u00f6nnen, dass der qualitative Schwerpunkt s\u00e4mtlicher T\u00e4tigkeiten in dem als Musikzimmer genutzten Raum bzw. den R\u00e4umen im Hause der Kl\u00e4gerin gelegen habe.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage, \u00fcber die der Senat nach \u00a7 90 Abs. 2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegr\u00fcndet. Das Finanzamt hat den Abzug weiterer Raumaufwendungen zu Recht versagt.<\/p>\n<p>Kosten, die in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 \u2013 3 EStG stehen, sind nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG grunds\u00e4tzlich steuerlich abzugsf\u00e4hig. Dies gilt gem. \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 EStG jedoch nicht betreffend Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung. Solche Aufwendungen sind nur dann, und zwar grunds\u00e4tzlich mit h\u00f6chstens 1.250,00 \u20ac, zu ber\u00fccksichtigen, wenn f\u00fcr die betriebliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG in der nach Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08. Dezember 2010 ( BGBl 2010 I S. 1768) ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwendenden Fassung. Ein dar\u00fcber hinaus gehender unbeschr\u00e4nkter Abzug kommt nur dann in Frage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamtbet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen bildet, \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3 i.d. o.g. Fassung.<\/p>\n<p>Unter einem Arbeitszimmer i.S.d. o.g. Vorschrift ist nach inzwischen st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. bereits des Urteil des BFH vom 20. November 2003, IV R 3\/02, BStBl 2005 II S. 203 m.w.N.) ein Raum zu verstehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Raum zugleich als eine bzw. als die Betriebsst\u00e4tte eines Unternehmens i.S.d. \u00a7 12 AO anzusehen ist.<\/p>\n<p>Nicht unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung fallen solche R\u00e4umlichkeiten, die f\u00fcr andere als die o.g. Zwecke, z.B. als Werkstatt, Lagerraum oder Tonstudio etc., genutzt werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Widmung f\u00fcr diese andersartigen Zwecke nach au\u00dfen erkennbar und die entsprechende Nutzung intensiv und dauerhaft ist (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2006, IV B 75\/05, BFH\/NV 2006, 2243) und die entsprechenden technischen und \u00e4hnlichen Einrichtungen dem Raum das Gepr\u00e4ge geben.<\/p>\n<p>Der typische Fall eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers ist das h\u00e4usliche B\u00fcro. Die b\u00fcrom\u00e4\u00dfige Ausstattung bzw. die Nutzung als B\u00fcro ist jedoch nicht als Ausschlie\u00dflichkeitskriterium zu verstehen, denn ansonsten h\u00e4tte sich die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG eben ausdr\u00fccklich auf h\u00e4usliche B\u00fcros beschr\u00e4nkt. Dies tut sie aber gerade nicht. Der Gesetzgeber verwendet vielmehr den Typusbegriff des Arbeitszimmers.<\/p>\n<p>Zum Verst\u00e4ndnis des Begriffes des Arbeitszimmers als eines Typusbegriffes ist auf den Sinn und Zweck der Vorschrift zur\u00fcckzugreifen und sodann wertend abzuw\u00e4gen, ob der konkret zu beurteilende Raum hierunter zu fassen ist. Durch die Abzugsbeschr\u00e4nkung wird in typisierender und generalisierender Art und Weise der Abzug von Aufwendungen f\u00fcr R\u00e4ume zum Ausnahmefall erkl\u00e4rt, um den sich aus der Verflechtung mit der steuerlich unbeachtlichen privaten Lebenssph\u00e4re ergebenden Nachweisproblemen und Missbrauchsgefahren zu begegnen. Ein Abzug wird deshalb nur dann (begrenzt oder \u2013 unter weiteren Voraussetzungen \u2013 unbegrenzt) gew\u00e4hrt, wenn die N\u00e4he zum Privatbereich vernachl\u00e4ssigt werden kann. Entscheidend ist das sich aus einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Einzelfallumst\u00e4nde ergebende Bild.