{"id":201,"date":"2012-06-30T15:21:56","date_gmt":"2012-06-30T13:21:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=201"},"modified":"2012-09-21T08:20:51","modified_gmt":"2012-09-21T06:20:51","slug":"wie-ist-eine-gemischte-schenkung-zu-besteuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-ist-eine-gemischte-schenkung-zu-besteuern\/","title":{"rendered":"Wie ist eine gemischte Schenkung zu besteuern?"},"content":{"rendered":"<p><!--[endif]--><strong>Wie ist eine gemischte Schenkung zu besteuern?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Sogenannte gemischte Schenkungen, also ein Rechtsgesch\u00e4ft, bei dem die ausgetauschten Leistungen in ihrem Wert voneinander abweichen, f\u00fchren bei \u00dcberschreitung entsprechender Freibetr\u00e4ge zu schenkungsteuerpflichtigen Vorg\u00e4ngen. Das Rechtsgesch\u00e4ft wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, wobei f\u00fcr den unentgeltlichen Teil eine freigiebige Zuwendung unterstellt wird. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte in einer jetzt ver\u00f6ffentlichten Entscheidung \u00fcber das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei Rechtsgesch\u00e4ften unter Gesellschaften und ihren Gesellschaftern zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH), die wiederum Alleingesellschafterin einer Aktiengesellschaft (AG) war. Die AG hatte der GmbH ein Darlehen gew\u00e4hrt, auf dessen R\u00fcckzahlung sie aus Insolvenzvermeidungsgr\u00fcnden gegen einen Besserungsschein verzichtete. Diesen Besserungsschein verkaufte die AG an den Kl\u00e4ger f\u00fcr den symbolischen Preis von 1,00 EUR. Als der Besserungsfall tats\u00e4chlich eintrat, erhielt der Kl\u00e4ger von der GmbH Zahlungen von rd. 2,0 Mio. EUR auf den Besserungsschein, die das Finanzamt als Gegenstand einer gemischten Schenkung wertete und Schenkungsteuer festsetzte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. F\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestandsmerkmals der freigiebigen Zuwendung reiche es bei einer gemischten Schenkung aus, wenn gemessen am Verkehrswert einer h\u00f6herwertigen Leistung (= Besserungsschein) eine Gegenleistung (= 1,00 EUR) gegen\u00fcberstehe. Die h\u00f6herwertige Leistung m\u00fcsse dabei neben Elementen der Freigiebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthalten, ohne dass sich die h\u00f6herwertige Leistung teilen lasse. Die Schenkung sei im konkreten Fall nicht mit Verkauf des Besserungsschein, sondern mit Eintritt des Besserungsfalls erfolgt. Daher sei die h\u00f6herwertige Leistung mit den an den Kl\u00e4ger gezahlten Betr\u00e4gen zu bewerten. Hinzu komme, dass der Besserungsschein nicht aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, sondern aufgrund schuldrechtlichen Kaufvertrages \u00fcbertragen worden sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Entscheidung ergibt sich, dass bei Besserungsscheinen der Eintritt des Besserungsfalls und die dann ausgezahlten Leistungen Gegenstand einer Schenkung werden. Dies birgt erhebliche Gefahren, wenn der Besserungsschein zu einem symbolischen Preis \u00fcbertragen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ist eine gemischte Schenkung zu besteuern? Rechtslage Sogenannte gemischte Schenkungen, also ein Rechtsgesch\u00e4ft, bei dem die ausgetauschten Leistungen in ihrem Wert voneinander abweichen, f\u00fchren bei \u00dcberschreitung entsprechender Freibetr\u00e4ge zu schenkungsteuerpflichtigen Vorg\u00e4ngen. 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