{"id":1987,"date":"2012-07-31T16:44:39","date_gmt":"2012-07-31T14:44:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1987"},"modified":"2012-08-09T09:45:30","modified_gmt":"2012-08-09T07:45:30","slug":"ist-auskunftsverweigerung-gegenuber-erfolglosem-bewerber-diskriminierend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-auskunftsverweigerung-gegenuber-erfolglosem-bewerber-diskriminierend\/","title":{"rendered":"Ist Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber erfolglosem Bewerber diskriminierend?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber erfolglosem Bewerber diskriminierend?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Werden Bewerber bei der Einstellung diskriminiert, stehen ihnen gegen den Arbeitgeber Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr\u00fcche zu. Diese k\u00f6nnen aber nur geltend gemacht werden, wenn die Bewerber die Diskriminierung zumindest substantiiert anhand von Indizien darlegen k\u00f6nnen. Bisher galt daher die Beratungsregel, keine Ausk\u00fcnfte zu erteilen, weshalb ein Bewerber abgelehnt worden ist. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hatte nunmehr im Rahmen eines in Deutschland anh\u00e4ngigen Verfahrens dar\u00fcber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers besteht, wenn dieser gesetzlich nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte sich auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Sie war bei der Bewerbung \u00fcber 40 Jahre alt, stammte aus Russland, hatte aber einen einem deutschen Fachhochschulabschluss vergleichbaren russischen Abschluss. Ihre Bewerbung wurde ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgelehnt. Darauf hin verlangte sie vom potentiellen Arbeitgeber Schadensersatz, weil er sie bei der Einstellung diskriminiert habe und machte zugleich Auskunftsanspr\u00fcche geltend, um ihre Anspr\u00fcche n\u00e4her darlegen zu k\u00f6nnen. Nachdem die Instanzgerichte in Deutschland den Auskunftsanspruch verneint hatten, legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof die Sache mit folgenden Fragen vorab zur Entscheidung vor: Hat ein abgelehnter Erwerber einen aus Unionsrecht ableitbaren Auskunftsanspruch, wenn er seine Eignung schl\u00fcssig vortragen kann? Ist der Umstand, dass ein Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache, die das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung vermuten l\u00e4sst?<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof verneinte die erste Vorlagefrage. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers gegen den Arbeitgeber lasse sich aus Unionsrecht nicht ableiten. Allerdings d\u00fcrfe die Tatsache, dass sich kein Auskunftsanspruch herleiten lasse, nicht dazu f\u00fchren, dass der Bewerber die ihm f\u00fcr den Diskriminierungsfall zustehenden Anspr\u00fcche nicht geltend machen k\u00f6nne. Aus diesem Grund bejahte der Europ\u00e4ische Gerichtshof die zweite Vorlagefrage. Damit ist die Verweigerung der Auskunftserteilung ein hinreichendes Indiz, das eine Diskriminierung vermuten l\u00e4sst. Damit ist der Schadensersatzanspruch im ersten Schritt er\u00f6ffnet. Es ist wegen der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehenen Beweislastumkehr dann am Arbeitgeber, den Vollbeweis zu f\u00fchren, dass gerade keine Diskriminierung stattgefunden hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zwar mag der Europ\u00e4ische Gerichtshof einen direkten Auskunftsanspruch angelehnt haben. Allerdings zieht die Auskunftsverweigerung in dem Fall, in dem ein abgelehnter Bewerber den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, eine Beweislastumkehr nach sich. Dies wiederum f\u00fchrt gleichzeitig zu einem mittelbaren Auskunftsanspruch. Denn im Prozess muss der Arbeitgeber, um sich zu entlasten, offenlegen und nachweisen, warum der Bewerber nicht ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber erfolglosem Bewerber diskriminierend? Kernfrage Werden Bewerber bei der Einstellung diskriminiert, stehen ihnen gegen den Arbeitgeber Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr\u00fcche zu. Diese k\u00f6nnen aber nur geltend gemacht werden, wenn die Bewerber die Diskriminierung zumindest substantiiert anhand von Indizien darlegen k\u00f6nnen. 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