{"id":1975,"date":"2012-07-31T16:39:42","date_gmt":"2012-07-31T14:39:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1975"},"modified":"2012-08-09T09:52:42","modified_gmt":"2012-08-09T07:52:42","slug":"keine-firmenfortfuhrung-bei-beibehaltung-einer-geschaftsbezeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-firmenfortfuhrung-bei-beibehaltung-einer-geschaftsbezeichnung\/","title":{"rendered":"Keine Firmenfortf\u00fchrung bei Beibehaltung einer Gesch\u00e4ftsbezeichnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Firmenfortf\u00fchrung bei Beibehaltung einer Gesch\u00e4ftsbezeichnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Firmenfortf\u00fchrung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers eines Handelsgesch\u00e4fts dar. Die Bezeichnung der Gastst\u00e4tte als &#8222;Chinarestaurant&#8220; spezifiziert z. B. lediglich den Gesch\u00e4ftsbetrieb und l\u00f6st als blo\u00dfe Gesch\u00e4ftsbezeichnung, die den Unternehmenstr\u00e4ger nicht bezeichnet, keine Haftung aus.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin pachtete von einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) ein Restaurant und f\u00fchrte es nach Auffassung des beklagten Finanzamts vom Gesamteindruck her mit allen wesentlichen Teilen fort. Insbesondere wurde der Gastst\u00e4ttenname &#8222;Chinarestaurant&#8220; auch von der Kl\u00e4gerin verwendet, ohne dass jedoch ein R\u00fcckschluss auf den Gesch\u00e4ftsinhaber zugelassen wurde. Das beklagte Finanzamt nahm die Kl\u00e4gerin wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Lohn- und Umsatzsteuern der GbR in Anspruch Nach Ansicht der Finanzverwaltung war n\u00e4mlich der gesetzliche Haftungstatbestand des &#8222;Erwerbs unter Firmenfortf\u00fchrung&#8220; erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass &#8222;Chinarestaurant&#8220; keine Firmen- sondern Gesch\u00e4ftsbezeichnung sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes lagen nicht vor, denn es wird kein unter Lebenden erworbenes Handelsgesch\u00e4ft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beif\u00fcgung des Nachfolgeverh\u00e4ltnisses fortgef\u00fchrt. Die Gastst\u00e4ttenbezeichnung &#8222;Chinarestaurant&#8220; stellt lediglich eine Gesch\u00e4ftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da sie keinen Hinweis auf den Unternehmenstr\u00e4ger enth\u00e4lt. Die Bezeichnung kann auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein, da diese nicht firmenrechtsf\u00e4hig ist. Eine analoge Anwendung des Haftungstatbestandes auf die Fortf\u00fchrung von Gesch\u00e4ftsbezeichnungen scheidet wegen des Verbots der steuererh\u00f6henden Analogie aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortf\u00fchrung erfordert den tats\u00e4chlichen Erwerb eines Handelsgesch\u00e4fts sowie die Gesch\u00e4fts- und Firmenfortf\u00fchrung. Entscheidend ist die Firmenidentit\u00e4t nach der Verkehrsanschauung. Der Auffassung, wonach auch ohne Firmenfortf\u00fchrung eine Haftung ausgel\u00f6st werden soll, wenn die Unternehmensidentit\u00e4t klar feststellbar ist (Indizfunktion), wurde eine Absage erteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Firmenfortf\u00fchrung bei Beibehaltung einer Gesch\u00e4ftsbezeichnung Kernaussage Die Firmenfortf\u00fchrung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers eines Handelsgesch\u00e4fts dar. 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