{"id":1990,"date":"2012-07-31T16:47:25","date_gmt":"2012-07-31T14:47:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1990"},"modified":"2012-08-09T09:41:42","modified_gmt":"2012-08-09T07:41:42","slug":"ansparrucklagen-einer-gmbh-co-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ansparrucklagen-einer-gmbh-co-kg\/","title":{"rendered":"Ansparr\u00fccklagen einer GmbH &#038; Co. KG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ansparr\u00fccklagen einer GmbH &amp; Co. KG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2007 wurde die Ansparr\u00fccklage durch den Investitionsabzugsbetrag abgel\u00f6st und hat seitdem deutlich an Attraktivit\u00e4t verloren. Wer damals eine gewinnmindernde R\u00fccklage f\u00fcr eine geplante Investition geltend machte, durfte den Aufwand auch bei Nichtanschaffung im Antragsjahr belassen und musste die Konsequenzen der gewinnerh\u00f6henden Aufl\u00f6sung erst nach 2 Jahren tragen. Trotz der &#8222;Bestrafung&#8220; durch einen Gewinnzuschlag konnten sich unterm Strich Progressionsvorteile ergeben. Der Investitionsabzugsbetrag dagegen fordert eine Korrektur im Abzugsjahr, wenn die Investition scheitert. Eine weitere F\u00f6rderung erfuhren Existenzgr\u00fcnder, denn diese konnten die Ansparr\u00fccklage nicht nur bis zu 5 Jahre stehen lassen, sondern auch auf den Gewinnzuschlag wurde verzichtet. Doch wer sich nicht vorsah, war gar kein Existenzgr\u00fcnder. Insbesondere bei neu gegr\u00fcndeten Kapital- und Personengesellschaften mussten auch die Beteiligten pers\u00f6nliche Voraussetzungen mitbringen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine neue gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG beantragte im Jahr 2000 eine Existenzgr\u00fcnderr\u00fccklage, die auch zun\u00e4chst gew\u00e4hrt wurde. Anl\u00e4sslich einer Betriebspr\u00fcfung im Jahr 2007 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Existenzgr\u00fcnderr\u00fccklage neben nat\u00fcrlichen Personen nur solchen Personengesellschaften zustehe, deren Mitunternehmer nat\u00fcrliche Personen seien. Zudem war eine Gesellschafterin der nicht am Verm\u00f6gen und Gewinn beteiligten Komplement\u00e4r-GmbH bereits mit mehr als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt. Einer Kapitalgesellschaft h\u00e4tte diese Eigenschaft eines Gesellschafters bereits die Existenzgr\u00fcnderr\u00fccklage verwehrt. So wendete das Finanzamt die Rechtsfolgen einer &#8222;normalen&#8220; Ansparr\u00fccklage an und ber\u00fccksichtigte die gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung neben dem Gewinnzuschlag im Feststellungsbescheid 2002. Hiergegen wehrte sich die Gesellschaft bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) mit den Argumenten, dass die einschr\u00e4nkenden Regelungen nicht auf eine GmbH &amp; Co. KG anzuwenden seien. Tats\u00e4chlich ist diese Gesellschaftsform auch nicht explizit im Gesetz genannt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH kl\u00e4rte 2 Grundsatzfragen: Eine GmbH &amp; Co. KG kann grunds\u00e4tzlich eine R\u00fccklage f\u00fcr Existenzgr\u00fcnder bilden. Ist jedoch an der Komplement\u00e4r-GmbH eine nat\u00fcrliche Person beteiligt, die kein Existenzgr\u00fcnder ist, scheitert ein Abzug. Das gilt unabh\u00e4ngig von einer Verm\u00f6gens- oder Gewinnbeteiligung. Die zu Unrecht gebildete Ansparr\u00fccklage ist in dem Abzugsjahr zu korrigieren. Bei Bestandskraft des Bescheids liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparr\u00fccklage vor, die sp\u00e4testens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerh\u00f6hend mit einem Gewinnzuschlag aufzul\u00f6sen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Existenzgr\u00fcnderr\u00fccklage scheiterte hier an der Eigenschaft eines Gesellschafters der Komplement\u00e4r-GmbH. Da der Streitfall altes Recht betrifft, d\u00fcrfte die Tragweite \u00fcberschaubar bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ansparr\u00fccklagen einer GmbH &amp; Co. KG Kernproblem Im Jahr 2007 wurde die Ansparr\u00fccklage durch den Investitionsabzugsbetrag abgel\u00f6st und hat seitdem deutlich an Attraktivit\u00e4t verloren. Wer damals eine gewinnmindernde R\u00fccklage f\u00fcr eine geplante Investition geltend machte, durfte den Aufwand auch bei Nichtanschaffung im Antragsjahr belassen und musste die Konsequenzen der gewinnerh\u00f6henden Aufl\u00f6sung erst nach 2 Jahren &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ansparrucklagen-einer-gmbh-co-kg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ansparr\u00fccklagen einer GmbH &#038; Co. 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