{"id":2005,"date":"2012-07-31T16:52:48","date_gmt":"2012-07-31T14:52:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2005"},"modified":"2012-08-09T09:31:47","modified_gmt":"2012-08-09T07:31:47","slug":"sind-einzahlungen-auf-ein-so-genanntes-zeitwertkonto-eines-geschaftsfuhrers-als-zufluss-zu-bewerten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-einzahlungen-auf-ein-so-genanntes-zeitwertkonto-eines-geschaftsfuhrers-als-zufluss-zu-bewerten\/","title":{"rendered":"Sind Einzahlungen auf ein so genanntes Zeitwertkonto eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Zufluss zu bewerten?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sind Einzahlungen auf ein so genanntes Zeitwertkonto eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Zufluss zu bewerten?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber k\u00f6nnen mit ihren Arbeitnehmern in der Arbeitsphase die Einrichtung von Zeitwertkonten vereinbaren, die bei einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung w\u00e4hrend des noch fortbestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses ausgezahlt werden. Erst die Auszahlung des Guthabens w\u00e4hrend der Freistellung l\u00f6st Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung beim Arbeitnehmer aus. In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Verg\u00fctungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gew\u00e4hrt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Sozialgesetzbuches (sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto). Keine Zeitwertkonten in diesem Sinne sind so genannte Flexi- oder Gleitzeitkonten. Die Finanzverwaltung m\u00f6chte die nachgelagerte Besteuerung bei Organen von K\u00f6rperschaften und beherrschenden Anteilseignern f\u00fcr Zuf\u00fchrungen ab dem 1.2.2009 nicht mehr gew\u00e4hren. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein Schreiben erlassen. Ist diese Ansicht rechtens?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin hatte mit ihrer GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto vereinbart. Alle von der Finanzverwaltung geforderten formalen Voraussetzungen f\u00fcr eine nachgelagerte Besteuerung (z. B. Zeitwertkontengarantie) waren erf\u00fcllt, aber die Organstellung lag vor. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2009 der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin auf Basis des BMF-Schreibens unter Besteuerung der Zeitgutschriften fest. Hiergegen klagte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Trotz ihrer Beherrschung habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin als Arbeitnehmerin nichtselbstst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte erzielt, f\u00fcr die das Zuflussprinzip gelte. Die einzelnen Betr\u00e4ge des Zeitwertkontos seien weder bar ausgezahlt, noch einem Bank- oder Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. Das gelte unabh\u00e4ngig von einem bilanziellen Verbindlichkeitsausweis der GmbH. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin habe weder frei auf das Zeitwertkonto zugreifen k\u00f6nnen, noch das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes getragen. Vielmehr sei das dortige Guthaben zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Ersatz in Zeiten der Arbeitsfreistellung bestimmt gewesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil widerspricht der im BMF-Schreiben verf\u00fcgten Verwaltungsauffassung. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist bereits eingelegt. Der geschilderte Sachverhalt ist von dem grunds\u00e4tzlichen Verbot der \u00dcberstundenverg\u00fctung f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu unterscheiden, weil das Zeitwertkonto kein Arbeitszeitguthaben, sondern Arbeitsentgelt ansammelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind Einzahlungen auf ein so genanntes Zeitwertkonto eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Zufluss zu bewerten? Kernproblem Arbeitgeber k\u00f6nnen mit ihren Arbeitnehmern in der Arbeitsphase die Einrichtung von Zeitwertkonten vereinbaren, die bei einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung w\u00e4hrend des noch fortbestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses ausgezahlt werden. 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