{"id":19682,"date":"2013-04-06T08:08:10","date_gmt":"2013-04-06T06:08:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=19682"},"modified":"2026-10-05T09:52:53","modified_gmt":"2026-10-05T07:52:53","slug":"umsatzsteuerbefreiung-ehrenamtliche-tatigkeit-nach-%c2%a7-4-nr-26-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerbefreiung-ehrenamtliche-tatigkeit-nach-%c2%a7-4-nr-26-ustg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung ehrenamtliche T\u00e4tigkeit nach \u00a7 4 Nr. 26 UStG"},"content":{"rendered":"<h2>Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG);<br \/>\nAngemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 4 Nummer 26 UStG ist die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit von der<strong> Umsatzsteuer befreit<\/strong>, wenn sie f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ausge\u00fcbt wird (\u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe a UStG) oder wenn das Entgelt f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis besteht (\u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b UStG).<\/p>\n<p>Zu den <strong>ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten<\/strong> geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle T\u00e4tigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdr\u00fccklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herk\u00f6mmlicher Weise als ehren-amtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigenn\u00fctzigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz f\u00fcr eine fremdn\u00fctzig bestimmte Einrichtung voraus (BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 70\/07, BStBl II S. 912, zuletzt BFH-Urteil vom 20. August 2009, V R 32\/08, BStBl 2010 II S. 88).<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Liegt ein eigenn\u00fctziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Ein-satz nicht f\u00fcr eine fremdn\u00fctzig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung nicht von einer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der T\u00e4tigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbesch\u00e4ftigung hindeutet.<\/span><\/p>\n<p>Mit BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7185\/09\/10001 (2011\/1016375), BStBl I S. 59, wurden im Interesse einer Erleichterung f\u00fcr die Praxis durch die Einf\u00fchrung\u00a0von Betragsgrenzen Anhaltspunkte vorgegeben, bis zu welcher H\u00f6he nach Ansicht der Finanzverwaltung im Sinne des \u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b UStG von einem noch angemessenen Entgelt bei einer\u00a0ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit ausgegangen werden kann, bei dem im Ergebnis die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt. Damit ist f\u00fcr die Betroffenen insoweit Rechtssicherheit gegeben. Da es sich bei den genannten Grenzen um so genannte Nichtbeanstandungsgrenzen handelt, bis zu deren H\u00f6he seitens der Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich auf eine Angemessenheitspr\u00fcfung der Entsch\u00e4digungen verzichtet wird, ist die M\u00f6glichkeit der Einzelfall\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcr Betr\u00e4ge, die \u00fcber diese Grenzen hinaus gehen, nach wie vor gegeben. Die Frage nach der Angemessenheit der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis ist hierbei an dem vom BFH ausgelegten Begriff des \u201eEhrenamt\u201c in \u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b UStG auszurichten und nicht nach dem Marktwert der jeweiligen Leistung. Der ehrenamtlich T\u00e4tige hat keinen Anspruch auf eine Bezahlung, sondern allenfalls auf eine Entsch\u00e4digung besonderer Art, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den \u00f6ffentlichen und den beruflich-privaten Interessen schaffen soll.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird daher Abschnitt 4.26.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2013 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7127\/07\/10002:010 (2013\/0286981), BStBl I S. XXX, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">1. In Absatz 1 werden nach Satz 5 die folgenden neuen S\u00e4tze 6 bis 8 angef\u00fcgt:<\/span><br \/>\n\u201e6Liegt ein eigenn\u00fctziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht f\u00fcr eine fremdn\u00fctzig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung nicht von einer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit ausgegangen werden. 7Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der T\u00e4tigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbesch\u00e4ftigung hindeutet. 8Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des T\u00e4tigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit entgegen.\u201c<\/p>\n<p>2. In Absatz 4 werden die bisherigen S\u00e4tze 2 bis 4 durch die folgenden S\u00e4tze 2 bis 5 ersetzt:<br \/>\n\u201e2Was als angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis anzusehen ist, muss nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he bis zu 50 \u20ac je T\u00e4tigkeitsstunde regelm\u00e4\u00dfig als angemessen anzusehen, sofern die Verg\u00fctung f\u00fcr die gesamten ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten im Sinne des \u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b UStG den Betrag von 17 500 \u20acim Jahr nicht \u00fcbersteigt. 3Zur Ermittlung der Grenze von 17 500 \u20ac ist auf die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung im Vorjahr sowie die voraussichtliche H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung im laufenden Jahr abzustellen. 