{"id":1981,"date":"2012-07-31T16:42:00","date_gmt":"2012-07-31T14:42:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1981"},"modified":"2012-08-09T09:48:59","modified_gmt":"2012-08-09T07:48:59","slug":"verteilungsanspruch-des-insolvenz-glaubigers-nach-teilaufrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verteilungsanspruch-des-insolvenz-glaubigers-nach-teilaufrechnung\/","title":{"rendered":"Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gl\u00e4ubigers nach Teilaufrechnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gl\u00e4ubigers nach Teilaufrechnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ist ein Schlussverzeichnis aufzustellen, das alle gepr\u00fcften und festgestellten Forderungen auszuweisen hat. Dem Verzeichnis kommt Bindungswirkung zu. Bestehen nachtr\u00e4gliche Einwendungen gegen die in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen, ist der Treuh\u00e4nder in einem Restschuldbefreiungsverfahren befugt, Verteilungsabwehrklage zu erheben. Eine eigenm\u00e4chtige \u00c4nderung der Ber\u00fccksichtigungswerte durch den Treuh\u00e4nder ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Treuh\u00e4nder in einem Restschuldbefreiungsverfahren. Gegen den Schuldner bestand nach dem Schlussverzeichnis des im Dezember 2008 aufgehobenen Insolvenzverfahrens eine Steuerforderung des beklagten Landes in H\u00f6he von 125 EUR. Mit dieser Forderung rechnete das Land gegen einen Einkommensteuererstattungsanspruch des Jahres 2007 in H\u00f6he von 100 EUR auf. Der Kl\u00e4ger begehrt deshalb die \u00c4nderung der Ber\u00fccksichtigungswerte des Schlussverzeichnisses. Die Revision des Kl\u00e4gers vor dem Bundesgerichtshof f\u00fchrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Partei kraft Amtes befugt, gegen die zur Tabelle festgestellten, in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen eine Verteilungsabwehrklage zu erheben. Wegen der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung und der Bindungswirkung des Verzeichnisses bliebe sonst das Schlussverzeichnis ma\u00dfgebend. Um die richtige Verteilung des schuldnerischen Sonderverm\u00f6gens zu gew\u00e4hrleisten, ist der Kl\u00e4ger daher prozessf\u00fchrungsbefugt. Hinsichtlich des Verteilungsanrechts des beklagten Landes nach der erkl\u00e4rten Aufrechnung ist es nur noch zur anteilsm\u00e4\u00dfigen Befriedigung berechtigt. Soweit seine Aufrechnung nicht zu einer Befriedigung gef\u00fchrt hat, ist n\u00e4mlich ein Ausfall eingetreten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern der Treuh\u00e4nder nicht zur Prozessf\u00fchrung berechtigt w\u00e4re, m\u00fcsste der Schuldner sowie die benachteiligten Insolvenzgl\u00e4ubiger in notwendiger Streitgenossenschaft Klage erheben. Einzelklagen w\u00e4ren wegen der M\u00f6glichkeit widersprechender Entscheidungen unzul\u00e4ssig. Ein solches Ergebnis ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gl\u00e4ubigers nach Teilaufrechnung Rechtslage Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ist ein Schlussverzeichnis aufzustellen, das alle gepr\u00fcften und festgestellten Forderungen auszuweisen hat. Dem Verzeichnis kommt Bindungswirkung zu. 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