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr einen, wenn auch eventuell lediglich beschr\u00e4nkten Abzug von Raumaufwendungen ist zudem stets, dass es sich um ausschlie\u00dflich oder jedenfalls ganz \u00fcberwiegend tats\u00e4chlich betrieblich bzw. beruflich genutzte R\u00e4ume handelt, bei denen eine private Mitbenutzung nahezu ausgeschlossen ist. Andernfalls liegen sog. Mischkosten vor, die mangels eines sinnvollen Aufteilungsma\u00dfstabes gem. \u00a7 12 Nr. 1 S. 2 EStG der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zuzurechnen und daher steuerlich irrelevant sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Umst\u00e4nde, die dazu f\u00fchren, dass ein Raum nicht unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00e4llt, tr\u00e4gt der sich hierauf zu seinen Gunsten berufende Steuerpflichtige die Feststellungslast.<\/p>\n<p>Der vorliegend zu beurteilende Raum stellt sich danach als Arbeitszimmer und nicht als ein anderer, nicht unter die Begrenzungsvorschrift fallender Raum dar. Er ist r\u00e4umlich nicht von der privaten Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin zu trennen. Nach den vorliegenden Pl\u00e4nen (Bl. 42 und 43 Rechtsbehelfsakten) l\u00e4sst er sich nur \u00fcber den (einzigen) Hauseingang und den gemeinsamen Eingangsbereich\/die Eingangsdiele des Einfamilienhauses der Kl\u00e4gerin betreten.<\/p>\n<p>Die Nutzung des Zimmers durch die Kl\u00e4gerin kommt nach deren eigener Beschreibung in allen wesentlichen Punkten der Nutzung eines h\u00e4uslichen B\u00fcros durch einen Steuerpflichtigen, der eine B\u00fcrot\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, gleich.<\/p>\n<p>Es ist zweifelhaft, ob die hier auszulegende Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf die vom BFH gefundene Definition des Arbeitszimmers, die sich auf gedankliche\/schriftliche Arbeiten konzentriert, beschr\u00e4nkt werden kann. Es wird auch die nach Daf\u00fcrhalten des Senates zutreffende Auffassung vertreten, dass alle R\u00e4ume, in denen der Steuerpflichtige mit Hilfe seines berufstypischen \u201eHandwerkszeugs\u201d zur Einkunftserzielung t\u00e4tig ist, unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen (vgl. z.B. Wendt, BFH-PR 2004, 44).<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn man weiterhin die o.g. Definition zugrunde legt, ist vorliegend von einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer der Kl\u00e4gerin auszugehen. Das Einstudieren und Ein\u00fcben von Musikst\u00fccken l\u00e4sst sich nicht lediglich als mehr oder weniger mechanische technische oder handwerkliche T\u00e4tigkeit begreifen. Das Produkt des Einstudierens und des Ein\u00fcbens ist Kunst. Diese erfordert eine gedankliche Besch\u00e4ftigung mit dem Musikst\u00fcck, mit seinem musikhistorischen Hintergrund, dem Komponisten etc. sowie die gedankliche Ausarbeitung der eigenen, individuellen Interpretation durch den Musizierenden. Dementsprechend ist der Raum \u2013 wie die von dem Ermittlungsbeamten des Beklagten gefertigten Fotografien zeigen \u2013 auch mit Schr\u00e4nken und Kommoden ausgestattet, in denen B\u00fccher, Noten und andere schriftliche Unterlagen (wohl fachspezifischer Natur) aufbewahrt werden. Auch dies zeigt, dass sich die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin eben nicht auf Aktivit\u00e4ten beschr\u00e4nkt, die das Musikzimmer quasi als Werkraum erscheinen lassen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schallschutzma\u00dfnahmen wurden nicht getroffen. Sonstige technische Einrichtungen, die in Richtung eines Tonstudios weisen k\u00f6nnten, sind nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die gedankliche Besch\u00e4ftigung mit den Musikst\u00fccken