{"id":1972,"date":"2012-07-31T16:38:37","date_gmt":"2012-07-31T14:38:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1972"},"modified":"2012-08-09T09:51:15","modified_gmt":"2012-08-09T07:51:15","slug":"abgrenzung-land-und-forstwirtschaft-vom-gewerbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-land-und-forstwirtschaft-vom-gewerbe\/","title":{"rendered":"Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe<\/strong><\/p>\n<p><strong>Betroffener Personenkreis und Handlungsbedarf<\/strong><\/p>\n<p>Betroffen sind von der Neuregelung f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2012 (und folgende) s\u00e4mtliche Land- und Forstwirte, die neben der Vermarktung ihrer Urproduktion weitere Zukaufsware verkaufen. Durch die Fortentwicklung der so genannten Hofladenurteile haben sich Notwendigkeiten ergeben, zum 1.1.2012 neue Abgrenzungsregelungen einzuf\u00fchren. Diese hat die Finanzverwaltung durch Verwaltungsanweisungen vom 15.12.2011 und 19.12.2011 eingef\u00fchrt &#8211; mit Beginn zum 1.1.2012. Handlungsbedarf besteht derart, dass die bisherigen Abgrenzungskriterien nicht mehr greifen. Eine Neuregelung wurde eingef\u00fchrt, so dass sich &#8211; ganz betriebsindividuell &#8211; Verbesserungen oder auch Verschlechterungen ergeben k\u00f6nnen. Zwingend erscheint die Analyse der Betriebsstrukturen auf Basis der Ist-Werte, um m\u00f6gliche Auswirkungen im Vorfeld zu erkennen.<\/p>\n<p><strong>Fallkonstellationen und Auswege<\/strong><\/p>\n<p>Neu ist die Einf\u00fchrung der unterschiedlichen T\u00e4tigkeitsgruppen. Dies sind zum einen die T\u00e4tigkeiten &#8222;Absatz eigener Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende T\u00e4tigkeiten&#8220; und zum anderen &#8222;Verwendung von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr au\u00dferbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen&#8220;. F\u00fcr beide Gruppen gelten die neuen Abgrenzungskriterien; relative Grenze: 1\/3 des Nettogesamtumsatzes, absolute Grenze: 51.500 EUR Nettoumsatz aus Zukaufsware\/Dienstleistungen. Dar\u00fcber hinaus wird eine Gesamtpr\u00fcfung des Umsatzes vorgenommen (so genannte 50 % Grenze). Werden die Grenzen \u00fcberschritten, besteht die latente Gefahr der Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft in solche aus Gewerbebetrieb. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die zus\u00e4tzliche Frage des Strukturwandels nochmals konkretisiert. Dies bedeutet, dass eine Umwidmung zum Gewerbe erfolgt, sofern die Grenzen innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Jahren \u00fcberschritten werden (allm\u00e4hlicher Strukturwandel). Wenn jedoch \u00e4u\u00dfere Anzeichen einen sofortigen Strukturwandel erkennen lassen (z. B. Anschaffung von Maschinen, Fuhrpark, o. \u00e4. ohne direkten land- und forstwirtschaftlichen Bezug), entf\u00e4llt der 3-Jahresbetrachtungszeitraum. Ferner gilt es, auf Mitunternehmerschaften ein besonderes Augenmerk zu legen. Denn durch den gegebenenfalls entstehenden Gewerbebetrieb wird &#8211; durch Infektion &#8211; der gesamte Betrieb als solcher aus Gewerbebetrieb umgewidmet. Hier ist eine &#8211; im Gegensatz zum Einzelunternehmer &#8211; parallel verlaufende Betriebsstruktur aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Fehler, Auslagerung und Vermeidung<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re eine Auslagerung nicht erforderlich, da bei Einzelunternehmen beide Unternehmen nebenher bestehen k\u00f6nnten. Jedoch macht eine Trennung dann Sinn, wenn erhebliche Betriebskosten anfallen, die ohne eine Trennung nicht ohne weiteres erkennbar w\u00e4ren (z. B. Personalkosten, Raumkosten, Fuhrparkkosten, etc.). Auch vor dem Hintergrund der zutreffenden Abgrenzung von Umsatz- und Vorsteuerbetr\u00e4gen sowie der Gewerbesteuer k\u00f6nnte eine Betriebstrennung Sinn machen. Dar\u00fcber hinaus sind Nachfolge\u00fcberlegungen anzustreben, so dass unter Umst\u00e4nden bereits die nachfolgende Generation eingebunden werden k\u00f6nnte. Die neue Betriebsstruktur &#8222;Gewerbebetrieb&#8220; muss selbstst\u00e4ndig gef\u00fchrt werden. Demnach sind s\u00e4mtliche Formalanforderungen an eine ordentliche Betriebsf\u00fchrung zu erf\u00fcllen. Dies bedeutet insbesondere die Trennung der Gesch\u00e4ftsb\u00fccher, gesonderte Aufzeichnungspflichten, Fakturierung, etc.. Ferner sind Auswirkungen sozialversicherungsrechtlicher Natur zu pr\u00fcfen. \u00dcberdies w\u00e4ren H\u00fcrden der Zuordnung von Betriebsverm\u00f6gen zu beachten. Es empfiehlt sich, die Beibehalten von einer mindestens 10 %igen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bei Betriebsgeb\u00e4uden &#8211; eine Umwidmung zum Gewerbebetrieb k\u00f6nnte so (wenn auch zu Buchwerten) vermieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe Betroffener Personenkreis und Handlungsbedarf Betroffen sind von der Neuregelung f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2012 (und folgende) s\u00e4mtliche Land- und Forstwirte, die neben der Vermarktung ihrer Urproduktion weitere Zukaufsware verkaufen. Durch die Fortentwicklung der so genannten Hofladenurteile haben sich Notwendigkeiten ergeben, zum 1.1.2012 neue Abgrenzungsregelungen einzuf\u00fchren. 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