4Ein (echter) Auslagenersatz, der f\u00fcr die tats\u00e4chlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit verg\u00fctet wird, bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unber\u00fccksichtigt. 5Als Auslagenersatz im Sinne des Satzes 4 werden beispielsweise auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometers\u00e4tzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer H\u00f6he nach als Reisekosten angesetzt werden k\u00f6nnten (vgl. R 9.4 Absatz 1 LStR 2011).\u201c<\/p>\n<p>3. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angef\u00fcgt:<br \/>\n\u201e(5) 1Eine vom tats\u00e4chlichen Zeitaufwand unabh\u00e4ngige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatli-che oder j\u00e4hrlich laufend gezahlte pauschale Verg\u00fctung sowie ein gesondert gezahltes Urlaubs-, Weihnachts- bzw. Krankheitsgeld stehen dem Charakter einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis entgegen und f\u00fchren zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass s\u00e4mtliche f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit gezahlten Verg\u00fctungen &#8211; auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitaufwand bestehen &#8211; der Umsatzsteuer unterliegen. 2Dies gilt f\u00fcr eine pauschal gezahlte\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Aufwandsentsch\u00e4digung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehren-amtlich T\u00e4tige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche\/Monat\/Jahr f\u00fcr die fremdn\u00fctzig bestimmte Einrichtung t\u00e4tig ist und die in Absatz 4 genannten Betragsgrenzen nicht \u00fcberschritten werden.\u00a0<\/span>3Der tats\u00e4chliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen. 4Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Pr\u00fcfung gew\u00e4hrt werden, wenn der Jahresge-samtbetrag der Entsch\u00e4digungen den Freibetrag nach \u00a7 3 Nummer 26 EStG nicht \u00fcbersteigt. 5In die-sen F\u00e4llen bedarf es lediglich der Angabe der T\u00e4tigkeiten und zur H\u00f6he der dabei enthaltenen Entsch\u00e4digungen.<\/p>\n<p>Beispiel 1:<br \/>\n1Ein ehrenamtlich T\u00e4tiger, der f\u00fcr seine Ehrenamtst\u00e4tigkeit (1 Stunde \/ Woche) eine pauschale Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis in H\u00f6he von 120 \u20ac monatlich und zus\u00e4tzlich f\u00fcr eine weitere ehren-amtliche T\u00e4tigkeit (ca. 20 Stunden \/ Jahr) eine j\u00e4hrliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis in H\u00f6he von 500 \u20ac erh\u00e4lt, kann die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b UStG &#8211; auch ohne zus\u00e4tzliche Nachweise &#8211; in Anspruch nehmen, da der Jahresgesamtbetrag seiner Entsch\u00e4digungen (1 940 \u20ac) den Freibetrag nach \u00a7 3 Nummer 26 EStG nicht \u00fcbersteigt. 2Ein daneben gezahlter Auslagenersatz f\u00fcr tats\u00e4chlich entstandene Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Beispiel 2:<br \/>\n1Ein ehrenamtlich T\u00e4tiger, der f\u00fcr seine ehrenamtliche T\u00e4tigkeit (7 Stunden \/ Woche) eine pauschale monatliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis in H\u00f6he von 1 200 \u20ac erh\u00e4lt und in acht Wochen im Jahr seine T\u00e4tigkeit auf Grund Urlaub \/ Krankheit nicht aus\u00fcbt, hat einen durchschnittlichen Stundensatz in H\u00f6he von rund 46 \u20ac (44Wochen je 7 Stunden, Gesamtverg\u00fctung 14 400 \u20ac). 2Eine weitere ehrenamtliche T\u00e4tigkeit wird durch ihn nicht ausge\u00fcbt. 3Die Steuerbefreiung kann gew\u00e4hrt werden, da die Verg\u00fctung nicht mehr als 50 \u20ac je T\u00e4tigkeitsstunde betr\u00e4gt und die Grenze von 17 500 \u20ac nicht \u00fcbersteigt.\u201c<br \/>\nDie Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind auf Ums\u00e4tze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgef\u00fchrt werden. F\u00fcr die Anwendung von Abschnitt 4.26.1 Absatz 5 Satz 2 UStAE ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31. M\u00e4rz 2014 entsprechend angepasst wird.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht. Es steht ab sofort f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen &#8211; Steuern &#8211; Steuerarten &#8211; Umsatzsteuer &#8211; Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG); Angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis Nach \u00a7 4 Nummer 26 UStG ist die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ausge\u00fcbt wird (\u00a7 4 Nummer 26 Buchstabe a UStG) oder wenn das Entgelt f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit nur in Auslagenersatz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerbefreiung-ehrenamtliche-tatigkeit-nach-%c2%a7-4-nr-26-ustg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerbefreiung ehrenamtliche T\u00e4tigkeit nach \u00a7 4 Nr. 26 UStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4,1730,63,1],"tags":[2287,2286],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19682"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=19682"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19682\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":80909,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19682\/revisions\/80909"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=19682"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=19682"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=19682"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}