dient sowohl der Vorbereitung von Konzerten als auch der Vorbereitung des von der Kl\u00e4gerin au\u00dfer Haus in der Schule und auch des im Haus abgehaltenen Musikunterrichtes. Hinsichtlich der Lehrt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin besteht kein wesensm\u00e4\u00dfiger Unterschied zu anderen P\u00e4dagogen. Hier wie dort hat sich der Lehrer, da ihm in der Schule in der Regel ein hierf\u00fcr geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verf\u00fcgung steht, zu Hause auf den Unterricht vorzubereiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin scheitert auch mit ihrem Versuch, die h\u00e4usliche Unterrichtst\u00e4tigkeit als Schulbetrieb im herk\u00f6mmlichen Sinne mit einem entsprechenden Umfang und einer entsprechenden Frequenzierung und mit der Folge darzustellen, dass der Raum als Unterrichtsraum statt als Arbeitszimmer anzusehen w\u00e4re. Wie sie selbst in ihrer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingereichten Aufstellung der \u201etypischen Nutzung des Arbeitszimmers\u201d einr\u00e4umt, findet dort lediglich dienstags bis donnerstags (freitags nur in g\u00e4nzlich zu vernachl\u00e4ssigendem Umfang) Unterricht von w\u00f6chentlich insgesamt 10 Stunden statt. F\u00fcr etwaigen Gruppenunterricht ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass sie, wie dies \u00fcblich ist, Einzelunterricht erteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zwar nichts beigebracht, was ihre o.g. Angaben belegen k\u00f6nnte oder nachpr\u00fcfbar machte, etwa Quittungen \u00fcber Barzahlungen von Sch\u00fclern oder entsprechende Rechnungen, aus denen sich der Umfang der Nutzung des Raumes f\u00fcr Unterrichtszwecke ersehen lie\u00dfe. Selbst wenn man jedoch ihre Angaben als wahr unterstellt, vermag dies dem streitbefangenen Raum nicht das Gepr\u00e4ge eines Schulungsraumes zu geben, der nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG fiele.<\/p>\n<p>R\u00e4ume stellen &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; dann begrifflich keine h\u00e4uslichen Arbeitszimmer dar, wenn sie nach au\u00dfen erkennbar f\u00fcr den Publikumsverkehr gewidmet und f\u00fcr das Publikum (hier: die Sch\u00fcler sowie die Musiker, mit denen die Kl\u00e4gerin probt) leicht zug\u00e4nglich sind. Daran fehlt es laut Rechtsprechung des BFH (vgl. den Beschluss vom 15. Juni 2007, XI B 93\/06, BFH\/NV 2007, 1650, m.w.N.) dann, wenn diese Personen erst einen den Privatbereich betreffenden Teil der Wohnung durchqueren m\u00fcssen. Auch bei nicht unwesentlichem Publikumsverkehr handelt es sich in einem solchen Fall um ein der Abzugsbeschr\u00e4nkung unterliegendes Zimmer. Mit anderen Worten: Publikums- bzw. Kunden- bzw. Sch\u00fclerverkehr schlie\u00dft die Einordnung eines Raumes als Arbeitszimmer nur dann aus, wenn er sich als intensiv und dauerhaft darstellt, so dass dieser Aspekt der Nutzung gegen\u00fcber den dort verrichteten gedanklichen Arbeiten in den Vordergrund tritt und pr\u00e4gend ist (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2006, IV B 75\/05, BFH\/NV 2006, 2243).<\/p>\n<p>Nach ihrer eigenen Einlassung nutzte die Kl\u00e4gerin den Raum zeitlich \u00fcberwiegend zur Vorbereitung auf Konzerte und zum Halten des Niveaus ihres Spiels als Grundlage ihrer Lehrert\u00e4tigkeit sowie zur Unterrichtsvorbereitung. Dabei sind die Konzerte und damit auch die Vorbereitung darauf nach dem eigenen Selbstverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin als K\u00fcnstlerin und ausgehend von der von ihr hierf\u00fcr aufgewendeten Zeit und den Kosten (Reisen, Fl\u00fcge) von besonderem Gewicht \u2013 nicht zuletzt auch, weil dies f\u00fcr ihren Ruf als Pianistin und damit in der Folge auch f\u00fcr ihre Lehrert\u00e4tigkeit von