{"id":2002,"date":"2012-07-31T16:51:47","date_gmt":"2012-07-31T14:51:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2002"},"modified":"2012-08-09T09:32:35","modified_gmt":"2012-08-09T07:32:35","slug":"verfassungswidrigkeit-eines-so-genannten-treaty-override","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungswidrigkeit-eines-so-genannten-treaty-override\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrigkeit eines so genannten &#8222;Treaty Override&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verfassungswidrigkeit eines so genannten &#8222;Treaty Override&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Seit Jahren bereits schwelt die Frage, ob der Gesetzgeber durch ein so genanntes Treaty override gegen Verfassungsrecht verst\u00f6\u00dft. Unter einem Treaty override versteht man eine Regelung, mit der sich ein Steuergesetzgeber \u00fcber die bestehenden v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einem anderen internationalen Vertrag hinwegsetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat hiervon vor allem in j\u00fcngerer Vergangenheit in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht, insbesondere auch, um eine &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220; zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger war ein Arbeitnehmer und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer inl\u00e4ndischen GmbH, der f\u00fcr die Gesellschaft in der T\u00fcrkei gearbeitet hatte. Nach dem DBA-T\u00fcrkei waren diese Eink\u00fcnfte in Deutschland freizustellen. Das Finanzamt gew\u00e4hrte die Freistellung indes nicht, da der Kl\u00e4ger &#8211; entgegen der nationalen einkommensteuerlichen Vorschrift &#8211; nicht nachgewiesen habe, dass er in der T\u00fcrkei entsprechende Einkommensteuer bezahle oder dass die T\u00fcrkei auf das ihr zustehende Besteuerungsrecht verzichtet habe. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger insbesondere mit dem Argument, dass ein solcher Nachweis nach dem DBA-T\u00fcrkei nicht gefordert sei. Nach erfolglosem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnte er nunmehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Teilerfolg verbuchen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH steht die deutsche einkommensteuerliche Vorschrift, auf die sich das Finanzamt berufen hatte, nicht in Einklang mit der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung sowie dem Gleichheitssatz. Er begr\u00fcndet dies insbesondere mit der zwischenzeitlich ge\u00e4nderten Sicht des Bundesverfassungsgerichts. Die Rechtsprechungs\u00e4nderung lasse vermuten, dass ein nationales &#8222;\u00dcberschreiben&#8220; eines V\u00f6lkerrechtsvertrags nicht (mehr) verfassungskonform sei. Der BFH hat daher die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht zur Pr\u00fcfung vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht betrifft unmittelbar nur die streitige Einkommensteuervorschrift. Die eigentliche Brisanz des Ersuchens liegt jedoch darin, dass mittelbar eine Vielzahl einschl\u00e4giger Regelungen auf dem Pr\u00fcfstand des Verfassungsgerichts stehen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit entsprechender Normen feststellen, wird dem deutschen Staat letztendlich nichts anderes \u00fcbrig bleiben, als entsprechende Klauseln zum R\u00fcckfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat im Fall der &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220; unmittelbar in dem jeweiligen DBA selbst zu verankern oder auch ein DBA zu k\u00fcndigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungswidrigkeit eines so genannten &#8222;Treaty Override&#8220; Kernproblem Seit Jahren bereits schwelt die Frage, ob der Gesetzgeber durch ein so genanntes Treaty override gegen Verfassungsrecht verst\u00f6\u00dft. Unter einem Treaty override versteht man eine Regelung, mit der sich ein Steuergesetzgeber \u00fcber die bestehenden v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einem anderen internationalen Vertrag hinwegsetzt. 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