{"id":197,"date":"2012-07-11T22:15:22","date_gmt":"2012-07-11T20:15:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=197"},"modified":"2013-08-04T11:29:54","modified_gmt":"2013-08-04T09:29:54","slug":"anrechnung-auslandischer-erbschaftsteuer-auf-die-deutsche-steuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anrechnung-auslandischer-erbschaftsteuer-auf-die-deutsche-steuer\/","title":{"rendered":"Anrechnung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Erbschaftsteuer kommt es, nicht zuletzt weil Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel fehlen, regelm\u00e4\u00dfig zur Doppelbesteuerung und zwar zum einen in Deutschland und zum anderen im Ausland, wo Verm\u00f6gen vorhanden ist. Das Erbschaftsteuergesetz sieht hier eine gewisse Hilfe in Form einer Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer vor, wenn diese mit der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die deutsche Steuer innerhalb von 5 Jahren nach der ausl\u00e4ndischen Steuer entsteht. Mit anderen Worten, entsteht die deutsche Steuer vor der ausl\u00e4ndischen, w\u00e4re eine Anrechnung ausgeschlossen. Das Finanzgericht K\u00f6ln hatte nunmehr zum Verst\u00e4ndnis dieser Voraussetzung der erbschaftsteuerlichen Anrechnung zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten gegen\u00fcber ihrem Vater nach belgischem Recht gegen hohe Abfindungen auf ihren Pflichtteil verzichtet. Dies l\u00f6ste in Deutschland Schenkungsteuer aus, die der Erbschaftsteuer gleichzusetzen ist. 2 Jahre sp\u00e4ter verstarb der Vater, die Kl\u00e4ger wurden Erben und in Belgien zur Erbschaftsteuer herangezogen. Hinsichtlich der belgischen Erbschaftsteuer verlangten sie die Anrechnung auf die deutsche Schenkungsteuer, was die Finanzverwaltung aber verweigerte. Sie verwies dazu auf den deutschen Gesetzeswortlaut. Hiernach muss die deutsche Steuer zeitlich nach der ausl\u00e4ndischen entstehen, damit eine Anrechnung erfolgen kann. Liegt der deutsche Besteuerungszeitpunkt davor, entf\u00e4llt eine Anrechnung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage obsiegten die Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht K\u00f6ln. Die erbschaftsteuerrechtliche Anrechnungsregelung sei auch auf F\u00e4lle anwendbar, in denen zuerst die deutsche und anschlie\u00dfend die vergleichbare ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuer entstehe. Dies folge aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, nachdem alleine die Reihenfolge der Entstehung der Steuer kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal darstelle. Allerdings kann die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsverm\u00f6gens gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die inzwischen rechtskr\u00e4ftig gewordene Entscheidung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. In allen offenen F\u00e4llen kann daher die Anrechnung erfolgen, wenn ausl\u00e4ndische und deutsche <a title=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Erbschaftsteuer<\/a> innerhalb von 5 Jahren entstanden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernfrage Im Rahmen der Erbschaftsteuer kommt es, nicht zuletzt weil Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel fehlen, regelm\u00e4\u00dfig zur Doppelbesteuerung und zwar zum einen in Deutschland und zum anderen im Ausland, wo Verm\u00f6gen vorhanden ist. 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