herausragender Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber findet der h\u00e4usliche Unterricht lediglich mit einzelnen Sch\u00fclern und nach Vereinbarung statt. Von einem regen Publikumsverkehr, bei dem das Haus der Kl\u00e4gerin quasi f\u00fcr jedermann offen steht, kann daher keine Rede sein. Im \u00dcbrigen m\u00fcssen die Sch\u00fcler nach den o.g. Pl\u00e4nen den privaten Eingangsbereich durchqueren, um zu dem \u201eSchulungsraum\u201d zu gelangen. Dies und der Umstand, dass Unterricht nur nach Vereinbarung stattfindet, f\u00fchrt dazu, dass der Publikumsverkehr durch Sch\u00fcler den Anforderungen, die nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, an eine leichte Zug\u00e4nglichkeit und damit an ein Herausfallen des Raumes aus dem Typusbegriff des Arbeitszimmers gestellt werden, nicht gerecht wird.<\/p>\n<p>Aus Sicht eines au\u00dfen stehenden Dritten wird \u2013 auch ausgehend von den Angaben der Kl\u00e4gerin zur zeitlichen Nutzung \u2013 der Charakter des Raumes, wenn nicht \u00fcberwiegend, so doch mindestens in gleicher Weise durch die Konzert- und Unterrichtsvorbereitung, mithin durch die gedanklichen T\u00e4tigkeiten bestimmt wie von dem h\u00e4uslichen Unterricht.<\/p>\n<p>In die Betrachtung hat zudem einzuflie\u00dfen, dass \u2013 wie bereits gesagt \u2013 die Angaben der Kl\u00e4gerin zum zeitlichen Umfang der Nutzung durch nichts belegt sind und die tats\u00e4chliche Nutzung des Zimmers sich einer Nachpr\u00fcfung durch au\u00dfen stehende Dritte entzieht. So ist es nach Daf\u00fcrhalten des Senates nicht glaubhaft, dass die Kl\u00e4gerin, eine leidenschaftliche Musikerin, ihren Fl\u00fcgel und damit das Musikzimmer nicht auch privat zum Musizieren oder auch zur Vorbereitung ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit als Organistin nutzt.<\/p>\n<p>Damit stellt sich der vorliegende Fall aber gerade als Paradebeispiel f\u00fcr die Situation dar, f\u00fcr die die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG geschaffen wurde: Ein Teil der Privatwohnung wird betrieblich\/beruflich genutzt, ohne dass sich hinreichend sicher \u00fcberpr\u00fcfen lie\u00dfe, in welchem Umfang und mit welcher Intensit\u00e4t dies geschieht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie sich der Streitfall von dem des Regelfalles des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers, n\u00e4mlich dem des h\u00e4uslichen B\u00fcros, unterscheiden sollte und die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber solchen Steuerpflichtigen, die in einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ein Teil ihrer B\u00fcrot\u00e4tigkeit verrichten, bevorzugt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann den unbeschr\u00e4nkten Raumkostenabzug auch nicht \u00fcber die Mittelpunkt- (Ausnahme-) Regelung des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3, 2. Halbsatz EStG erreichen.<\/p>\n<p>Zur Beantwortung der Frage, ob ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Bet\u00e4tigung bildet, kommt es auf den inhaltlichen, d.h. qualitativen Schwerpunkt an, der im Wege der Wertung der Gesamtt\u00e4tigkeit festzustellen ist.<\/p>\n<p>Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer kann danach nur dann Mittelpunkt sein, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen bzw. Leistungen erbracht werden, die f\u00fcr den konkret ausge\u00fcbten Beruf bzw. das konkret ausge\u00fcbte Gewerbe wesentlich und pr\u00e4gend sind (BFH, Urteil vom 06. Juli 2005, XI R 87\/03, BStBl. II BStBl 2003 II S. 2006, BStBl 2003 II S. 18). Das gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift auch dann, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber keinen anderweitigen festen Arbeitsplatz verf\u00fcgt. Zeitliche oder sonstige quantitative, sich z.B. am Umsatz oder den Einnahmen orientierende Aspekte sind danach zur Begr\u00fcndung des T\u00e4tigkeitsmittelpunktes untauglich. Ihnen kommt lediglich indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 23. M\u00e4rz 2005, III R 17\/03, BFH\/NV 2005, 1537).