{"id":1993,"date":"2012-07-31T16:48:22","date_gmt":"2012-07-31T14:48:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1993"},"modified":"2012-08-09T09:37:34","modified_gmt":"2012-08-09T07:37:34","slug":"anspruche-der-arbeitnehmer-bei-inkrafttreten-eines-tarifvertrags-nach-betriebsubergang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruche-der-arbeitnehmer-bei-inkrafttreten-eines-tarifvertrags-nach-betriebsubergang\/","title":{"rendered":"Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebs\u00fcbergang"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Tarifvertr\u00e4ge k\u00f6nnen mit Wirkung auf ein zuk\u00fcnftiges Datum des Inkrafttretens abgeschlossen werden. Kommt es zu einem Betriebs\u00fcbergang, \u00fcbernimmt der neue Arbeitgeber die Arbeitsverh\u00e4ltnisse zu den Bedingungen, wie sie im Zeitpunkt des Betriebs\u00fcbergangs gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jetzt dar\u00fcber zu entscheiden, ob bei einem Betriebs\u00fcbergang auch ein Tarifvertrag mit \u00fcbergeht, der erst in der Zukunft in Kraft treten soll bzw. ob dieser Tarifvertrag sp\u00e4ter G\u00fcltigkeit erlangt, wenn Arbeitsvertr\u00e4ge nach Betriebs\u00fcbergang auf die k\u00fcnftigen Tarifvertr\u00e4ge Bezug nehmen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Gemeinsam mit einem Haustarifvertrag zur Sanierung des Unternehmens wurde in einem Unternehmen ein Zusatz-Tarifvertrag \u00fcber Sonderzahlungen abgeschlossen, der aber erst 4 Jahre sp\u00e4ter in Kraft treten sollte. Nach 2 Jahren kam es zum Betriebs\u00fcbergang. Mit seiner Klage machte ein Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem neuen Arbeitgeber Anspr\u00fcche mit R\u00fccksicht auf den Zusatz-Tarifvertrag geltend; insbesondere weil sein Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag enthielt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG wies die Klage ab und urteilte damit gegen die vorherigen Instanzgerichte. Die gesetzlichen Regelungen zum Betriebs\u00fcbergang f\u00fchrten nicht dazu, dass Anspr\u00fcche aus dem Zusatz-Tarifvertrag auch gegen den neuen Arbeitgeber wirkten. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Beginn der Tarifgeltung sei n\u00e4mlich das Inkrafttreten. Vorher geh\u00f6re er noch nicht zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen, die mit Betriebs\u00fcbergang \u00fcbergehen. Auch die Bezugnahmeklausel \u00e4ndere daran nichts, weil es mit dem Arbeitgeberwechsel dazu komme, dass diese Bezugnahmeklausel in ein anderes Unternehmen, n\u00e4mlich das des Betriebserwerbers, eingreife, was unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist eine der arbeitgeberfreundlichen Entscheidungen im Bereich des Betriebs\u00fcbergangs. Tarifvertr\u00e4ge, die bei \u00dcbergang noch nicht in Kraft getreten sind, gehen regelm\u00e4\u00dfig somit nicht \u00fcber. Dies wird insbesondere die Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4higkeit von Unternehmen erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebs\u00fcbergang Kernfrage Tarifvertr\u00e4ge k\u00f6nnen mit Wirkung auf ein zuk\u00fcnftiges Datum des Inkrafttretens abgeschlossen werden. 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