<\/p>\n<p>Geht der Steuerpflichtige \u2013 wie hier \u2013 mehreren T\u00e4tigkeiten nach, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten zu bestimmen. In diesem Rahmen verbietet sich eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Bet\u00e4tigungen, denn es geht gerade darum, alle T\u00e4tigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zun\u00e4chst der Bestimmung des jeweiligen Bet\u00e4tigungsmittelpunktes der einzelnen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit zu ermitteln ( Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2005 , 12 K 1745\/03, abgedruckt in juris). Nach BFH (vgl. das Urteil vom 13. Oktober 2003, VI R 27\/02, BStBl. II 2004, 771) ist dabei wie folgt zu unterscheiden:<\/p>\n<p>Bilden bei allen Erwerbst\u00e4tigkeiten die im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Gesamtmittelpunkt. Bilden dagegen die au\u00dferh\u00e4uslichen T\u00e4tigkeiten den qualitativen Schwerpunkt der Einzelt\u00e4tigkeiten oder lassen sich die Einzelt\u00e4tigkeiten keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das h\u00e4usliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit werden.<\/p>\n<p>Stellt das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt einer oder mehrerer der Einzelt\u00e4tigkeiten, nicht jedoch aller Einzelt\u00e4tigkeiten dar, so ist anhand einer Gesamtschau der Einzelfallumst\u00e4nde wertend zu entscheiden, ob dennoch von einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt auszugehen ist und ob dieser im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei ist auf die Verkehrsanschauung und nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen abzustellen. L\u00e4sst sich bei mehreren Einzelt\u00e4tigkeiten eine Hauptt\u00e4tigkeit feststellen, so initiiert deren Mittelpunkt den Schwerpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit. Ist der Steuerpflichtige \u2013 wie hier die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht in Vollzeit nichtselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt, so m\u00fcssen zur Bestimmung der Hauptt\u00e4tigkeit die jeweils erzielten Einnahmen, der auf die jeweilige T\u00e4tigkeit insgesamt entfallende Zeitaufwand und das den einzelnen T\u00e4tigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht in Betracht gezogen werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall vermag der Senat keinen T\u00e4tigkeitsmittelpunkt, auch nicht anhand des Mittelpunktes einer Hauptt\u00e4tigkeit, festzustellen. Dies gereicht der insoweit feststellungsbelasteten Kl\u00e4gerin zum Nachteil.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Konzertpianistin wird von ihren Auftritten gepr\u00e4gt, auch wenn der zeitliche Aufwand hierf\u00fcr gegen\u00fcber der Vorbereitung in dem Musikzimmer zur\u00fccktritt. Ein Konzertpianist erweist sich nur im Konzert selbst als solcher.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit als Lehrerin hat ihren qualitativen Schwerpunkt dort, wo die Sch\u00fcler unterrichtet werden, mithin au\u00dfer Haus in der Musikschule oder im h\u00e4uslichen Musikzimmer.<\/p>\n<p>Dabei wird nicht verkannt, dass die jeweils im streitbefangenen Raum stattfindenden Vorbereitungen, \u00dcbungen, etc. notwendig sind. Auch notwendige Vor- und Nachleistungen bleiben inhaltlich im Verh\u00e4ltnis zur Hauptt\u00e4tigkeit vor Ort lediglich flankierende, nicht wesensbestimmende Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Indes kann im Streitfall nicht festgestellt werden, welche der o.g. T\u00e4tigkeiten den Schwerpunkt, die Hauptt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, bildet. Die Verkehrsanschauung hilft hier nicht weiter. Es existiert kein nach der Verkehrsauffassung der einzelnen T\u00e4tigkeit zukommendes Gewicht, mit dem sie gegen\u00fcber der anderen T\u00e4tigkeit abgegrenzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Auch geben weder der zeitliche Aufwand noch die damit jeweils zusammenh\u00e4ngenden Einnahmen hinreichend sicher Aufschluss \u00fcber eine Hauptt\u00e4tigkeit. Zur Anzahl der Auftritte als Konzertpianistin und die hierf\u00fcr aufgewendete Zeit macht die Kl\u00e4gerin keine Angaben. Aus ihrer Gewinnermittlung geht lediglich hervor, dass sie im Streitjahr drei Klavierabende f\u00fcr ein Honorar von rund 3.200,00 \u20ac bestritten und dar\u00fcber hinaus Honorare i.H.v. rund 2.800,00 \u20ac (insgesamt rund 20 % ihrer Einnahmen) f\u00fcr weitere Auftritte eingenommen hatte. Der au\u00dferh\u00e4usliche Musikunterricht nimmt laut nicht n\u00e4her belegter und daher nicht \u00fcberpr\u00fcfbarer Darlegung der Kl\u00e4gerin \u201etypischerweise\u201d 7,5 Stunden pro Woche ein. Die \u2013 ebenfalls nicht nachgewiesenen \u2013 Einnahmen hieraus betrugen laut Kl\u00e4gerin rund 25 % der Gesamteinnahmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den h\u00e4uslichen Musikunterricht will die Kl\u00e4gerin \u2013 wiederum weder belegt noch sonst nachpr\u00fcfbar \u2013 \u201etypischerweise\u201d w\u00f6chentlich etwa 10 Stunden bei einem Einnahmeanteil von rund 54 % an den Gesamteinnahmen aufgewendet haben.<\/p>\n<p>In die Betrachtung der f\u00fcr au\u00dferh\u00e4usliche T\u00e4tigkeiten aufgewendeten Zeit sind im \u00dcbrigen die von der Kl\u00e4gerin aus betrieblichen, jedoch nicht n\u00e4her bezeichneten Gr\u00fcnden im Streitjahr durchgef\u00fchrten Fahrten mit dem privaten Pkw von rund 9.800 km sowie die \u2013 jeweils nur ganz knapp erl\u00e4uterten \u2013 Gesch\u00e4ftsreisen nach K, C, D\u00e4nemark und M, die sich \u00fcber insgesamt 11 Tage erstreckten und bei denen zum Teil unklar ist, welcher von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit sie zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Damit bleibt der zeitliche Umfang der jeweiligen au\u00dferh\u00e4uslichen und h\u00e4uslichen Bet\u00e4tigung im Ergebnis ebenso unklar wie mangels Vorliegens entsprechender Abrechnungen\/Quittungen etc. die Verteilung der Einnahmen auf die T\u00e4tigkeiten als Pianistin, als Lehrerin an der Musikschule und als Lehrerin, die zuhause Musikunterricht erteilt.<\/p>\n<p>Aber auch wenn man den obigen Ausf\u00fchrungen zum jeweiligen Mittelpunkt jeder Einzelt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht folgen wollte und selbst wenn man die vagen Angaben der Kl\u00e4gerin zum jeweiligen zeitlichen Aufwand und die Angaben zu den Einnahmen als wahr unterstellen wollte, lie\u00dfe sich kein Mittelpunkt in dem Musikzimmer feststellen. Die au\u00dferh\u00e4uslichen Bet\u00e4tigungen k\u00f6nnen wegen ihrer Bedeutung f\u00fcr s\u00e4mtliche Einnahmen (\u00fcber die Konzerte und den au\u00dferh\u00e4uslichen Unterricht in der Schule werden nicht nur unmittelbar Einnahmen generiert, sondern werden auch Sch\u00fcler f\u00fcr den h\u00e4uslichen Unterricht geworben und gewonnen) weder als untergeordnete Nebenleistung bewertet noch auf eine unma\u00dfgebliche, nicht ins Gewicht fallende Begleitma\u00dfnahme reduziert werden.<\/p>\n<p>Ist jedoch ein T\u00e4tigkeitsmittelpunkt nicht eindeutig erkennbar, so hat es bei dem beschr\u00e4nkten Kostenabzug, wie er vom Finanzamt vorgenommen wurde, zu verbleiben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ausnahmeregelung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. 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